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BGH · XII ZR 39/10

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 39/10

Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vezina und die Richter Dr. Klink-hammer, Dr. Günter und Dr. Botur beschlossen: rungsrüge zitierten Passagen der Revisionsbegründung kein Revisionsangriff gegen die ansonsten für den Senat bindende (§ 559 Abs. 2 ZPO) tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts entnehmen, die Beklagte könne angesichts ihrer in der Ukraine erworbenen Vorbildung als Sekretärin und ihrer guten Fremdsprachenkenntnisse bei entsprechenden Erwerbsbemühungen mit einer Beschäftigung als Dolmetscherin oder Fremdsprachenkorrespondentin ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 650 € erzielen. Soweit der Senat darauf hingewiesen hat, dass bei einem im Hinblick auf die Eheschließung in Deutschland ansässig gewordenen ausländischen Ehegatten die ungenügende Verwertbarkeit seiner im Ausland erworbenen Berufsausbildung auf dem deutschen Arbeitsmarkt nicht ehebedingt sei (Rn. 15), handelt es sich dabei ersichtlich um einen abstrakten Rechtssatz. 4 Im Übrigen will die Beklagte mit ihrer Anhörungsrüge ihre eigenen Rechtsansichten an die Stelle der Rechtsauffassung des Senats setzen, was ihr im Rahmen der Anhörungsrüge verwehrt ist.

Zitierte Normen: § 321a ZPO § 1578b BGB
ArbeitsmarktÜbrigenAnhörungsrügeerworben

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 39/10
vom 27. Februar 2013
in der Familiensache
-2-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Februar 2013 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Dr. Vezina und die Richter Dr. Klink-hammer, Dr. Günter und Dr. Botur
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 16. Januar 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.
2	Entgegen	der Ansicht der Beklagten lässt sich auch aus den in der Anhö-
rungsrüge zitierten Passagen der Revisionsbegründung kein Revisionsangriff gegen die ansonsten für den Senat bindende (§ 559 Abs. 2 ZPO) tatrichterliche Feststellung des Berufungsgerichts entnehmen, die Beklagte könne angesichts ihrer in der Ukraine erworbenen Vorbildung als Sekretärin und ihrer guten Fremdsprachenkenntnisse bei entsprechenden Erwerbsbemühungen mit einer Beschäftigung als Dolmetscherin oder Fremdsprachenkorrespondentin ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 650 € erzielen.
3	Indem der Senat diese Feststellungen des Berufungsgerichts seinen Erwägungen zur Sicherung des unterhaltsrechtlichen Existenzminimums durch Eigeneinkünfte der Beklagten zugrunde gelegt hat, setzt er sich nicht in Widerspruch zu seinen Ausführungen im Rahmen des § 1578 b Abs. 1 BGB. Soweit
 der Senat darauf hingewiesen hat, dass bei einem im Hinblick auf die Eheschließung in Deutschland ansässig gewordenen ausländischen Ehegatten die ungenügende Verwertbarkeit seiner im Ausland erworbenen Berufsausbildung auf dem deutschen Arbeitsmarkt nicht ehebedingt sei (Rn. 15), handelt es sich dabei ersichtlich um einen abstrakten Rechtssatz. Aus ihm ergibt sich nicht, dass der Senat auch im konkreten Fall davon ausgegangen wäre, dass die von der Beklagten in der Ukraine erworbene Vorbildung für den deutschen Arbeitsmarkt völlig unverwertbar sei, was sich im Übrigen auch aus der hypothetischen Formulierung des daran anschließenden Satzes ergibt („Auch wenn der Beklagten durch die eheliche Rollenverteilung die Möglichkeit beruflicher Qualifikation für den deutschen Arbeitsmarkt genommen worden sein sollte ...“).
-4-
4	Im	Übrigen	will	die	Beklagte	mit	ihrer	Anhörungsrüge	ihre eigenen
 Rechtsansichten an die Stelle der Rechtsauffassung des Senats setzen, was ihr im Rahmen der Anhörungsrüge verwehrt ist.
Dose	Vezina	Klinkhammer
 Günter
Botur
 Vorinstanzen:
AG Schwerin, Entscheidung vom 15.02.2007 - 21 F 99/06 -OLG Rostock, Entscheidung vom 26.02.2010 - 10 UF 97/07 -