Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vezina und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur beschlossen: Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 39/12 vom 10. April 2013 in dem Rechtsstreit OLG Celle - Az. 2 U 127/11 vom 22.03.2012; LG Hannover - Az. 25 O 8/11 vom 03.11.2011; Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vezina und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Botur beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. März 2012 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Wert: 35.700 € Dose Vezina Klinkhammer Günter Botur