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BGH · XII ZR 38/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 38/89

In dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines österreichischen Unterhaltstitels ist die Geltendmachung eines AbänderungsVerlangens nach § 323 ZPO weder als Einwendung nach § 5 des Ausführungsgesetzes vom 8. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1990 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp für Recht erkannt: ^0 MJ^BB Am H4RHMHV •, Bundesrepublik Deutschland, ist schuldig, ab 1.8.1977 für die beiden minderjährigen ehelichen Kinder Sandra und Marinos YfBMIBi einen monatlichen Unterhaltsbetrag von je S 2.500 z.H. der ehelichen Mutter und Sondersachwalterin Frau Fridrun Y^BHH zu bezahlen, und zwar die bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses fällig gewordenen Beträge binnen 14 Tagen, die in Hinkunft fällig werdenden Beträge jeweils am Ersten eines jeden Monates im vorhinein, bei sonstigem Zwange. Der Antragsgegner hat um Zurückweisung des Antrags gebeten und im Wege der Widerklage seinerseits den Antrag gestellt, die beiden Unterhaltstitel mit Wirkung vom 30. Von den bescheidenen Einkünften, die er in der Vergangenheit erzielt habe, könne er den Antragstellern keinen Unterhalt leisten, zu demal er 1984 wieder geheiratet habe und seiner nicht berufstätigen jetzigen Ehefrau sowie drei Kindern unterhaltspflichtig sei. Die Antragsteller haben demgegenüber geltend gemacht, eine Abänderung der ausländischen Titel sei in dem Exequaturverfahren nicht zulässig. Für den Fall, daß das Gericht die Einwände des Antragsgegners nach § 323 ZPO jedoch für beachtlich halte, sind sie seinen Ausführungen mit dem Hinweis entgegengetreten, er habe nicht die erforderlichen Anstrengungen unternommen, um seine Leistungsfähigkeit in dem gebotenen Umfang herzustellen; er sei aufgrund seiner Ausbildung als Physiker, seiner speziellen Kenntnisse auf dem Gebiet der EDV und Computerentwicklung und nach seinem Be-rufsweg in der Lage, höhere Einkünfte zu erzielen. Gegen das Urteil hat der Antragsgegner Berufung eingelegt mit den Anträgen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Vollstreckbarkeitsantrag der Antragsteller abzuweisen und auf die Widerklage festzustellen, daß er den Antragstellern aus den Unterhaltstiteln mit Rücksicht auf seine damals wie heute maßgeblichen familiären und Einkommensverhältnisse, keinen Unterhalt mehr schulde. pas Oberlandesgericht hat den Tenor des amtsgerichtlichen Urteils gemäß § 319 ZPO dahin ergänzt, daß die Widerklage des Antragsgegners abgewiesen wird. November 1977 nach dem deutsch-österreichen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivilund Handelssachen vom 6. 1. Den Einwand des Antragsgegners, er sei wegen seines geringen Einkommens und seiner jetzigen familiären Situation nicht mehr leistungsfähig, der Sachverhalt, der dem Vergleich und dem Beschluß zugrunde liege, habe sich so entwickelt, daß diesen Titeln die Grundlage entzogen sei, hat März 1960 (BGBl I 169) zu dem deutsch-österreichischen Vollstreckungsvertrag nur solche Einwendungen vorgebracht werden, die den Anspruch selbst beseitigten, die also - wie Erfüllung, Verwirkung, Verzicht - in einem Verfahren nach § 767 ZPO geltend zu machen wären. Demgegenüber handele es sich bei den von dem Antragsgegner erhobenen Einwänden um Gründe für eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO. März 1960 kann der Schuldner "in dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung einer gerichtlichen Entscheidung auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlaß der gerichtlichen Entscheidung entstanden sind“ (Absatz 1). Juni 1959 (BGBl X 421) zu d£m deutsch-belgischen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 30. April 1969 (BGBl I 333) zu dem deutsch-tunesisehen Vertrag über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen sowie über Juli 1961 (BGBl I 1033) zur Ausführung des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15. Mai 1988 (BGBl I 662) ein vereinfachtes Klauselerteilungsverfahren eingeführt worden ist, nach welchem das zuständige Landgericht auf Antrag des Gläubigers und ohne Anhörung des Schuldners die Erteilung der Vollstreckungsklausel anordnet, kann sich der Schuldner erst mit der Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung wenden. Dabei kann er - insoweit entsprechend den früheren Verfahren - gemäß § 13 AVAG "mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung richtet, auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlaß der Entscheidung entstanden sind." In allen genannten Vorschriften schlägt sich der im deutschen Recht durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts für das Verfahren nach § 723 ZPO entwickelte Grundsatz nieder, daß Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, nicht notwendig in dem Heimatstaat des Titels vorgebracht werden müssen, sondern in bestimmtem Umfang auch in dem Verfahren geltend gemacht werden können, in dem die ausländische Entscheidung zur Vollstreckung im Inland zugelassen Wenn der zu vollstreckende Anspruch nämlich - etwa - durch freiwillige Erfüllung oder Zwangsbeitreibung, durch Aufrechnung oder aus sonstigen Gründen untergegangen ist, soll die Vollstreckbarerklärung nicht mehr erfolgen (Geimer/Schütze aaO S. 1626, 1744, 1745); eines zusätzlichen Verfahrens nach § 767 ZPO bedarf es aus Gründen des Schuldnerschutzes und der Prozeßökonomie insoweit nicht (Wolff, Vollstreckbarerklärung, in Handbuch des Internationalen Zivilverfahrensrechts Band III/2 1984 § 1 Rdn. 90, S. In allen Fällen, auch soweit sie die Vollstreckbarerklärung von Unterhaltstiteln zu dem Gegenstand haben, werden als "Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen", nur solche behandelt, die die Rechtskraft des ausländischen Ur-teils unberührt lassen, aber den rechtskräftig zuerkannten Anspruch nachträglich vernichten oder in seiner Durchsetz-barkeit hemmen, also nur die eigentlichen rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einwendungen im Sinne von § 767 Abs. 1 ZPO (vgl. b) Rechtshemmende oder rechtsvernichtende Einwendungen gegen den titulierten Unterhaitsanspruch im Sinne von § 767 Abs. 1 ZPO erhebt der Antragsgegner nicht. Sie bezieht sich dabei auf eine Äußerung des Senats in dem Urteil vom 26. Anspruch nicht Gegenstand des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung ist und grundsätzlich keiner sachlichen Nachprüfung durch das Exequaturgericht unterliegt (Stein/Jonas/ Münzberg aaO § 722 Rdn. 3; Zöller/Geinter ZPO 15. Damit scheidet rechtssystematisch die Möglichkeit aus, in diesem Verfahren Einwendungen zu erheben und zu behandeln, die - mit der Begründung, der rechtsbegründende Tatbestand, aufgrund dessen der ausländische Titel ergangen sei, habe sich anders entwickelt als in dem Titel vorausgesetzt - auf eine Abänderung und damit in gewissem Umfang auch auf eine Überprüfung des titulierten Anspruchs unter Durchbrechung der Rechtskraft zielen (vgl. Der Schuldner, der die Abänderung des ausländischen Titels erstrebt, wird daher mit diesem Begehren grundsätzlich auf die Erhebung einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO verwiesen, und es ist ihm versagt, das Abänderungsverlangen im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens geltend zu machen; Einwendungen im Sinne von § 323 ZPO sind in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. März 1979 - 2 WF 92/79, unter Hinweis auch auf § 5 Abs.3 des Ausführungsgesetzes vom 8. Etwas anderes läßt sich auch nicht daraus entnehmen, daß der Senat in dem Urteil vom 26. 371) in einer nicht tragenden Äußerung den Gedanken angesprochen hat, ob aus Gründen der Prozeßökonomie gegebenenfalls auch eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 323 2P0 bereits in dem Vollstreckbarerklärungs-verfahren berücksichtigt werden könne. Die von dem Antragsgegner erhobene Widerklage ist aus den dargelegten Gründen ebenfalls unzulässig. behandelten Einwände - gleichfalls auf eine inhaltliche Abänderung der für vollstreckbar zu erklärenden Titel, nur mit dem Unterschied, daß die Abänderung der Titel hier selbst zu dem Gegenstand des (Widerklage-)Verfahrens gemacht werden soll, während mit den auf § 5 des Ausführungsgesetzes gestützten Einwendungen lediglich die "Inzidentfeststellung" erstrebt wird, daß die Titel an veränderte Grundlagen anzupassen seien (vgl. Da jedoch, wie ausgeführt:, für das Exe-quaturverfähren ein grundsätzliches Verbot der sachlichen Nachprüfung des ausländischen Titels gilt, kann eine Abänderung in diesem Verfahren auch nicht durch Widerklage begehrt werden.

Zitierte Normen: § 323 ZPO § 13 AVAG § 767 ZPO
TitelBGBlAntragsgegnerBeschlußZPOVollstreckbarerklärung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:___________ nein
ZPO §§ 323, 722, 723;
AusfG v. 8. März I960,; BGBl I 169 zu dem deutschösterreichischen Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag § 5.
In dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines österreichischen Unterhaltstitels ist die Geltendmachung eines AbänderungsVerlangens nach § 323 ZPO weder als Einwendung nach § 5 des Ausführungsgesetzes vom 8. März 1960 zu dem deutsch-österreichischen Vollstreckungsvertrag vom 6. Juni 1959 noch in der Form einer Widerklage zulässsig.
BGH, Urt.v. 31. Januar 1990 - XII ZR 38/89 - OLG Schleswig
AG Ratzeburg
i
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XII ZR 38/89
URTEIL	Verkündet	am:
31. Januar 1990 Adomeit
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Familiensache
 Wassilios
•-Weg
 Antragsgegner und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
1
2
3
Fridrun
 Sandra
Marinos
 geb. Koj
 geboren am
1972,
zu 3) gesetzlich vertreten durch die Antragstellerin zu 1), alle wohnhaft:	ChiMBHM/Athen, Griechenland,
 Antragsteller und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
2
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1990 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 für Recht erkannt:
Die Revision des Antragsgegners gegen das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10. Februar 1989 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Antragstellerin zu 1) ist die geschiedene Ehefrau, die Antragsteller zu 2) und zu 3) sind die ehelichen Kinder des Antragsgegners. Die im Jahre 1969 in Österreich geschlossene Ehe wurde durch Beschluß des Bezirksgerichts Völkermarkt (Österreich) vom 6. Juni 1979 geschieden. Am
WI
3
selben Tag schlossen die Eheleute folgenden gerichtlichen Vergleich:
1.	Herr Wassillos	verpflichtet	sich	ab
1.7.1979 der Frau Fridrun	einen	monatlichen
 Unterhaltsbetrag von S 3.000 ... jeweils bis zu dem Zehnten eines jeden Monates im vorhinein bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
2.	Hinsichtlich der zu erbringenden Unterhaltsleistungen wird Wertsicherung nach dem Index der Verbraucherpreise 1976 - 100 vereinbart, wobei als Basis die Indexziffer für Juli 1979 zu gelten hat.
3 . . . .
4. Herr Wassillios	verpflichtet	sich	schließlich derFrau Fridrun	am	1.6	.	1979	ein
 Drittel der jeweiligen Urlaubsgratifikation als zusätzliche Unterhaltsleistung zu bezahlen.
Der Vergleich ist gemäß Bestätigung des Bezirksgerichts Völkermarkt vom 6. Juni 1979 rechtskräftig und vollstreckbar .
Durch Beschluß vom 17. November 1977 hatte das Bezirksgericht Völkermarkt bereits vor der Ehescheidung angeordnet :
1. Die eheliche Mutter, Frau Fridrun Y^MMV, Hausfrau, 4Völkermarkt, W^MHMweg Nr. 0 wird zur Sondersachwalterin ihrer beiden minderjährigen ehelichen Kinder zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen bestellt.
2 * . . .
3.	Die beiden minderjährigen ehelichen Kinder Sandra und Marinos	werden mit sofortiger Wirksam
 keit der ehelichen Mutter Fridrun	in
 Pflege und Erziehung übergeben.
4
4.	Der eheliche Vater Basil	Physiker,
^0 MJ^BB Am H4RHMHV •, Bundesrepublik Deutschland, ist schuldig, ab 1.8.1977 für die beiden minderjährigen ehelichen Kinder Sandra und Marinos YfBMIBi einen monatlichen Unterhaltsbetrag von je S 2.500 z.H. der ehelichen Mutter und Sondersachwalterin Frau Fridrun Y^BHH zu bezahlen, und zwar die bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses fällig gewordenen Beträge binnen 14 Tagen, die in Hinkunft fällig werdenden Beträge jeweils am Ersten eines jeden Monates im vorhinein, bei sonstigem Zwange.
In der Begründung des Beschlusses wird ausgeführt, "hinsichtlich der angeordneten Maßnahmen und des festgesetzten Unterhalts" liege "das Einverständnis beider Eltern" vor. Gemäß Bestätigung des Bezirksgerichts Völkermarkt vom 20. Dezember 1977 ist die Ausfertigung des Beschlusses rechtskräftig und vollstreckbar.
Der Antragsgegner kam den ihm auferlegten Unterhalts-Verpflichtungen seit Anfang 1982 nicht mehr nach.
Die in Griechenland lebenden Antragsteller betreiben daher die Vollstreckbarerklärung der beiden Unterhaltstitel gegen den in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Antragsgegner. Sie haben beantragt, den vor dem Bezirksgericht Völkermarkt zwischen der Antragstellerin zu 1) und dem An-t^gsgegner geschlossenen Unterhaltsvergleich sowie den Beschluß des Bezirksgerichts Völkermarkt vom 17. November 1977 für vollstreckbar zu erklären.
Der Antragsgegner hat um Zurückweisung des Antrags gebeten und im Wege der Widerklage seinerseits den Antrag gestellt, die beiden Unterhaltstitel mit Wirkung vom 30. Juni
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1982 aufzuheben sowie festzustellen, daß er den Antragstellern aus den Titeln seit dem 1. Juni 1982 keinen Unterhalt mehr schulde. Zur Begründung dieses Begehrens hat er sich darauf berufen, seit 1982 unverschuldet leistungsunfähig zu sein, da sein mit Hilfe eines Dispositionskredits gegründetes Unternehmen Ende 1981/Anfang 1982 zusammengebrochen sei. Danach seien zwei gegen ihn gerichtete Konkursverfahren mangels Masse eingestellt worden, und er habe mehrfach die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Von den bescheidenen Einkünften, die er in der Vergangenheit erzielt habe, könne er den Antragstellern keinen Unterhalt leisten, zu demal er 1984 wieder geheiratet habe und seiner nicht berufstätigen jetzigen Ehefrau sowie drei Kindern unterhaltspflichtig sei.
Die Antragsteller haben demgegenüber geltend gemacht, eine Abänderung der ausländischen Titel sei in dem Exequaturverfahren nicht zulässig. Für den Fall, daß das Gericht die Einwände des Antragsgegners nach § 323 ZPO jedoch für beachtlich halte, sind sie seinen Ausführungen mit dem Hinweis entgegengetreten, er habe nicht die erforderlichen Anstrengungen unternommen, um seine Leistungsfähigkeit in dem gebotenen Umfang herzustellen; er sei aufgrund seiner Ausbildung als Physiker, seiner speziellen Kenntnisse auf dem Gebiet der EDV und Computerentwicklung und nach seinem Be-rufsweg in der Lage, höhere Einkünfte zu erzielen. Vorsorglich haben sich die Antragsteller ihrerseits auf inzwischen gestiegene Unterhaltsbedürfnisse berufen.
Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Unterhaltsvergleich vom 6. Juni 1979 (zu Nr. 1, 2 und 4) und den
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gerichtlichen Beschluß vom 17. November 1977 (zu Nr. 4) antragsgemäß für vollstreckbar erklärt. Es hat dem Antragsgegner die Berufung auf die behauptete Leistungsunfähigkeit in
 dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung versagt, in dem
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eine Widerklage nach § 323 ZPO nicht zulässig sei.
Gegen das Urteil hat der Antragsgegner Berufung eingelegt mit den Anträgen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Vollstreckbarkeitsantrag der Antragsteller abzuweisen und auf die Widerklage festzustellen, daß er den Antragstellern aus den Unterhaltstiteln mit Rücksicht auf seine damals wie heute maßgeblichen familiären und Einkommensverhältnisse, keinen Unterhalt mehr schulde.
Die Antragsteller haben um Zurückweisung des Rechtsmittels gebeten.
pas Oberlandesgericht hat den Tenor des amtsgerichtlichen Urteils gemäß § 319 ZPO dahin ergänzt, daß die Widerklage des Antragsgegners abgewiesen wird. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit der zugelassenen Revision, mit der er sein Begehren aus dem Berufungsrechtszug weiterverfolgt.
Entscheidunasaründe:
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben. Sie folgt aus dem inländischen Gerichtsstand
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des Antragsgegners, der durch seinen in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Wohnsitz bestimmt wird (§§ 12, 13, 722 Abs. 2 ZPO). Soweit nach den Bestimmungen über den Gerichtsstand ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist, ist - vorbehaltlich hier nicht vorliegender anderer Regelungen, insbesondere in zwischenstaatlichen Abkommen - auch seine internationale Zuständigkeit begründet (vgl.. Senatsurteil vom 26. November 1986 - IVb ZR 90/85 = FamRZ 1987, 370 m.w.N.).
II.
Die Vorinstanzen haben zu Recht die Voraussetzungen einer Vollstreckbarerklärung des1 Unterhaltsvergleichs vom 6. Juni 1979 und des gerichtlichen Beschlusses vom 17. November 1977 nach dem deutsch-österreichen Vertrag über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivilund Handelssachen vom 6. Juni 1959 (BGBl 1960 II 1246) als erfüllt angesehen (zur Weitergeltung des Vertrages vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 48. Aufl. Einleitung IV 3 B unter a und b). Auch die Revision erhebt insoweit keine Bedenken.
III.
1. Den Einwand des Antragsgegners, er sei wegen seines geringen Einkommens und seiner jetzigen familiären Situation nicht mehr leistungsfähig, der Sachverhalt, der dem Vergleich und dem Beschluß zugrunde liege, habe sich so entwickelt, daß diesen Titeln die Grundlage entzogen sei, hat
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das Berufungsgericht nicht zugelassen. Denn im Rahmen des VollstreckungsVerfahrens könnten nach § 5 des Ausführungsge-setzes vom 8. März 1960 (BGBl I 169) zu dem deutsch-österreichischen Vollstreckungsvertrag nur solche Einwendungen vorgebracht werden, die den Anspruch selbst beseitigten, die also - wie Erfüllung, Verwirkung, Verzicht - in einem Verfahren nach § 767 ZPO geltend zu machen wären. Demgegenüber handele es sich bei den von dem Antragsgegner erhobenen Einwänden um Gründe für eine Abänderungsklage nach § 323 ZPO.
2. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
a) Gemäß § 5 des Ausführungsgesetzes vom 8.. März 1960 kann der Schuldner "in dem Verfahren der Vollstreckbarerklärung einer gerichtlichen Entscheidung auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlaß der gerichtlichen Entscheidung entstanden sind“ (Absatz 1). Nach Absatz 2 gilt dasselbe, ausgenommen die in Absatz 1 enthaltene Beschränkung, für gerichtliche Vergleiche.
Nahezu gleichlautende Vorschriften enthalten die Ausführungsgesetze zu anderen Vollstreckungsvertragen, etwa § 5 des Ausführungsgesetzes vom 26. Juni 1959 (BGBl X 421) zu d£m deutsch-belgischen Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 30. Juni 1958 (BGBl 1959 IX 766), § 7 des Ausführungsgesetzes vom 29. April 1969 (BGBl I 333) zu dem deutsch-tunesisehen Vertrag über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen sowie über
 
die Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 19. Juli 1966 (BGBl 1969 II 890) sowie § 4 des Gesetzes vom 18. Juli 1961 (BGBl I 1033) zur Ausführung des Haager Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Unterhaltspflicht gegenüber Kindern vom 15. April 1958 (BGBl 1961 II 1006). Nachdem durch das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilund Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ, BGBl 1972 II 774) und das Gesetz zur Ausführung zwischenstaatlicher Anerkenhungs- und Vollstreckungsverträge in Zivilund Handelssachen - AVAG - vom 30. Mai 1988 (BGBl I 662) ein vereinfachtes Klauselerteilungsverfahren eingeführt worden ist, nach welchem das zuständige Landgericht auf Antrag des Gläubigers und ohne Anhörung des Schuldners die Erteilung der Vollstreckungsklausel anordnet, kann sich der Schuldner erst mit der Beschwerde gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung wenden. Dabei kann er - insoweit entsprechend den früheren Verfahren - gemäß § 13 AVAG "mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung richtet, auch Einwendungen gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlaß der Entscheidung entstanden sind."
In allen genannten Vorschriften schlägt sich der im deutschen Recht durch die Rechtsprechung des Reichsgerichts für das Verfahren nach § 723 ZPO entwickelte Grundsatz nieder, daß Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, nicht notwendig in dem Heimatstaat des Titels vorgebracht werden müssen, sondern in bestimmtem Umfang auch in dem Verfahren geltend gemacht werden können, in dem die ausländische Entscheidung zur Vollstreckung im Inland zugelassen
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wird (vgl. Geimer/Schütze, Internationale Urteilsanerkennung Band I 2. Halbband 1984, § 209 S. 1627; amtliche Begründung zu dem Ausführungsgesetz vom 8. März 1960 zu dem deutschösterreichischen Vertrag von 1959, BT-Drucks. III/1420, abgedruckt bei Wieczorek/Schütze ZPO 2. Aufl. Internat. ZPR, A II 4d), wobei nicht die Gesetzmäßigkeit der ausländischen Entscheidung in Frage gestellt, sondern nur geltend gemacht wird, daß dem ausländischen Titel die Vollstreckbarkeit nicht mehr verliehen werden dürfe, wenn feststehe, daß sie nach § 767 ZPO sogleich wieder zu entziehen wäre (Stein/ Jonas/Münzberg ZPO 20. Aufl. § 723 Rdn. 3). Wenn der zu vollstreckende Anspruch nämlich - etwa - durch freiwillige Erfüllung oder Zwangsbeitreibung, durch Aufrechnung oder aus sonstigen Gründen untergegangen ist, soll die Vollstreckbarerklärung nicht mehr erfolgen (Geimer/Schütze aaO S. 1626, 1744, 1745); eines zusätzlichen Verfahrens nach § 767 ZPO bedarf es aus Gründen des Schuldnerschutzes und der Prozeßökonomie insoweit nicht (Wolff, Vollstreckbarerklärung, in Handbuch des Internationalen Zivilverfahrensrechts Band III/2 1984 § 1 Rdn. 90, S. 357).
In allen Fällen, auch soweit sie die Vollstreckbarerklärung von Unterhaltstiteln zu dem Gegenstand haben, werden als "Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen", nur solche behandelt, die die Rechtskraft des ausländischen Ur-teils unberührt lassen, aber den rechtskräftig zuerkannten Anspruch nachträglich vernichten oder in seiner Durchsetz-barkeit hemmen, also nur die eigentlichen rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Einwendungen im Sinne von § 767 Abs. 1 ZPO (vgl. Geimer/Schütze aaO S. 1626, 1627? Wolff aaO § 5 Rdn. 460, S. 498 zu § 4 I des Ausführungsgesetzes zu dem
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Haager Übereinkommen von 1958; auch Riezler in: Beiträge zu dem ausländischen und internationalen Privatrecht, 1949, § 50
S.	566 ff, 569, 570; Begründung des Gesetzentwurfs zu dem AVAG, BR-Drucks. 104/86 S. 22 zu § 13 mit Hinweis auf bilaterale Vollstreckungsverträge; im übrigen BGHZ 100, 211, 212).
b) Rechtshemmende oder rechtsvernichtende Einwendungen gegen den titulierten Unterhaitsanspruch im Sinne von § 767 Abs. 1 ZPO erhebt der Antragsgegner nicht. Er behauptet vielmehr, die Verhältnisse, die für die Bestimmung der Höhe seiner Unterhaltslast gegenüber den Antragstellern maßgebend gewesen seien, hätten sich nachträglich aus wirtschaftlichen und familiären Gründen so wesentlich geändert, daß er - entgegen der den Unterhaltstiteln zugrundeliegenden Zukunftsprognose - seit 1982 nicht mehr leistungsfähig und deshalb den Antragstellern gegenüber nicht mehr unterhaltspflichtig sei. Damit macht er - unter Berufung auf den Einfluß der stets wandelbaren wirtschaftlichen Verhältnisse auf die Unterhaltspflicht - einen Abänderungsgrund im Sinne von § 323 ZPO geltend, der auf einen Einbruch in die Rechtskraft der beiden auf zukünftige Leistungen gerichteten Unterhaltstitel hinzielt (vgl. BGHZ 70, 151, 156? Sen.Urt. BGHZ 83, 278, 282).
Die Revision hält auch diesen Einwand in dem Exequatur-verfahren für berücksichtigungsfähig. Sie bezieht sich dabei auf eine Äußerung des Senats in dem Urteil vom 26. November 1986 (IVb ZR 90/85 = FamRZ 1987, 370, 371 unter 2). Hiermit kann sie keinen Erfolg haben.
Es entspricht allgemeiner Auffassung, daß der in dem ausländischen Urteil (Vergleich) titulierte materielle
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Anspruch nicht Gegenstand des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung ist und grundsätzlich keiner sachlichen Nachprüfung durch das Exequaturgericht unterliegt (Stein/Jonas/ Münzberg aaO § 722 Rdn. 3; Zöller/Geinter ZPO 15. Aufl. § 7 22 Rdn. 6 und 61; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 48. Aufl.
§ 722 Anm. 1 A? Wolff aaO § 1 Rdn. 119 am Ende, S. 370; Riezler aaO S. 564 unter 3, 5, 7 und ,9; Baumann, Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Unterhaltssachen 1989 S. 134; BGHZ 72, 23, 28; OLG Bamberg in FamRZ 1980, 66, 67). Damit scheidet rechtssystematisch die Möglichkeit aus, in diesem Verfahren Einwendungen zu erheben und zu behandeln, die - mit der Begründung, der rechtsbegründende Tatbestand, aufgrund dessen der ausländische Titel ergangen sei, habe sich anders entwickelt als in dem Titel vorausgesetzt - auf eine Abänderung und damit in gewissem Umfang auch auf eine Überprüfung des titulierten Anspruchs unter Durchbrechung der Rechtskraft zielen (vgl. Sen.Urt. BGHZ 82, 246, 250, 251). Der Schuldner, der die Abänderung des ausländischen Titels erstrebt, wird daher mit diesem Begehren grundsätzlich auf die Erhebung einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO verwiesen, und es ist ihm versagt, das Abänderungsverlangen im Rahmen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens geltend zu machen; Einwendungen im Sinne von § 323 ZPO sind in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. Wolff aaO § 5 Rdn. 457 ff, 459, 460; Baumann aaO
A. -
S. 150, 151; Baumbach/Lauterbach/Albers ZPO 44. Aufl. Schlußanhang V All, Ausführungsgesetz vom 18. Juli 1961 zu dem Haager Übereinkommen von 1958, § 4 Bern, zu I; OLG Hamm Urteil vom 13. März 1979 - 2 WF 92/79, unter Hinweis auch auf § 5 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes vom 8. März 1960 zu dem deutsch-österreichischen Vertrag),
 
Da der Antragsgegner nur einen solchen Einwand erhebt, kann er mit diesem im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Etwas anderes läßt sich auch nicht daraus entnehmen, daß der Senat in dem Urteil vom 26. November 1986 (aaO S. 371) in einer nicht tragenden Äußerung den Gedanken angesprochen hat, ob aus Gründen der Prozeßökonomie gegebenenfalls auch eine wesentliche Änderung der Verhältnisse im Sinne von § 323 2P0 bereits in dem Vollstreckbarerklärungs-verfahren berücksichtigt werden könne. Der Senat hat-diese Frage damit lediglich als eine zu erörternde Möglichkeit in Erwägung gezogen, ohne aber eine Stellungnahme dazu abzugeben .
Das Berufungsgericht hat mithin zu Recht eine Prüfung des Abänderungsverlangens des Antragsgegners als im vorliegenden Verfahren unzulässig abgelehnt.
IV.
Die von dem Antragsgegner erhobene Widerklage ist aus den dargelegten Gründen ebenfalls unzulässig.
Sie zielt - ebenso wie die unter III. behandelten Einwände - gleichfalls auf eine inhaltliche Abänderung der für vollstreckbar zu erklärenden Titel, nur mit dem Unterschied, daß die Abänderung der Titel hier selbst zu dem Gegenstand des (Widerklage-)Verfahrens gemacht werden soll, während mit den auf § 5 des Ausführungsgesetzes gestützten Einwendungen lediglich die "Inzidentfeststellung" erstrebt wird, daß die Titel an veränderte Grundlagen anzupassen seien (vgl. hierzu
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 auch BGHZ 82 aaO) . Da jedoch, wie ausgeführt:, für das Exe-quaturverfähren ein grundsätzliches Verbot der sachlichen Nachprüfung des ausländischen Titels gilt, kann eine Abänderung in diesem Verfahren auch nicht durch Widerklage begehrt werden.
Lohmann		Portmann		Krohn
	Zysk		Nonnenkamp *