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BGH · XII ZR 40/02

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 40/02

Die Revisionen der Klägerin und der Nebenintervenientin zu 1 gegen das Urteil des 4. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervenientin zu 1, die diese selbst trägt (§§ 97 Abs.1, 101 Abs. 1 ZPO). Denn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen eine Person, die der Hauptpartei eines Rechtsstreits als einfache Nebenintervenientin beigetreten ist, unterbricht dieses Verfahren nach § 240 ZPO nicht (BGH Beschluß vom 27. Der Rechtsstreit betrifft bei einfacher Nebenintervention nicht unmittelbar die Insolvenzmasse. § 554b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
RechtsstreitNebenintervenientin-1BeschlußZPOeinfachRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 40/02
vom 16. Februar 2005 in dem Rechtsstreit
 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs, Dr. Ahlt und die Richterin Dr. Vezina
 beschlossen:
Die Revisionen der Klägerin und der Nebenintervenientin zu 1 gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 14. Januar 2002 werden nicht angenommen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Nebenintervenientin zu 1, die diese selbst trägt (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 248.808 €
Gründe:
1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Nebenintervenientin zu 1 hindert nicht an der Entscheidung über die Annahme der Revision. Denn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen eine Person, die der Hauptpartei eines Rechtsstreits als einfache Nebenintervenientin beigetreten ist, unterbricht dieses Verfahren nach § 240 ZPO nicht (BGH Beschluß vom 27. Januar 2000 -1 ZR 159/99 - nicht veröffentlicht; Zöller ZPO 25. Aufl. § 240 Rdn. 7). Der Rechtsstreit betrifft bei einfacher Nebenintervention nicht
 unmittelbar die Insolvenzmasse. Der kraft Amtes verfügungsbefugte Verwalter bedarf deshalb keiner Überlegungsfrist.
2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revisionen haben im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO a.F. in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 -1 PBvll 1/79 -BVerfGE 54, 277).
Hahne
 Sprick
Fuchs
 Ahlt
Vezina