Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 20.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 34/13 vom 16. Juli 2014 in dem Rechtsstreit OLG Zweibrücken - Az. 1 U 87/12 vom 20.02.2013; LG Kaiserslautern - Az. 2 O 625/10 vom 25.04.2012; Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden-Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 20. Februar 2013 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Wert: 717.804 € Dose Schilling Günter Nedden-Boeger Botur