1 Entgegen der Auffassung des Klägers hatte das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 17. Januar 2008 die Revision unbeschränkt zugelassen, weshalb der Streitwert des Revisionsverfahrens auf 41.359 € festzusetzen war. Von einer sich aus den Gründen des Berufungsurteils ergebenden Zulassungsbeschränkung kann indessen nur dann ausgegangen werden, wenn sich daraus mit hinreichender Klarheit ergibt, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (Senatsurteil BGHZ 153, 358, 361; BGH Urteil vom 3. Demgegenüber stellt sich die in dem Saldo enthaltene Position "Verwaltungskosten" nur als unselbständiger Rechnungsposten, nicht aber als selbständiger prozessualer Anspruch des Klägers dar. Es ist deshalb anzunehmen, dass das Berufungsgericht den gesamten Saldo zur revisionsrechtlichen Nachprüfung stellen wollte, wenn auch nur vor dem Hintergrund einer umstrittenen Abrechnungsposition.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 34/08 vom 9. Juli 2008 in dem Rechtsstreit -2- Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 2008 durch die Richter Sprick, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs, die Richterin Dr. Vezina und den Richter Dose beschlossen: Die Gegenvorstellung des Klägers gibt dem Senat keine Veranlassung, die Festsetzung des Gebührenstreitwerts in seinem Beschluss vom 11. Juni 2008 zu ändern. Gründe: 1 Entgegen der Auffassung des Klägers hatte das Oberlandesgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 17. Januar 2008 die Revision unbeschränkt zugelassen, weshalb der Streitwert des Revisionsverfahrens auf 41.359 € festzusetzen war. Zwar heißt es in den Urteilsgründen, die Revision werde "im Hinblick auf die Behandlung der Verwaltungskosten" zugelassen. Von einer sich aus den Gründen des Berufungsurteils ergebenden Zulassungsbeschränkung kann indessen nur dann ausgegangen werden, wenn sich daraus mit hinreichender Klarheit ergibt, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (Senatsurteil BGHZ 153, 358, 361; BGH Urteil vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04- NJW-RR 2005, 715 f.). An einer solchen Beschränkung fehlt es hier. Der im Streit befindlichen Forderung auf eine Betriebskostennachzahlung liegt ein (jährlich zu ermittelnder) Abrechnungssaldo aus den geforderten Betriebskosten und den bereits geleisteten Vorauszahlun- gen zugrunde. Demgegenüber stellt sich die in dem Saldo enthaltene Position "Verwaltungskosten" nur als unselbständiger Rechnungsposten, nicht aber als selbständiger prozessualer Anspruch des Klägers dar. Es ist deshalb anzunehmen, dass das Berufungsgericht den gesamten Saldo zur revisionsrechtlichen Nachprüfung stellen wollte, wenn auch nur vor dem Hintergrund einer umstrittenen Abrechnungsposition. Sprick Wagenitz Fuchs Vezina Dose Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 25.04.2007 - 19 0 1/06 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 21.01.2008 - 27 U 25/07 -