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BGH · XII ZR 32/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 32/94

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen . Darin verpflichtete sich die Beklagte, das Rinderkühlhaus zu errichten und zu im einzelnen festgelegten Bedingungen für die Dauer von sieben Jahren an die Klägerin zu vermieten. Dezember 1985 geändert worden war, wurden "für die Benutzung des Schlachthofs, der Fleischzerlegungsräume und der Kühlanlagen der Stadt DflB-■■B sowie die Leistungen der Verwaltung dieser Einrichtungen Gebühren gemäß den nachstehenden Bedingungen erhoben" Einheitsschlachtgebühr Mit der Einheitsschlachtgebühr wird abgegolten die Inanspruchnahme der Schlachteinrichtungen, die Schlachttier- und Fleischbeschau und gegebenenfalls die Trichinenschau sowie die Möglichkeit der einmaligen Benutzung der Waage nach der Schlachtung und der Benutzung der Schneilabkühl-räume am Schlachttag und bis um 12.00 Uhr des darauffolgenden Arbeitstages: ...Nach der Privatisierung des Schlachthofs stellte die Beklagte eine EntgeltOrdnung nebst Entgelttarif auf, deren Inhalt der vorgenannten Gebührensatzung nebst Gebührentarif in den hier maßgebenden Punkten entsprach. Januar 1992 trat ein neuer Entgelttarif in Kraft, durch den die Schlachttier- und Fleischbeschau aus dem mit dem Einheitsschlachtentgelt abgegoltenen Leistungs-umfang herausgenommen wurde. Mai 1992 hatte die Beklagte für die von ihr gemäß Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 26. April 1992 teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß sie den Viehhändlern das Einbringungsentgelt zur Sicherung ihrer weiteren Belieferung erstatten müsse und schlug vor, die entsprechenden Zahlungen unter Vorbehalt unmittelbar an die Beklagte zu leisten. Daraufhin zahlte die Klägerin zu dem Ausgleich der auf die Viehhändler ausgestellten Rechnungen für Mai und Juni 1992 an die Beklagte Einbringungsentgelte in Höhe von 40.000 DM. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, von den sie, die Klägerin, beliefernden Viehhändlern Entgelte nach Ziffer 1 1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Beklagte sei durch § 12 des Mietvertrages vom 26. Dieser Auffassung hält die Revision entgegen, daß das Verlangen der Beklagten eine positive Vertragsverletzung darstelle, weil sie für das Einbringen der zu schlachtenden Rinder entgegen § 12 des Mietvertrages doppelte Entgelte fordere, nämlich zu dem einen das Einheitsschlachtentgelt und zu dem anderen das von der Klägerin den Viehhändlern zu erstattende Einbringungsentgelt. Es hat angenommen, daß durch das vor Erhebung des Einbringungsentgelts geforderte Schlachtentgelt die Benutzung der Zufahrtswege, Rampen und Stallungen nicht mitabgegolten worden sei. Die EntgeltOrdnung habe bereits vor Mai 1992 im einzelnen aufgeführt, welche Leistungen von dem Schlachtentgelt erfaßt seien, nämlich die Inanspruchnahme der Schlachteinrichtungen sowie die Möglichkeit der einmaligen Benutzung der Waage nach der Schlachtung und der Schne11abkühlräume. Dafür spreche auch, daß die Tier- und Fleischbeschau sowie die Trichinenschau als besondere Leistung neben der Benutzung der Schlachteinrichtungen aufgeführt sei, dieser also ebenfalls nicht zugeordnet werden könne. Wenn die Beklagte vor Mai 1992 kein Entgelt für deren Benutzung erhoben habe, hindere sie dies nicht an der Einführung entsprechender Entgelttatbestände. 2. a) Gegenüber der Annahme des Berufungsgerichts, durch die vor dem 1. Mai 1992 geforderten Schlachtentgelte sei die Benutzung der Wege, Rampen und Stallungen nicht mitabgegolten worden, erhebt die Revision eine durchgreifende Verfahrensrüge. Sie verweist darauf, daß die Klägerin in der Berufungsbegründung unter Beweisantritt (Zeugen Pohle und Harf) vorgetragen habe, sie habe für ihre Schlachtungen seit Jahrzehnten die Wege, Rampen und Stallungen benutzt und mit dem Einheitsschlachtentgelt bzw. Dabei habe sie sich zu dem Beweis, daß die ihr berechneten Entgelte und Gebühren auch Mai 1992 bereits durch das Einheitsschlachtentgelt mitabgegolten worden ist, ist damit das Verständnis von § 12 des Mietvertrages, das das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, in Frage gestellt, da ein für die Auslegung der Bestimmung erheblicher Gesichtspunkt unberücksichtigt geblieben ist. Dabei wird es Gelegenheit haben, auch seine Auffassung zu überprüfen, es sei für die Befugnis der Beklagten, von den Viehhändlern ein Einbringungsentgelt zu fordern, ohne Bedeutung, ob die Klägerin zur Vermeidung eines Lieferboykotts gezwungen ist, den Viehhändlern das Einbringungsentgelt zu erstatten. Gelangt das Berufungsgericht zu der Annahme, daß die Klägerin entgegen der in § 12 des Mietvertrages getroffenen Abrede für das Einbringen der zu schlachtenden Rinder zusätzlich belastet wird, so stellt die gleichwohl erhobene Forderung der Beklagten eine positive Vertragsverletzung dar, welche die von der Klägerin begehrte Feststellung rechtfertigt, daß die Beklagte nicht berechtigt war, das Einbringungsentgelt zu erheben.

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XII ZR 32/94
URTEIL
Verkündet am:
8. Mai 1996 Küpferle
 Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Hans FMIA KG/ vertreten durch den Gesellschafter Hans
>ersönlich haftenden straße ■,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Schlachthof und Märkte	GmbH,	vertreten	durch	die
 Geschäftsführer Horst SflBB und Jörg Straße ■,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Pres.
und
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. Mai 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk,
 Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts DMHM vom 18. Januar 1994 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte betreibt seit dem 1. Januar 1987 den Schlachthof in	Ihre Alleingesellschafterin ist die Stadt	die	zuvor	den	Schlachthof	als
 städtische Anstalt geführt hat. Die Klägerin, die eine Versandschlachterei und einen Fleischversandhandel betreibt, ließ und läßt auf dem Schlachthof Rinder schlachten, und zwar ca. 1.000 Stück pro Woche, was rund 80 % der bei der Beklagten durchgeführten Rinderschlachtungen entspricht.
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Am 26. November 1987 schlossen die Parteien einen Mietvertrag über ein Rinderkühlhaus. Darin verpflichtete sich die Beklagte, das Rinderkühlhaus zu errichten und zu im einzelnen festgelegten Bedingungen für die Dauer von sieben Jahren an die Klägerin zu vermieten. Die Klägerin verpflichtete sich u.a. zu jährlichen Mindestschlachtzahlen. Hinsichtlich der Schlachtentgelte wurde folgende Vereinbarung getroffen:
§ 12 - Rinderschlachtentqelte
 Die Entgelte für die Rinderschlachtungen werden für die Laufzeit dieses Vertrages konstant gehalten. Sie sollen der Höhe entsprechen, wie sie in der Gebührenordnung der Stadt DflBB vom 18. Dezember 1985 festgelegt worden sind.
Eine Entgelterhöhung ist nur in dem Umfang und von dem Zeitpunkt an und in dem Fall möglich, wie es in § 3 für die Mietpreisanpassung vereinbart ist.
Nach der Gebührensatzung vom 17. März 1982, die hinsichtlich des Gebührentarifs am 18. Dezember 1985 geändert worden war, wurden "für die Benutzung des Schlachthofs, der Fleischzerlegungsräume und der Kühlanlagen der Stadt DflB-■■B sowie die Leistungen der Verwaltung dieser Einrichtungen Gebühren gemäß den nachstehenden Bedingungen erhoben"
(§ 1) . Die Höhe der Gebühren richtete sich nach dem zu der Gebührensatzung gehörenden Gebührentarif (§ 2). Zur Zahlung der Gebühren war verpflichtet, wer die Einrichtungen oder Leistungen in Anspruch nahm (§ 4) .
In dem Gebührentarif heißt es:
1.	Schlachthof
 
1.1. Einheitsschlachtgebühr
 Mit der Einheitsschlachtgebühr wird abgegolten die Inanspruchnahme der Schlachteinrichtungen, die Schlachttier- und Fleischbeschau und gegebenenfalls die Trichinenschau sowie die Möglichkeit der einmaligen Benutzung der Waage nach der Schlachtung und der Benutzung der Schneilabkühl-räume am Schlachttag und bis um 12.00 Uhr des darauffolgenden Arbeitstages: ...
Nach der Privatisierung des Schlachthofs stellte die Beklagte eine EntgeltOrdnung nebst Entgelttarif auf, deren Inhalt der vorgenannten Gebührensatzung nebst Gebührentarif in den hier maßgebenden Punkten entsprach.
Zum 1. Januar 1992 trat ein neuer Entgelttarif in Kraft, durch den die Schlachttier- und Fleischbeschau aus dem mit dem Einheitsschlachtentgelt abgegoltenen Leistungs-umfang herausgenommen wurde. Zum 1. Mai 1992 erfolgte eine weitere Änderung des Entgelttarifs. Die dabei neu eingeführte Ziffer 1 lautet:
1. Schlachthofgebäude
 Viehzufuhren, umfassend die Benutzung der Zufahrtswege, Rampen und Stallungen (bis zu 48 Stunden vor der Schlachtung)
Großtiere je Stück 5 DM
Kalb je Stück 4 DM
Schwein, Schaf, Ziege, Lamm und Ferkel je Stück 3 DM
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Das bisher unter 1.1. aufgeführte Einheitsschlachtentgelt wurde der Ziffer 2.1. zugeordnet.
Bis zu dem 1. Mai 1992 hatte die Beklagte für die von ihr gemäß Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 26. Juni 1964 (64/433 EWG; Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1964, 2012 ff) unterhaltenen Stallungen sowie die Zufahrtswege und Rampen hierzu kein gesondertes Entgelt erhoben. Von dem genannten Zeitpunkt an sollten die die Schlachtbetriebe beliefernden Viehhändler auf Zahlung des sogenannten Einbringungsentgelts in Anspruch genommen werden. Hiervon unterrichtete die Beklagte die Viehhändler mit Schreiben vom 27. März 1992. Am selben Tag bot sie einem Teil der bei ihr tätigen Schlachtbetriebe zeitlich befristet Gutschriften in Höhe der Einbringungsentgelte auf die von ihnen zu zahlenden Schlachtentgelte an.
Mit Schreiben vom 27. April 1992 teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß sie den Viehhändlern das Einbringungsentgelt zur Sicherung ihrer weiteren Belieferung erstatten müsse und schlug vor, die entsprechenden Zahlungen unter Vorbehalt unmittelbar an die Beklagte zu leisten. Mit dieser Verfahrensweise war die Beklagte vorbehaltlich eines Widerrufsrechts einverstanden. Daraufhin zahlte die Klägerin zu dem Ausgleich der auf die Viehhändler ausgestellten Rechnungen für Mai und Juni 1992 an die Beklagte Einbringungsentgelte in Höhe von 40.000 DM.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, von den sie, die Klägerin, beliefernden Viehhändlern Entgelte nach Ziffer 1
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des Entgelttarifs vom 1. Mai 1992 zu erheben. Ferner verlangt sie Rückzahlung der an die Beklagten geleisteten 40.000 DM.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Beklagte sei durch § 12 des Mietvertrages vom 26. November 1987 nicht gehindert, die Viehhändler auf Zahlung des sogenannten Einbringungsentgelts in Anspruch zu nehmen. Dieser Auffassung hält die Revision entgegen, daß das Verlangen der Beklagten eine positive Vertragsverletzung darstelle, weil sie für das Einbringen der zu schlachtenden Rinder entgegen § 12 des Mietvertrages doppelte Entgelte fordere, nämlich zu dem einen das Einheitsschlachtentgelt und zu dem anderen das von der Klägerin den Viehhändlern zu erstattende Einbringungsentgelt.
Eine derartige doppelte Berechnung hat das Berufungsgericht verneint. Es hat angenommen, daß durch das vor Erhebung des Einbringungsentgelts geforderte Schlachtentgelt die Benutzung der Zufahrtswege, Rampen und Stallungen nicht
 mitabgegolten worden sei. Die EntgeltOrdnung habe bereits vor Mai 1992 im einzelnen aufgeführt, welche Leistungen von dem Schlachtentgelt erfaßt seien, nämlich die Inanspruchnahme der Schlachteinrichtungen sowie die Möglichkeit der einmaligen Benutzung der Waage nach der Schlachtung und der Schne11abkühlräume. Aus dieser Formulierung folge, daß nicht das gesamte Inventar des Schlachthofs zu den Schlachteinrichtungen gehöre, sondern nur die dem eigentlichen Schlachtvorgang dienende Einrichtung. Dafür spreche auch, daß die Tier- und Fleischbeschau sowie die Trichinenschau als besondere Leistung neben der Benutzung der Schlachteinrichtungen aufgeführt sei, dieser also ebenfalls nicht zugeordnet werden könne. Die Schlachteinrichtungen hätten deshalb weder die nach der Schlachtung zu benutzenden Gegenstände und Räumlichkeiten noch die der Vorbereitung der Schlachtung dienenden Bereiche umfaßt. Wenn die Beklagte vor Mai 1992 kein Entgelt für deren Benutzung erhoben habe, hindere sie dies nicht an der Einführung entsprechender Entgelttatbestände.
2.	a) Gegenüber der Annahme des Berufungsgerichts, durch die vor dem 1. Mai 1992 geforderten Schlachtentgelte sei die Benutzung der Wege, Rampen und Stallungen nicht mitabgegolten worden, erhebt die Revision eine durchgreifende Verfahrensrüge. Sie verweist darauf, daß die Klägerin in der Berufungsbegründung unter Beweisantritt (Zeugen Pohle und Harf) vorgetragen habe, sie habe für ihre Schlachtungen seit Jahrzehnten die Wege, Rampen und Stallungen benutzt und mit dem Einheitsschlachtentgelt bzw. der entsprechenden Gebühr voll bezahlt. Dabei habe sie sich zu dem Beweis, daß die ihr berechneten Entgelte und Gebühren auch
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die Benutzung der genannten Einrichtungen mitabgegolten hätten, auf die Betriebsabrechnungsbögen der Beklagten bezogen .
Die Revision beanstandet zu Recht, daß das Berufungsgericht diesem Beweisangebot nicht nachgegangen ist.
b) Der Beweisantritt war geeignet, die unter Beweis gestellte Behauptung zu belegen. Zur Verdeutlichung ihres Vorbringens hat die Klägerin schon in erster Instanz ausgeführt, der Betriebsabrechnungsbogen, der Grundlage der jeweiligen Gebührenkalkulation für den Schlachthof gewesen sei, habe keine gesonderte Nebenkostenstelle "Stallungen" enthalten. Für den Umbau der Stallungen zu Treibgängen, die Entlüftung und die Ausbesserung der Böden und für die Böden der Rampen seien zwischen 1975 und 1991 laufend erhebliche finanzielle Aufwendungen angefallen. Die Kosten für die Unterhaltung der Zufahrtswege, Rampen und Stallungen und der Materialverbrauch hierfür seien anteilig oder voll direkt der Hauptkostenstelle Rinder- oder Schweineschlachtung zu-geordnet worden. Aus der Summe aller im Zusammenhang mit der Schlachtung stehenden Kosten sei die Einheitsschlacht-gebühr errechnet worden. In diese seien mithin sämtliche Kosten des Schlachtvorgangs eingeflossen. Dieses Vorbringen, auf das die Klägerin in der Berufungsbegründung Bezug genommen hat, macht deutlich, daß der Nachweis der behaupteten Tatsache durch die angebotenen Beweismittel möglich ist.
c) Der Beweisantritt ist für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblich. Wenn die Benutzung der Wege, Ram-
pen und Stallungen vor dem 1. Mai 1992 bereits durch das Einheitsschlachtentgelt mitabgegolten worden ist, ist damit das Verständnis von § 12 des Mietvertrages, das das Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, in Frage gestellt, da ein für die Auslegung der Bestimmung erheblicher Gesichtspunkt unberücksichtigt geblieben ist. Die Auslegung erweist sich deshalb als rechtsfehlerhaft (BGH, Urteil vom 14. Oktober 1994 - V ZR 196/93 - NJW 1995, 45,
46 m.w.N.).
3.	Die Revision führt daher zur Aufhebung und Zurück-Verweisung, damit das Berufungsgericht die unterlassene Beweisaufnahme nachholen kann. Falls sich das Vorbringen der Klägerin als zutreffend erweisen sollte, wird das Berufungsgericht § 12 des Mietvertrages unter Berücksichtigung des Beweisergebnisses erneut auszulegen haben. Dabei wird es Gelegenheit haben, auch seine Auffassung zu überprüfen, es sei für die Befugnis der Beklagten, von den Viehhändlern ein Einbringungsentgelt zu fordern, ohne Bedeutung, ob die Klägerin zur Vermeidung eines Lieferboykotts gezwungen ist, den Viehhändlern das Einbringungsentgelt zu erstatten. Die Annahme, die Erhöhung der Kosten für die Viehhändler aufgrund des Einbringungsentgelts sei im Ergebnis nicht anders zu beurteilen als eine Veränderung der Kostensituation aufgrund anderer Faktoren, wie der Erhöhung der Preise für Futtermittel, höherer Kosten durch Verschärfung der Vorschriften über die Tierhaltung oder höherer Frachtkosten, die bei starker Marktposition der Händler ebenfalls an die Abnehmer weitergegeben werden könnten, läßt nämlich außer acht, daß die mit dem Einbringungsentgelt verglichenen Kosten im Gegensatz zu jenem von vornherein nicht im Einfluß-
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bereich der Beklagten liegen. Gelangt das Berufungsgericht zu der Annahme, daß die Klägerin entgegen der in § 12 des Mietvertrages getroffenen Abrede für das Einbringen der zu schlachtenden Rinder zusätzlich belastet wird, so stellt die gleichwohl erhobene Forderung der Beklagten eine positive Vertragsverletzung dar, welche die von der Klägerin begehrte Feststellung rechtfertigt, daß die Beklagte nicht berechtigt war, das Einbringungsentgelt zu erheben. Darüber hinaus kann sie unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes aus positiver Vertragsverletzung Rückzahlung der an die Beklagte gezahlten 40.000 DM fordern. Deren Ersatzpflicht betrifft grundsätzlich auch Aufwendungen, die seitens der Klägerin erforderlich waren, um einen konkret drohenden
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Schadenseintritt zu verhindern (vgl. BGHZ 123, BGH, Urteil vom 25. Februar 1972 - V ZR 74/69 556, 558; Palandt/Heinrichs BGB 55. Aufl. Rdn. § 249) .
Blumenrohr	Bundesrichter	Dr.	Zysk	ist
 urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben
 Blumenrohr
303, 309; - WM 1972, 83 vor
 Hahne
Sprick
 Weber-Monecke