Juni 1992 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk, Dr. Knauber und Dr. Hahne beschlossen: § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Für den Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen Versäumnisses der Reinigung des Teppichbodens hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 326 BGB zu Recht verneint. Daran ändert auch nichts, daß der Beklagte im Prozeß seine Renovierungspflicht bestritten hat. Denn er befand sich zu dieser Zeit nicht (mehr) im Verzug, weil der Anspruch des Klägers bereits nach § 558 BGB verjährt war. Sie war daher bei Eintritt der Rechtshängigkeit bereits abgelaufen und konnte durch die Klageerhebung nicht mehr unterbrochen werden. Anders verhält es sich mit dem Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Reinigungsarbeiten, bei dem es sich um einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung wegen Verletzung einer Nebenpflicht handelt, der nicht den Voraussetzungen des § 326 BGB unterliegt. Käme es daher insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache, weil diese mangels ausreichender Feststellungen zu dem Grund und zur Höhe des Anspruchs nicht zur Endentscheidung reif ist, so bliebe die Rechts-Verfolgung im Endergebnis erfolglos, wenn die Beklagten - wie nunmehr zu erwarten - die Einrede der Verjährung erheben .
BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 38/91 BESCHLUSS vom 24. Juni 1992 in dem Rechtsstreit Hugo Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. gegen 1. Hans-Hochen H 2. Ilse H Bahnhof ebenda. Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. und Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 1992 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk, Dr. Knauber und Dr. Hahne beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 30. November 1990 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 65.200 DM. Gründe: Die tatrichterliche Auslegung der Vereinbarung vom 15. April 1987 ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Für den Anspruch des Klägers auf Schadensersatz wegen Versäumnisses der Reinigung des Teppichbodens hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 326 BGB zu Recht verneint. Seine Beurteilung, daß es insoweit an einer 3 Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung fehlt und eine solche Fristsetzung nicht entbehrlich war, ist rechtsbedenkenfrei. Daran ändert auch nichts, daß der Beklagte im Prozeß seine Renovierungspflicht bestritten hat. Denn er befand sich zu dieser Zeit nicht (mehr) im Verzug, weil der Anspruch des Klägers bereits nach § 558 BGB verjährt war. Die Verjährungsfrist hatte Ende Oktober 1988 zu laufen begonnen, weil der Kläger von da ab die Möglichkeit hatte, das Pachtobjekt in Besitz zu nehmen. Sie war daher bei Eintritt der Rechtshängigkeit bereits abgelaufen und konnte durch die Klageerhebung nicht mehr unterbrochen werden. Mit dem Entstehen der Verjährungseinrede kam der Beklagte nicht mehr in Verzug, auch wenn er die Einrede nicht erhoben hatte (Pa-landt/Heinrichs, BGB 51. Aufl. § 284 Rdn. 11). War Verzug bereits eingetreten, bevor die Einrede entstand, so fand er mit deren Entstehung sein Ende (BGHZ 104, 6, 11). Anders verhält es sich mit dem Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Reinigungsarbeiten, bei dem es sich um einen Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung wegen Verletzung einer Nebenpflicht handelt, der nicht den Voraussetzungen des § 326 BGB unterliegt. Auch dieser Anspruch ist indessen nach § 558 BGB verjährt. Käme es daher insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache, weil diese mangels ausreichender Feststellungen zu dem Grund und zur Höhe des Anspruchs nicht zur Endentscheidung reif ist, so bliebe die Rechts-Verfolgung im Endergebnis erfolglos, wenn die Beklagten - wie nunmehr zu erwarten - die Einrede der Verjährung erheben . Knauber Hahne Lohmann Blumenrohr Zysk