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BGH · XII ZR 32/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 32/97

Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 27. grund von § 323 Abs. 1 BGB während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses keinen Mietzins, weil die Arbeiten unstreitig unterblieben (vgl. Sowohl die fristlose Kündigung der Kläger vom 9. Februar 1994 (kein Mietzins geschuldet) als auch die vorgängige fristlose Kündigung des Beklagten mit Schreiben vom 24. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 273 BGB) wegen der ausstehenden Kaution durch Anwaltsschreiben der Kläger vom 4. November 1994, weil die fristlose Kündigung durch den Beklagten als ordentliche umzudeuten und insoweit gemäß § 566 Satz 2 BGB wirksam war. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts, daß der Mietvertrag mangels Aufnahme der Abreden über die Sonderausstattung als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen galt und daher ordentlich kündbar war, sind nämlich aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Zitierte Normen: § 97 ZPO § 323 BGB § 563 ZPO
BGBZPOKündigungKlägerMietzins

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 32/97
vom 8. Juli 1998 in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke
 beschlossen:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Dezember 1996 wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 92.820 DM.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
Ob das Oberlandesgericht die Verteilung der Beweislast für die Ausstattung der Mieträume mit einem Whirlpool zutreffend beurteilt hat, kann offenbleiben. Das Mietobjekt war schon im Hinblick auf die sonstigen, unstreitig geschuldeten Ausstattungen (vgl. BU 10), die niemals ausgeführt wurden, am 1. Dezember 1993 nicht bezugsfertig und nicht zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeignet. Der Beklagte durfte daher die Übernahme verweigern und schuldete auf-
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grund von § 323 Abs. 1 BGB während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses keinen Mietzins, weil die Arbeiten unstreitig unterblieben (vgl. dazu Bub/Treier/Kraemer Handbuch der Geschäftsund Wohnraummiete 2. Aufl. Teil III Rdn. 1204 m.w.N.). Sowohl die fristlose Kündigung der Kläger vom 9. Februar 1994 (kein Mietzins geschuldet) als auch die vorgängige fristlose Kündigung des Beklagten mit Schreiben vom 24. November 1993 waren wirkungslos. Die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 273 BGB) wegen der ausstehenden Kaution durch Anwaltsschreiben der Kläger vom 4. November 1993 hatte zur Folge, daß dem Beklagten fortan ein Recht auf Ausführung der Arbeiten nur Zug um Zug gegen Übergabe der geschuldeten Bankbürgschaft zustand. Er hat dies aber bei der Fristsetzung (§ 542 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht berücksichtigt, so daß diese wirkungslos war. Das Mietverhältnis endete letztlich am 30. November 1994, weil die fristlose Kündigung durch den Beklagten als ordentliche umzudeuten und insoweit gemäß § 566 Satz 2 BGB wirksam war. Die Ausführungen des Oberlandesgerichts, daß der Mietvertrag mangels Aufnahme der Abreden über die Sonderausstattung als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen galt und daher ordentlich kündbar war, sind nämlich aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das angefochtene Urteil ist nach allem im Ergebnis richtig, weil der Beklagte während der
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Mietdauer keinen Mietzins schuldete und aufgrund der allein durchgreifenden ordentlichen Kündigung kein Anhalt für einen Schadensersatzanspruch der Kläger besteht (§ 563 ZPO).
Blumenrohr	Zysk	Hahne
 Sprick	Weber-Monecke