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BGH · XII ZR 37/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 37/07

Juli 2007 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. August 2005 gerichteten Klage und der auf Mietzahlung für die Monate September 2005 bis Juli 2006 gerichteten Widerklage sind im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG identisch, so dass für die Wertberechnung nur der - höhere - Streitwert der Klage maßgeblich ist; vgl.

Zitierte Normen: § 565 ZPO § 45 GKG
gerichtetNichtzulassungsbeschwerdeDüsseldorfStreitwert

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 37/07
vom 25. Juli 2007 in dem Rechtsstreit
 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2007 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Fuchs, die Richterin Dr. Vezina und den Richter Dose
 beschlossen:
Der Kläger wird, nachdem er die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 8. Februar 2007 verkündete Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf zurückgenommen hat, dieses Rechtsbehelfs für verlustig erklärt.
Die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde werden ihm auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO).
Streitwert: 31.410 € (Die Streitgegenstände der auf Feststellung der Mietvertragsbeendigung zu dem 31. August 2005 gerichteten Klage und der auf Mietzahlung für die Monate September 2005 bis Juli 2006 gerichteten Widerklage sind im Sinne des § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG identisch, so dass für die Wertberechnung nur der - höhere - Streitwert der Klage maßgeblich ist; vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 2. November 2005 - XII ZR 137/05 - NZM 2006, 138, 139).
Sprick
 Weber-Monecke
 Fuchs
Vezina
 Dose
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.08.2006 - 14d O 140/05 -OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.02.2007 -1-10 U 131/06 -