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BGH · XII ZR 29/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 29/93

Die Revision gegen das Urteil des 3. In einem Rechtsstreit, der Familiensache im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist, findet die Revision gegen das in der Berufungsinstanz erlassene Endurteil nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in seinem Urteil zugelassen hat (§ 621d Abs. 1 ZPO). Da das Revisionsgericht gemäß § 549 Abs. 2 ZPO nicht prüft, ob eine Familiensache vorliegt, ist es daran gebunden, daß das Oberlandesgericht die Sache als Familiensache behandelt hat. Folgerichtig ist das Oberlandesgericht auch davon ausgegangen, daß sein Urteil mangels Zulassung nicht der Revision unterliege. Denn es hat die Nebenentscheidung, daß das Urteil ohne Abwendungsbefugnis vorläufig vollstreckbar ist, mit dem Hinweis auf § 713 ZPO begründet und im übrigen von einer Festsetzung der Beschwer, wie sie bei Vorliegen einer Nichtfamiliensache nach § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO geboten gewesen wäre, abgesehen (vgl, Senatsbeschluß vom 2. dem dort aufgezeigten Gesichtspunkt eine Prüfung, ob der Rechtsstreit Familiensache - hier im Sinne von § 621 Abs.l Nr. 5 ZPO - ist, durch das Revisionsgericht aus.

Zitierte Normen: § 549 ZPO
RechtsstreitOberlandesgerichtFamiliensacheZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 29/93
vom 19. Mai 1993 in der Familiensache
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai
1993 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber
 beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 1992 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Wert: 107.185 DM.
Gründe:
Die Revision ist nicht statthaft (§§ 621d, 554a ZPO).
In einem Rechtsstreit, der Familiensache im Sinne von § 621 Abs. 1 Nr. 5 ZPO ist, findet die Revision gegen das in der Berufungsinstanz erlassene Endurteil nur statt, wenn das Oberlandesgericht sie in seinem Urteil zugelassen hat (§ 621d Abs. 1 ZPO). Das ist hier nicht der Fall.
Da das Revisionsgericht gemäß § 549 Abs. 2 ZPO nicht prüft, ob eine Familiensache vorliegt, ist es daran gebunden, daß das Oberlandesgericht die Sache als Familiensache behandelt hat. Das ergibt sich bereits daraus, daß bei dem Oberlandesgericht ein Familiensenat entschieden hat. Dieser hat sie zudem ausdrücklich als "Familiensache" bezeichnet.
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die den gesetzlichen nachehelichen Unterhaltsanspruch der Klägerin - in vertraglicher Ausgestaltung - betreffe. Folgerichtig ist das Oberlandesgericht auch davon ausgegangen, daß sein Urteil mangels Zulassung nicht der Revision unterliege. Denn es hat die Nebenentscheidung, daß das Urteil ohne Abwendungsbefugnis vorläufig vollstreckbar ist, mit dem Hinweis auf § 713 ZPO begründet und im übrigen von einer Festsetzung der Beschwer, wie sie bei Vorliegen einer Nichtfamiliensache nach § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO geboten gewesen wäre, abgesehen (vgl, Senatsbeschluß vom 2. November 1988 - IVb ZA 9/88 = BGHR ZPO § 549 Abs. 2 n.F. Familiensache 2) .
Anders als in dem Rechtsstreit, der zu dem Senatsbeschluß vom 1. Juni 1988 (IVb ZR 7 2/87 = BGHR aa.0 Familiensache 1 = FamRZ 1988, 1036 mit Anm. Jauernig aaO S. 1258) geführt hat, handelt es sich hier nicht um einen Fall, in dem das Oberiandesgericht das Vorliegen einer Familiensache ausdrücklich offengelassen hat. Damit scheidet auch unter
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dem dort aufgezeigten Gesichtspunkt eine Prüfung, ob der Rechtsstreit Familiensache - hier im Sinne von § 621 Abs. l Nr. 5 ZPO - ist, durch das Revisionsgericht aus.
Blumenrohr	Krohn	Zysk
 Hahne	Gerber