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BGH · XII ZR 33/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 33/14

Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling beschlossen: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, da die mit der Revision geltend zu machende Beschwer den nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderlichen Wert von mehr als 20.000 € nicht erreicht. 2 Das Berufungsgericht hat den mit Schriftsatz der Klägerin vom 26. Die Klägerin hat ihren Antrag ausdrücklich unter Hinweis auf die "sich seit Klageerhebung ergebenden weiteren Entwicklungen im Sachverhalt" angekündigt. Zumal das Objekt an diesem Tag auch unstreitig geräumt und herausgegeben worden ist, hat das Berufungsgericht den geänderten Antrag der Klägerin in zulässiger Weise dahin ausgelegt, dass die Feststellung des Nichtbestehens eines nach Auffassung beider Parteien ab 1. Auf den mit der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch bezieht sich der (negative) Feststellungsantrag nicht mehr.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 33/14
vom 16. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2015:161215BXIIZR33.14.0
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter, Dr. Botur und Guhling
 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 27. Februar 2014 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.
Wert: 3.738 €
Gründe:
1	Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, da die mit der Revision geltend zu machende Beschwer den nach § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO erforderlichen Wert von mehr als 20.000 € nicht erreicht.
2	Das Berufungsgericht hat den mit Schriftsatz der Klägerin vom 26. November 2012 modifizierten Klageantrag als eine Beschränkung ihres Feststellungsbegehrens auf den Monat August 2012 gewertet. Das ist nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat ihren Antrag ausdrücklich unter Hinweis auf die "sich seit Klageerhebung ergebenden weiteren Entwicklungen im Sachverhalt" angekündigt. Die Parteien sind sich - wenn auch aus unterschiedlichen Gründen -über die Beendigung des Mietverhältnisses mit dem 31. August 2012 einig gewesen. Zumal das Objekt an diesem Tag auch unstreitig geräumt und herausgegeben worden ist, hat das Berufungsgericht den geänderten Antrag der Klägerin in zulässiger Weise dahin ausgelegt, dass die Feststellung des Nichtbestehens eines nach Auffassung beider Parteien ab 1. September 2012 nicht
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mehr bestehenden Anspruchs auf Nutzungsentgelt nicht begehrt werde. Auf den mit der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzanspruch bezieht sich der (negative) Feststellungsantrag nicht mehr.
3	Es	kann	dahingestellt bleiben, ob die Klägerin ihre Klage teilweise zu-
rückgenommen oder den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt hat und ob der Beklagte sich einer teilweisen Erledigungserklärung angeschlossen hat. Denn in keinem Fall übersteigt die Beschwer 20.000 €.
Dose
 Klinkhammer
Günter
 Botur
Guhling
 Vorinstanzen:
LG Stendal, Entscheidung vom 12.07.2013 - 23 O 303/12 -OLG Naumburg, Entscheidung vom 27.02.2014 - 9 U 87/13 -