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BGH

Gericht: BGH

Oktober 1983 vereinbarten sie Gütertrennung; zu dem Ausgleich des bis dahin entstandenen Zugewinns übertrug der Beklagte seinen Miteigentumsanteil an dem den Parteien je zur Hälfte gehörenden und mit dem Familienheim bebauten Grundstück auf die Klägerin, die auch die dinglichen Belastungen übernahm. Aus dem Kaufpreis mußte sie insgesamt 206.950,98 DM zur Ablösung der Grundstücksbelastungen aufwenden; davon entfiel ein Teilbetrag auf ein noch im Januar 1984 von den Parteien in Höhe von 57.000 DM gemeinschaftlich aufgenommenes sogenanntes "Universaldarlehen" bei der D.-Bank, für das die Klägerin eine weitere Grundschuld in Höhe von 40.000 DM bewilligt, der Beklagte aber - nach ihrer Behauptung - im Innenverhältnis ebenfalls die Zins-und Tilgungslasten allein zu tragen hatte. Das Landgericht hat dem unter Abweisung der Klage im übrigen nur in der Weise entsprochen, daß es den Beklagten auf den Hilfsantrag der Klägerin zur Zahlung von 47.124 DM in einer Summe und von weiteren 159.826,98 DM in monatlichen Teilbeträgen von 1.683 DM ab Oktober 1987 verurteilt hat. Der Beklagte hat Berufung mit dem Antrag eingelegt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das zuständige Familiengericht zurückzuverweisen, hilfsweise, die Klage abzuweisen. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil mit dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. 1. Diese Frage ist nicht von dem Standpunkt, den das Berufungsgericht in der Sache einnimmt, sondern vom materiell-rechtlichen Standpunkt des erstinstanzlichen Richters aus zu beurteilen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dieser 2. Das Berufungsgericht erachtet es als einen Verfahrensfehler durch Verstoß gegen § 286 ZPO, daß das Landgericht einen Schuldnerverzug des Beklagten auch insoweit, als er die Klägerin ab Juni 1985 nicht von den Verpflichtungen aus der Darlehensaufnahme vom Januar 1984 freigestellt hat, auf den Vortrag der Klägerin gestützt habe, ohne den Vortrag des Beklagten zu berücksichtigen, mit diesem Darlehen hätten Schulden allein der Klägerin getilgt werden sollen. Das Landgericht hat den Vortrag des Beklagten jedoch nicht übergangen, sondern aufgrund unstreitiger Tatsachen in Verbindung mit dem Umstand, daß der Beklagte die Darlehensurkunde vom 18. Januar 1984 als zweiter Antragsteller unterzeichnet hatte, den Vortrag der Klägerin für zutreffend gehalten, wonach es sich bei der Aufnahme dieses Kredites lediglich um eine Umschuldung gehandelt hat, aus der ihr zusätzliche (neue) Mittel nicht zugeflossen sind. 3. Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, daß das Landgericht verfahrensfehlerhaft zu der Entscheidung gekommen sei, der Beklagte sei mit seinen Freistellungsverpflichtungen aus dem Ehevertrag in Verzug geraten. Das Oberlandesgericht vertritt die Auffassung, das Landgericht habe sich mit dem Vortrag des Beklagten befassen müssen, die Klägerin habe von September 1980 bis Mai 1985 seinen gesamten Nettoverdienst von monatlich etwa 5.500 DM erhalten und in dieser Zeit zusätzlich noch eigene Nebeneinkünfte von etwa 70.000 DM erzielt. Auf den Bestand oder den Umfang solcher Verpflichtungen kann nicht daraus geschlossen werden, daß nachträglich ein Unterhaltsbedarf für die Klägerin und die beiden Kinder errechnet und dieser in einer wesentlich unter den überwiesenen Monatsbeträgen liegenden Höhe angenommen wird. Abgesehen davon, daß dingliche Gläubiger ohne besondere - hier aber nicht behauptete - Absprachen nicht verpflichtet sind, vorzeitig zusätzliche Tilgungen entgegenzunehmen, übersieht das Berufungsgericht bei dieser Erwägung auch, daß vor der Trennung der Parteien im Mai 1985 kein Unterhaltsanspruch auf eine bestimmte monatliche Geldrente bestand, sondern der Beklagte durch seine Überweisungen den angemessenen Familienunterhalt bestritt (§ 1360 BGB). Der Beklagte hat auch weder behauptet noch unter Beweis gestellt, daß die Klägerin aufgrund einer Vereinbarung der Parteien zur Bildung von Rücklagen oder Ersparnissen verpflichtet war, um daraus etwa Das Landgericht hat den Vortrag des Beklagten indessen nicht übergangen, sondern es hat für unerheblich gehalten, ob die Klägerin schon zu dem angegebenen Zeitpunkt davon gesprochen habe, das Hausgrundstück verkaufen zu wollen. Inhalt des Briefes der Klägerin vom Februar 1985 nicht entnommen zu werden brauchte, daß sie schon damals zu dem Verkauf entschlossen war; sie hat im Gegenteil wegen der Lage am Grundstücksmarkt damals nur an eine Vermietung des Hauses gedacht.

Zitierte Normen: § 539 ZPO § 1360 BGB § 539 ZPO
BerufungsgerichtParteiLandgerichtZPOKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
L
IM NAMEN DES VOLKES
XII 2R 27/89
URTEIL	Verkündet	am:
17. Januar 1990 Küpferle
 Justi zobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Christa
[straße
 fr
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und v.
Dr.
gegen
 Bernhard H
F
straße
/
Beklagter und Revisionsbeklagter,
 Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. und F.	-
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1990 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. November 1988 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien waren seit 1960 miteinander verheiratet und lebten zunächst im gesetzlichen Güterstand. Durch Ehevertrag vom 21. Oktober 1983 vereinbarten sie Gütertrennung; zu dem Ausgleich des bis dahin entstandenen Zugewinns übertrug der Beklagte seinen Miteigentumsanteil an dem den Parteien je zur Hälfte gehörenden und mit dem Familienheim bebauten Grundstück auf die Klägerin, die auch die dinglichen Belastungen übernahm. Er verpflichtete sich jedoch, die
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Annuitäten (Zins- und Tilgungsraten) hinsichtlich der in Abteilung III des Grundbuchs eingetragenen Belastungen von nominell 144.900 DM im Innenverhältnis allein zu tragen und die Klägerin insoweit von sämtlichen Forderungen der Gläubiger freizustellen. Der als Baustellenkaufmann in entfernten Ländern tätige Beklagte überwies der nicht erwerbstätigen Klägerin bis zu dem Mai 1985 monatlich 5.000 DM, wovon nicht nur ihr Unterhalt und der der beiden aus der Ehe stammenden Kinder bestritten, sondern auch die Zins- und Tilgungsraten geleistet wurden. Ab Juni 1985 - nach der Trennung der Parteien - zahlte der Beklagte monatlich nur noch 2.100 DM, später noch weniger. Die Klägerin konnte die Annuitäten von monatlich zusammen 1.683 DM nicht mehr bedienen. Als nach der Kündigung eines Darlehens Vollstreckungsmaßnahmen eines Gläubigers in das Grundstück drohten, verkaufte es die Klägerin am 16. Juni 1986. Aus dem Kaufpreis mußte sie insgesamt 206.950,98 DM zur Ablösung der Grundstücksbelastungen aufwenden; davon entfiel ein Teilbetrag auf ein noch im Januar 1984 von den Parteien in Höhe von 57.000 DM gemeinschaftlich aufgenommenes sogenanntes "Universaldarlehen" bei der D.-Bank, für das die Klägerin eine weitere Grundschuld in Höhe von 40.000 DM bewilligt, der Beklagte aber - nach ihrer Behauptung - im Innenverhältnis ebenfalls die Zins-und Tilgungslasten allein zu tragen hatte.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung des an die dinglichen Gläubiger geleisteten Betrages. Das Landgericht hat dem unter Abweisung der Klage im übrigen nur in der Weise entsprochen, daß es den Beklagten auf den Hilfsantrag der Klägerin zur Zahlung von 47.124 DM in einer Summe und von weiteren 159.826,98 DM in monatlichen Teilbeträgen von 1.683 DM ab Oktober 1987 verurteilt hat.
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Der Beklagte hat Berufung mit dem Antrag eingelegt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das zuständige Familiengericht zurückzuverweisen, hilfsweise, die Klage abzuweisen. Die Klägerin hat die Zurückweisung der Berufung beantragt und Anschlußberufung mit dem Ziel erhoben, nach ihrem erstinstanzlichen Hauptantrag zu erkennen. Das Oberlandesgericht hat das landgerichtliche Urteil mit dem ihm zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge aus der Berufungsinstanz weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidunqsqründe:
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht .
Die Revision rügt zu Recht eine Verletzung des § 539 ZPO, denn entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat das Verfahren des ersten Rechtszuges an keinem wesentlichen Mangel gelitten.
1.	Diese Frage ist nicht von dem Standpunkt, den das Berufungsgericht in der Sache einnimmt, sondern vom materiell-rechtlichen Standpunkt des erstinstanzlichen Richters aus zu beurteilen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dieser
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zutrifft oder nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGHZ 86, 218, 221; BGH VersR 1986, 655? 1987, 590). Das Berufungsverfahren setzt das erstinstanzliche Verfahren fort; es ist die normale Aufgabe des Berufungsgerichtes, über den gesamten Prozeßstoff in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht neu zu verhandeln und zu entscheiden, soweit er nicht durch die Berufungsanträge begrenzt wird (§ 537 ZPO). Von dieser Regel macht § 539 ZPO eine Ausnahme, an deren Voraussetzungen daher ein strenger Maßstab zu legen ist. Sachlich-rechtliche Meinungsunterschiede berechtigen grundsätzlich nicht zur Zurückverweisung.
2.	Das Berufungsgericht erachtet es als einen Verfahrensfehler durch Verstoß gegen § 286 ZPO, daß das Landgericht einen Schuldnerverzug des Beklagten auch insoweit, als er die Klägerin ab Juni 1985 nicht von den Verpflichtungen aus der Darlehensaufnahme vom Januar 1984 freigestellt hat, auf den Vortrag der Klägerin gestützt habe, ohne den Vortrag des Beklagten zu berücksichtigen, mit diesem Darlehen hätten Schulden allein der Klägerin getilgt werden sollen.
Das Landgericht hat den Vortrag des Beklagten jedoch nicht übergangen, sondern aufgrund unstreitiger Tatsachen in Verbindung mit dem Umstand, daß der Beklagte die Darlehensurkunde vom 18. Januar 1984 als zweiter Antragsteller unterzeichnet hatte, den Vortrag der Klägerin für zutreffend gehalten, wonach es sich bei der Aufnahme dieses Kredites lediglich um eine Umschuldung gehandelt hat, aus der ihr zusätzliche (neue) Mittel nicht zugeflossen sind. Diese materiell-rechtliche Beurteilung des Landgerichts stand auch im
 Einklang mit dem eigenen erstinstanzlichen Vortrag des Beklagten, der mit Schriftsatz vom 17. Juli 1987 (S. 3) die ab September 1980 an die Grundpfandrechtsgläubiger gezahlten Monatsbeträge selbst mit zusammen 1.683,67 DM angegeben hatte, also mit dem gleichen Betrag, der auch nach der Aufnahme des Darlehens vom 18. Januar 1984 monatlich zu zahlen war. Das Landgericht hat es im Tatbestand seines Urteils (S. 5 oben) demgemäß als unstreitig bezeichnet, daß die Höhe der Zins- und Tilgungsleistungen durch das Universaldarlehen nicht verändert worden ist. Wenn das Berufungsgericht sachlich-rechtlich anderer Ansicht ist und von diesem Standpunkt aus eine Beweisaufnahme für erforderlich ansieht, so begründet das keinen Verfahrensfehler des Landgerichts.
3.	Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, daß das Landgericht verfahrensfehlerhaft zu der Entscheidung gekommen sei, der Beklagte sei mit seinen Freistellungsverpflichtungen aus dem Ehevertrag in Verzug geraten. Das Oberlandesgericht vertritt die Auffassung, das Landgericht habe sich mit dem Vortrag des Beklagten befassen müssen, die Klägerin habe von September 1980 bis Mai 1985 seinen gesamten Nettoverdienst von monatlich etwa 5.500 DM erhalten und in dieser Zeit zusätzlich noch eigene Nebeneinkünfte von etwa 70.000 DM erzielt. Mit seiner Begründung, für diese nur pauschalen Behauptungen, denen die Klägerin substantiiert entgegengetreten sei, ergäben sich keinerlei konkrete Anhaltspunkte, habe das Landgericht ebenfalls gegen § 286 ZPO verstoßen.
Der Vortrag des Beklagten, der mit dem Schriftsatz vom 17. Juli 1987 (GA 99 ff.) erfolgte, enthielt keine konkrete Behauptung darüber, wann die Parteien vereinbart hätten, die
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Klägerin solle aus den ihr monatlich überwiesenen Beträgen von durchschnittlich 5.500 DM oder aus eigenen Nebeneinkünften über die vertraglich geschuldeten (und unstreitig geleisteten) Annuitäten hinaus weitere Beträge an die Grundpfandrechtsgläubiger zahlen. Der Beklagte legt seiner Berechnung allerdings einen Zeitraum zugrunde, der mit dem Monat September 1980 beginnt; daraus kann entnommen werden, daß die behauptete Vereinbarung mit der Klägerin vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sein soll. Dann war sie aber durch den nachfolgenden Ehevertrag vom 21. Oktober 1983 überholt, so daß sich das Landgericht mit ihr schon aus diesem Grunde nicht zu befassen brauchte. Im übrigen hatte der Beklagte auch keine näheren Angaben zu den von der Klägerin angeblich über die Annuitäten hinaus zu erbringenden Zahlungen gemacht. Auf den Bestand oder den Umfang solcher Verpflichtungen kann nicht daraus geschlossen werden, daß nachträglich ein Unterhaltsbedarf für die Klägerin und die beiden Kinder errechnet und dieser in einer wesentlich unter den überwiesenen Monatsbeträgen liegenden Höhe angenommen wird. Abgesehen davon, daß dingliche Gläubiger ohne besondere - hier aber nicht behauptete - Absprachen nicht verpflichtet sind, vorzeitig zusätzliche Tilgungen entgegenzunehmen, übersieht das Berufungsgericht bei dieser Erwägung auch, daß vor der Trennung der Parteien im Mai 1985 kein Unterhaltsanspruch auf eine bestimmte monatliche Geldrente bestand, sondern der Beklagte durch seine Überweisungen den angemessenen Familienunterhalt bestritt (§ 1360 BGB). Der Beklagte hat auch weder behauptet noch unter Beweis gestellt, daß die Klägerin aufgrund einer Vereinbarung der Parteien zur Bildung von Rücklagen oder Ersparnissen verpflichtet war, um daraus etwa
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im Falle unerwarteter späterer Einkommensminderungen die Annuitäten weiter bedienen zu können. Nach alledem kam es nicht darauf an, ob die Klägerin in der fraglichen Zeit noch Nebeneinkünfte in der vom Beklagten behaupteten Höhe erzielt hatte. Für dieses von der Klägerin bestrittene Vorbringen hatte der Beklagte mit Schriftsatz vom 3. September 1987 (GA 116) Beweis auch nur durch Parteivernehmung der Klägerin angeboten. Diesem Beweisantrag brauchte das Landgericht - abgesehen von den übrigen Gesichtspunkten - nicht zu entsprechen, weil die Tatsachen, über die die Klägerin vernommen werden sollte, nicht bestimmt genug bezeichnet waren und die Parteivernehmung offensichtlich der Ausforschung dienen sollte (BGHZ 33, 63, 66).
4.	Für verfahrensfehlerhaft hält das Berufungsgericht schließlich, daß das Landgericht die Kausalität eines Zahlungsverzuges des Beklagten für den Schaden, dessen Ersatz die Klägerin begehrt, nicht geprüft habe; der Beklagte habe nämlich unter Vorlage eines Briefes der Klägerin behauptet, sie sei schon im Februar 1985 zu dem Verkauf des Grundstücks entschlossen gewesen.
Das Landgericht hat den Vortrag des Beklagten indessen nicht übergangen, sondern es hat für unerheblich gehalten, ob die Klägerin schon zu dem angegebenen Zeitpunkt davon gesprochen habe, das Hausgrundstück verkaufen zu wollen. Es hat den vorgelegten Unterlagen entnommen, daß allein die bevorstehenden Zwangsmaßnahmen der Grundpfandrechtsgläubiger der Grund dafür waren, daß die Klägerin das Haus im Juni 1986 veräußert habe. Darin liegt schon deshalb kein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 539 ZPO, weil aus dem
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Inhalt des Briefes der Klägerin vom Februar 1985 nicht entnommen zu werden brauchte, daß sie schon damals zu dem Verkauf entschlossen war; sie hat im Gegenteil wegen der Lage am Grundstücksmarkt damals nur an eine Vermietung des Hauses gedacht.
5. Nach alledem bestand keine Grundlage für die Anwendung des § 539 ZPO. Der Rechtsstreit ist daher unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit in der Sache selbst entschieden werden kann.
Lohmann
 Blumenrohr
Zysk
 Nonnenkamp
Knauber