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BGH · XII ZR 34/13

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 34/13

Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 20.

Zitierte Normen: § 543 ZPO
16ZPOAzSchillingZweibrücken

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 34/13
vom 16. Juli 2014 in dem Rechtsstreit
OLG Zweibrücken - Az. 1 U 87/12 vom 20.02.2013; LG Kaiserslautern - Az. 2 O 625/10 vom 25.04.2012;
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur
 beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 20. Februar 2013 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Wert: 717.804 €
Dose
 Schilling
Günter
 Nedden-Boeger
 Botur