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BGH · XII ZR 197/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 197/90

Die Gebühren eines Rechtsanwalts, der seine Kanzlei in den alten Bundesländern hat und einen in den neuen Bundesländern oder Ostberlin wohnhaften Beteiligten vertritt, sind nur dann um 20% zu ermäßigen, wenn er vor Gerichten oder Behörden tätig wird, die ihren Sitz in den neuen Bundesländern (ohne Berlin) haben (Aufgabe der Senatsbeschlüsse vom 1. Auf die Erinnerung von Rechtsanwalt Dr. Schott wird unter Abänderung der Anordnung des Urkunds-beamten der Geschäftsstelle vom 23, Juni 1993 die aus der Bundeskasse zu gewährende Vergütung auf 1.981,45 DM festgesetzt. Dagegen hat der Rechtsanwalt Erinnerung eingelegt und die Abrechnung auf 1.981,45 DM berichtigt. Die genannte Bestimmung des Einigungsvertrages lautet: "Die Gebühren ermäßigen sich in gleicher Weise (um 20 vom Hundert), wenn ein Rechtsanwalt vor Gerichten oder Behörden, die ihren Sitz in dem in Art. 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet haben, im Auftrag eines Beteiligten tätig wird, der seinen Wohnsitz oder Sitz in dem in Art. 3 des Vertrages genannten Gebiet hat." Eindeutig erfüllt ist hier die Voraussetzung, daß Auftraggeber des Rechtsanwalts ein Beteiligter ist, der seinen Wohnsitz in dem in Art. 3 des Vertrages genannten Gebiet hat; denn der Beklagte wohnt in Ost-Berlin, und Art. 3 des Einigungsvertrages umschreibt das Gebiet der ehemaligen DDR unter Einschluß von Ost-Berlin. Die in den eingangs genannten Senatsbeschlüssen im Anschluß an Hansens (AnwBl 1991, 24, 27 f) vertretene Ansicht, daß diese Formulierung das Gebiet aller Bundesländer umschreibt, kann, wie bereits das Kammergericht (DtZ 1993, 152) überzeugend dargetan hat, im Hinblick auf den Sprachgebrauch des Einigungsvertrages in anderen Bestimmungen nicht aufrechterhalten werden. III Nr. 13 Buchst, c des Einigungsvertrages, der lautet: "Solange das jeweilige Land keine Bestimmung über die zuständigen Registergerichte getroffen hat, werden in dem in Art. 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet die Handelsund Genossenschaftsregister von den Kreisgerichten, in deren Bezirk das Bezirksgericht seinen Sitz hat, für das Gebiet des Bezirksgerichts geführt." Das "in Art. 1 Abs. 1 des Vertrags genannte Gebiet" umschreibt somit das Gebiet der neuen Bundesländer mit Ausnahme von Berlin. Daß dies nicht hinreichend im Einigungsvertrag selbst zu dem Ausdruck gekommen sei, wie der Senat in den eingangs genannten Beschlüssen angenommen hat, kann nach dem Vorangegangenen nicht aufrechterhalten werden. Nach allem ist der Erinnerung stattzugeben, weil Rechtsanwalt Dr. Schott nicht vor einem Gericht tätig geworden ist, das seinen Sitz im Gebiet der neuen Bundesländer hat.

Zitierte Normen: § 121f BRAGO
genanntEinigungsvertragesBerlingebietentätigenBundesländern

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein
 EinigVtr Anl. I Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. III Nr. 26 Maßg. a S. 2
Die Gebühren eines Rechtsanwalts, der seine Kanzlei in den alten Bundesländern hat und einen in den neuen Bundesländern oder Ostberlin wohnhaften Beteiligten vertritt, sind nur dann um 20% zu ermäßigen, wenn er vor Gerichten oder Behörden tätig wird, die ihren Sitz in den neuen Bundesländern (ohne Berlin) haben (Aufgabe der Senatsbeschlüsse vom 1. und 8. April 1992 - XII ZR 197/90 = RPfleger 1992, 495 und XII ZR 223/90 = FamRZ 1992, 924).
BGH, Beschluß vom 6. Oktober 1993 - XII ZR 38/92 - KG Berlin
AG Charlottenburg
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 38/92
vom 6. Oktober 1993 in der Familiensache
2
Der XII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat arn 6. Oktober 199 3 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bluntenröhr und die Richter Dr, Zysk, Normenkamp, Dr. Knauber und Dr. Hahne
 beschlossen:
Auf die Erinnerung von Rechtsanwalt Dr. Schott wird unter Abänderung der Anordnung des Urkunds-beamten der Geschäftsstelle vom 23, Juni 1993 die aus der Bundeskasse zu gewährende Vergütung auf 1.981,45 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Der in Karlsruhe ansässige Rechtsanwalt Dr. StfBHi ist durch Senatsbeschluß vom 27. Januar 1993 im Wege der Pro-zeßkostenhilfe dem in OMfc-Bi—1 wohnhaften Beklagten beigeordnet worden und hat diesen im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof vertreten. Er hat beantragt, die ihm gemäß §§ 121 ff BRAGO aus der Bundeskasse zu gewährende Vergütung auf 1.600,23 DM festzusetzen. Dem hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle am 23. Juni 1993 nur in Höhe von 1.594,36 DM entsprochen. Dagegen hat der Rechtsanwalt Erinnerung eingelegt und die Abrechnung auf 1.981,45 DM berichtigt.
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II.
Die nach § 128 Abs. 3 BRAGO zulässige Erinnerung ist begründet.
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat.die nach § 123 BRAGO geltend gemachten Gebühren um 20% gekürzt, weil er die Voraussetzungen der Anlage I Kap. Ill Sachgeb. A Abschn. III Nr. 26 Maßgabe a Satz 2 des Einigungsvertrages als gegeben angesehen hat. Dies steht im Einklang mit Beschlüssen des Senats vom 1. und 8. April 1992 (XII ZR 197/90 = RPfleger 1992, 495 und XII ZR 223/90 = FamRZ 1992, 924). Der Senat hält aber nach erneuter Überprüfung an dieser Rechtsprechung nicht fest.
Die genannte Bestimmung des Einigungsvertrages lautet: "Die Gebühren ermäßigen sich in gleicher Weise (um 20 vom Hundert), wenn ein Rechtsanwalt vor Gerichten oder Behörden, die ihren Sitz in dem in Art. 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet haben, im Auftrag eines Beteiligten tätig wird, der seinen Wohnsitz oder Sitz in dem in Art. 3 des Vertrages genannten Gebiet hat." Eindeutig erfüllt ist hier die Voraussetzung, daß Auftraggeber des Rechtsanwalts ein Beteiligter ist, der seinen Wohnsitz in dem in Art. 3 des Vertrages genannten Gebiet hat; denn der Beklagte wohnt in Ost-Berlin, und Art. 3 des Einigungsvertrages umschreibt das Gebiet der ehemaligen DDR unter Einschluß von Ost-Berlin.
Weitere Voraussetzung ist, daß der Rechtsanwalt vor einem Gericht oder einer Behörde tätig geworden ist, die ih-
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ren sitz "in dem in Axt. 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet" hat. Die in den eingangs genannten Senatsbeschlüssen im Anschluß an Hansens (AnwBl 1991, 24, 27 f) vertretene Ansicht, daß diese Formulierung das Gebiet aller Bundesländer umschreibt, kann, wie bereits das Kammergericht (DtZ 1993, 152) überzeugend dargetan hat, im Hinblick auf den Sprachgebrauch des Einigungsvertrages in anderen Bestimmungen nicht aufrechterhalten werden.
In der Sonderregelung für Berlin (Anlage I Kap. III Sachgeb. A Abschn. IV) unter Nr. 4 heißt es etwa, daß bestimmte Maßgaben keine Anwendung finden, "soweit sie mit der Aufrechterhaltung der besonderen Gerichtsstruktur im Gebiet des Art. 1 Abs. 1 des Vertrages Zusammenhängen." Eine besondere Gerichtsstruktur ist bei Inkrafttreten des Einigungsvertrages nur in den neuen Bundesländern aufrechterhalten worden. Ebenfalls muß die fragliche Formulierung auf die neuen Bundesländer bezogen sein in aaO Abschn. III Nr. 13 Buchst, c des Einigungsvertrages, der lautet: "Solange das jeweilige Land keine Bestimmung über die zuständigen Registergerichte getroffen hat, werden in dem in Art. 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet die Handelsund Genossenschaftsregister von den Kreisgerichten, in deren Bezirk das Bezirksgericht seinen Sitz hat, für das Gebiet des Bezirksgerichts geführt." Gleiches gilt für Bestimmungen, die die Inkraftsetzung des DRiG betreffen (aaO Abschn. III Nr. 8 Buchst, a, m, w, y). Das "in Art. 1 Abs. 1 des Vertrags genannte Gebiet" umschreibt somit das Gebiet der neuen Bundesländer mit Ausnahme von Berlin. Die Erläuterungen zu dem Einigungsvertrag (BGBl. 1990 II 885; Abdruck der Nomos-Verlagsgesellschaft S. 58 zu Nr. 26 Maßga-
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be a) besagen u.a., daß die hier erörterte Gebührenermäßigung für in den alten Bundesländern ansässige Rechtsanwälte nur gilt, wenn sie vor Gerichten oder Behörden in den neu geschaffenen Bundesländern tätig werden. Daß dies nicht hinreichend im Einigungsvertrag selbst zu dem Ausdruck gekommen sei, wie der Senat in den eingangs genannten Beschlüssen angenommen hat, kann nach dem Vorangegangenen nicht aufrechterhalten werden. Nach allem ist der Erinnerung stattzugeben, weil Rechtsanwalt Dr. Schott nicht vor einem Gericht tätig geworden ist, das seinen Sitz im Gebiet der neuen Bundesländer hat.
Blumenröhr	Zysk