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BGH · XII ZR 41/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 41/94

traße ebenda, Kläger und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dres. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Nach §§ 578, 571 Abs. 1 BGB muß der Erwerber das Miet-verhältnis in dem Zustand übernehmen, in dem es sich im Augenblick des Eigentumserwerbs befindet (Staudinger/Emme-rich, BGB 12. Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß der Erwerber deshalb auch an Pflichten gebunden ist, die sich erst ergeben, wenn der Mieter ein ihm vor dem Eigentumserwerb vertraglich eingeräumtes Gestaltungsrecht später ausübt (Urteil vom 15. Ist der Mietvertrag unter einer z.Zt. des Eigentumserwerbs noch nicht eingetretenen aufschiebenden Bedingung geschlossen worden, tritt der Erwerber in das unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossene Rechtsgeschäft ein.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 578 BGB
BGBErwerberZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 41/94
vom 4. Oktober 1995 in dem Rechtsstreit
1.
2.
3.
Udo B
Klaus
 Detlef
Im Hl
;traße
 Beklagte und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr
 gegen
1.	Axel C
2.	Christian G
traße ebenda,
 Kläger und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dres.
und
2
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Oktober 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber
 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 15. Dezember 1993 wird nicht angenommen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Nach §§ 578, 571 Abs. 1 BGB muß der Erwerber das Miet-verhältnis in dem Zustand übernehmen, in dem es sich im Augenblick des Eigentumserwerbs befindet (Staudinger/Emme-rich, BGB 12. Aufl. - 2. Bearb. - Rdn. 13). Der Bundesgerichtshof hat bereits entschieden, daß der Erwerber deshalb auch an Pflichten gebunden ist, die sich erst ergeben, wenn der Mieter ein ihm vor dem Eigentumserwerb vertraglich eingeräumtes Gestaltungsrecht später ausübt (Urteil vom 15. November 1965 - VIII ZR 288/63 - MDR 1966, 229; vgl.
3
auch Staudinger/Emmerich aaO; MünchKomm BGB Voelskow,
3. Auf1. § 578 Rdn. 2; RGRK-BGB/Gelhaar, 12. Aufl. § 578 Rdn. 1; Soergel/Kummer, BGB 11. Aufl. § 578 Rdn. 4). Ist der Mietvertrag unter einer z.Zt. des Eigentumserwerbs noch nicht eingetretenen aufschiebenden Bedingung geschlossen worden, tritt der Erwerber in das unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossene Rechtsgeschäft ein.
Blumenrohr
 Krohn
Zysk
 Hahne
Gerber