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BGH · IVb ZR 67/87

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IVb ZR 67/87

Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, We-ber-Monecke und Prof. Der Antrag der Klägerin auf weitergehende Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen die Revision des Beklagten wird abgelehnt. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats und der übrigen Senate des Bundesgerichtshofs kommt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen eine Revision des Gegners erst dann in Betracht, wenn dieser die Revision begründet hat und auch die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels gemäß § 554 a ZPO nicht gegeben sind (vgl. Denn einer Partei, die auf Kosten der Allgemeinheit Prozeßkostenhilfe in Anspruch nimmt, ist zuzu demuten, sich eines Revisionsanwaltes erst dann zu bedienen, wenn das im Einzelfall wirklich notwendig ist.

Volltext der Entscheidung

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, We-ber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz
 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf weitergehende Bewilligung der Prozeßkostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen die Revision des Beklagten wird abgelehnt.
Gründe:
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats und der übrigen Senate des Bundesgerichtshofs kommt die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen eine Revision des Gegners erst dann in Betracht, wenn dieser die Revision begründet hat und auch die Voraussetzungen für eine Verwerfung des Rechtsmittels gemäß § 554 a ZPO nicht gegeben sind (vgl. etwa Senatsbeschluß vom 10. Februar 1988 - IVb ZR 67/87 - BGHR ZPO §119 Satz 2 Rechtsmittelbeklagterl und BGH Beschluß vom 27. April 1987 - III ZR 107/86- aaO Rechtsverteidigung 1). Eine Benachteiligung der bemittelten gegenüber der unbemittelten Partei ist damit nicht verbunden. Denn einer Partei, die auf Kosten der Allgemeinheit Prozeßkostenhilfe in Anspruch nimmt, ist zuzu demuten, sich eines Revisionsanwaltes erst dann zu bedienen, wenn das im Einzelfall wirklich notwendig ist. Solange der Revisionsführer seine Revision nicht begründet hat, ist eine solche Notwendigkeit noch nicht gegeben. Eine dem Revisionsgegner nachteilige Entscheidung in der Sache kann
 noch nicht ergehen. Zustellungen erfolgen in diesem Stadium des Verfahrens noch an seinen zweitinstanzlichen Anwalt. Diesem obliegt es auch im Rahmen seiner nachwirkenden Beratungspflicht, seinen Mandanten über den weiteren Verfahrensablauf aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 21. März 1991 -IXZR 186/90- JurBüro 1991, 1647; OLG Saarbrücken NJW-RR 1997, 189 ff.). Wird die Revision - wie hier - vor Einreichung einer Begründung zurückgenommen, entfällt für den Revisionsgegner endgültig die Notwendigkeit, sich zur Hauptsache durch einen Revisionsanwalt vertreten zu lassen. Zu einer Änderung dieser Rechtsprechung geben die Ausführungen der Klägerin dem Senat keinen Anlaß.
Blumenrohr	Hahne
 Sprick
Weber-Monecke
 Wagenitz