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BGH · XII ZR 33/95

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 33/95

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Wegen der Bestimmung des Mietzinses wird verwiesen auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: LM BGB § 535 Nr. 35 (vgl. November 1994 hat der Sachverständige auf Fragen des Gerichts die von ihm herangezogenen zehn Vergleichsobjekte nach Lage, Größe und qm-Miete hinreichend exakt bezeichnet (vgl. Nach der Anhörung des Sachverständigen hat das Gericht die Angelegenheit mit den Parteien erörtert. Die Revision zeigt nicht auf, daß der Beklagte bei dieser Gelegenheit zu erkennen gegeben hat, er wolle zu den Ausführungen des Sachverständigen noch ergänzend Stellung nehmen.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
BGBSachverständigeVergleichsobjekteZPORevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 33/95
vom 15. Oktober 1996 in dem Rechtsstreit
 Corvin Fl
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>str. 14/1, H<
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr.
gegen
 Ronald
Kläger und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
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X3
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Oktober 1996 durch die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Gerber, Sprick und Weber-Monecke
 beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 2. November 1994 wird nicht angenommen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert:	104.400	DM
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Wegen der Bestimmung des Mietzinses wird verwiesen auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs: LM BGB § 535 Nr. 35 (vgl. auch MünchKomm/Gottwald, BGB 3. Aufl. § 315 Rdn. 12).
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Die Revision rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe dem Beklagten nicht die Möglichkeit gegeben, zu den von dem Sachverständigen angegebenen Vergleichsobjekten Stellung zu nehmen. Im Termin vom 2. November 1994 hat der Sachverständige auf Fragen des Gerichts die von ihm herangezogenen zehn Vergleichsobjekte nach Lage, Größe und qm-Miete hinreichend exakt bezeichnet (vgl. Senatsbeschluß vom 21. Juni 1995 - XII ZR 167/94 - BGHR BGB § 535 Satz 2 Vergleichsmiete 1, Individualisierung der Vergleichsobjekte). Der Beklagte, der sich in der Berufungsinstanz selbst vertreten hat, war in diesem Termin anwesend und hatte Gelegenheit, dem Sachverständigen hierzu Fragen zu stellen. Von dieser Möglichkeit hat er auch Gebrauch gemacht. Nach der Anhörung des Sachverständigen hat das Gericht die Angelegenheit mit den Parteien erörtert. Die Revision zeigt nicht auf, daß der Beklagte bei dieser Gelegenheit zu erkennen gegeben hat, er wolle zu den Ausführungen des Sachverständigen noch ergänzend Stellung nehmen.
Zysk
 Hahne
Gerber
 Sprick
Weber-Monecke