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BGH · XII ZR 31/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 31/09

vom 26.Januar 2011 in dem Rechtsstreit Der XII. Januar 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne sowie die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter beschlossen: 2 Der Senat hat den Vortrag des Beklagten zu den zur Begründung der Nicht- Dabei ist der Senat zu dem Ergebnis gekommen, dass das Berufungsurteil sämtlichen Angriffen standhält, auch den erhobenen Gehörsrügen.

Zitierte Normen: § 544 ZPO
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 31/09
vom 26.Januar 2011 in dem Rechtsstreit
 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne sowie die Richter Dose, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter
 beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2010 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Anhörungsrüge ist unbegründet.
2	Der	Senat hat den Vortrag des Beklagten zu den zur Begründung der Nicht-
zulassungsbeschwerde vorgebrachten Rügen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör des Beklagten nicht übergangen. Vielmehr hat er sich mit sämtlichen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren gegen das Berufungsurteil erhobenen Angriffen befasst. Dabei ist der Senat zu dem Ergebnis gekommen, dass das Berufungsurteil sämtlichen Angriffen standhält, auch den erhobenen Gehörsrügen.
3	Von	einer weitergehenden Begründung wird in entsprechender Anwendung
 des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen (vgl. BGH Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 - NJW-RR 2006, 63, 64).
Hahne		Dose		Klinkhammer
	Schilling		Günter	
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 02.06.2005 -80 455/04 -OLG Köln, Entscheidung vom 13.01.2009 - 22 U 112/05 -