Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Nonnenkamp und Dr. Knäuber am 17. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl, § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11, Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE Auch insoweit kommt indessen eine Annahme der Revision nicht in Betracht. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 33/90 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit I 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Nonnenkamp und Dr. Knäuber am 17. Oktober 1990 beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Dezember 1989 wird nicht angenommen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl, § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11, Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Die Revisionsrügen zeigen allenfalls materiell-rechtliche Fehler des Berufungsurteils in zwei Punkten auf, nämlich insoweit, als das Berufungsgericht eine Verpflichtung des Beklagten verneint hat, dem Kläger die Kosten a) für vier Normaltüren anstelle der entfernten Strahlenschutztüren des Röntgenraums, b) für ein Waschbecken anstelle eines nach dem Sachverständigengutachten Porten "entfernten" Waschbeckens 3 (gem. Mehr- und Minderkostenaufstellung in Verbindung mit dem von dem Kläger vorgelegten Plan Nr. 601 d) zu erstatten. Auch insoweit kommt indessen eine Annahme der Revision nicht in Betracht. Denn die entsprechenden Kosten hätten beziffert werden können. Daher fehlt der Feststellungsklage das Feststellungsinteresse. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 57.000 DM Lohmann Portmann Krohn Nonnenkamp Knauber