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BGH

Gericht: BGH

Nach den von der Antragstellerin bis zu dem Erlaß des Beschlusses vom 25. August 2001 hat die Antragstellerin weitere Belege vorgelegt, aus denen sich ergibt, daß sie zur Zahlung von monatlichen Raten nicht in der Lage ist.

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Volltext der Entscheidung

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Gerber, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt
 beschlossen:
Der Beschluß des Senats vom 25. Juli 2001 wird dahin abgeändert, daß die Antragstellerin keine monatlichen Raten auf die Prozeßkosten zu zahlen hat.
Gründe:
Nach den von der Antragstellerin bis zu dem Erlaß des Beschlusses vom 25. Juli 2001 vorgetragenen und belegten wirtschaftlichen Verhältnissen waren monatliche Raten festzusetzen. Mit Schriftsatz ihres Prozeßbevollmächtigten vom 27. August 2001 hat die Antragstellerin weitere Belege vorgelegt, aus denen sich ergibt, daß sie zur Zahlung von monatlichen Raten nicht in der Lage ist.
Fuchs
 Ahlt
Blumenrohr
 Gerber
Wagenitz