Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 5. Die Beschwer des Beklagten hat es gemäß § 8 ZPO auf 46.283,60 DM (Monatsmiete von 2.103,80 DM für 22 Monate) festgesetzt. Der Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt, den Wert seiner Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen. Er meint, weil er - wenn auch beiläufig und von der Klägerin bestritten - vorgetragen habe, daß das Mietverhältnis wirksam bis zu dem Jahre 2015 verlängert worden sei, endige die streitige Zeit erst im Jahre 2015. Juni 1995 hinaus wirksam verlängert haben, ist für die Höhe der Beschwer unerheblich. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist lediglich die Frage, ob die Klägerin den Mietvertrag wegen des Verhaltens des Beklagten ohne Einhaltung einer Frist kündigen und deshalb die Räumung schon vor dem 15. Eine Klärung der Frage, ob seine diesbezügliche Ansicht richtig ist, hätte der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nur erreichen können, wenn er im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt hätte, daß der Mietvertrag über den 15. Festsetzung der Beschwer des Beklagten nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschluß vom 27.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 30/95 vom 5. Juli 1995 in dem Rechtsstreit Manfred V , L< Straße ■§, R( Beklagter und Revisionskläger, Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof, Dr. und Dr. gegen Anna Straße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 1995 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 5. Dezember 1994 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe: Durch schriftlichen Mietvertrag vom 7. Mai 1985 mietete der Beklagte von der Klägerin zu dem Betrieb einer Anwaltskanzlei Räume an. Das Mietverhältnis begann am 15. Juni 1985 und wurde auf die Dauer von zehn Jahren abgeschlossen. Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils den Beklagten verurteilt, das Mietobjekt zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Es hat ausgeführt, die Klägerin habe den Mietvertrag wirksam fristlos gekündigt. Die Beschwer des Beklagten hat es gemäß § 8 ZPO auf 46.283,60 DM (Monatsmiete von 2.103,80 DM für 22 Monate) festgesetzt. Es ist davon ausgegangen, daß als "streitige Zeit" des Mietverhältnisses im Sinne des § 8 ZPO lediglich die Zeit bis zu dem 15. Juni 1995 zu berücksichtigen sei. 3 Der Beklagte hat Revision eingelegt und beantragt, den Wert seiner Beschwer auf mehr als 60.000 DM festzusetzen. Er meint, weil er - wenn auch beiläufig und von der Klägerin bestritten - vorgetragen habe, daß das Mietverhältnis wirksam bis zu dem Jahre 2015 verlängert worden sei, endige die streitige Zeit erst im Jahre 2015. Dem ist nicht zu folgen. Ob die Parteien durch eine Ergänzungsvereinbarung den Mietvertrag über den 15. Juni 1995 hinaus wirksam verlängert haben, ist für die Höhe der Beschwer unerheblich. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist lediglich die Frage, ob die Klägerin den Mietvertrag wegen des Verhaltens des Beklagten ohne Einhaltung einer Frist kündigen und deshalb die Räumung schon vor dem 15. Juni 1995 verlangen konnte. Der Streit der Parteien darüber, ob der ursprüngliche Mietvertrag wirksam verlängert worden ist, ist dafür ohne Bedeutung. Eine Klärung der Frage, ob seine diesbezügliche Ansicht richtig ist, hätte der Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit nur erreichen können, wenn er im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt hätte, daß der Mietvertrag über den 15. Juni 1995 hinaus fortbestehe. Da er dies nicht getan hat, ist die Zeit nach dem 15. Juni 1995 bei der Festsetzung des Rechtsmittelstreitwertes und bei der 4 Festsetzung der Beschwer des Beklagten nicht zu berücksichtigen (BGH, Beschluß vom 27. Februar 1992 - III ZR 142/91 - BGHR ZPO S 8 Jagdpacht 1). Blumenröhr Krohn Gerber Sprick Bundesrichterin Weber-Monecke ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenröhr