Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. März 1987 erzielten die Parteien einen Kaufpreis von 157.000 DM, von dem die Westfälische Hypothekenbank vollständig befriedigt wurde, während eine restliche Schuld gegenüber der BfG vom Kläger in Raten zurückgeführt wird. Weiterhin hat sie eingewendet, eine etwaige Forderung des Klägers sei wegen der diesem eingeräumten Ratenzahlungen noch nicht fällig. Soweit das Berufungsgericht hiernach die Vereinbarung der Parteien dahin ausgelegt hat, daß sie einen Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von 1/3 der noch offenen Schuld gegenüber der BfG begründe, halten seine Ausführungen den Angriffen der Revision nicht stand. die Revision macht jedoch mit Recht geltend, daß Auslegungsregeln mißachtet worden und für die Ermittlung des Parteiw.il.lens wesentliche Umstände außer Betracht geblieben sind (§ 286 ZPO; vgl. Das Oberlandesgericht hat wesentlich darauf abgestellt, daß allein noch die Schuld gegenüber der BfG teilweise offen sei, für die der Kläger allein hafte, so daß die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme der Beklagten nicht gegeben sei. Seinerzeit war nicht abzusehen, welche Bankverbindlichkeiten zuerst mit dem zu erwartenden Kauferlös der Eigentumswohnung beglichen werden würden; auch stellt das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang fest, beiden Beteiligten sei nicht gegenwärtig gewesen, daß die Beklagte den Darlehensvertrag mit der BfG nicht mitunterzeichnet habe. Von der Interessenlage her ging es der Beklagten darum, ihre vom Kläger verlangte hälftige Beteiligung an den nicht mit dem Kauferlös abdeckbaren Verbindlichkeiten zu reduzieren, wobei offenbar beide grundsätzlich von der aus § 426 Abs. 1 BGB folgenden hälftigen Ausgleichspflicht unter Gesamtschuldnern ausgingen. Danach kann der Kläger von der Beklagten Zahlung nur insoweit verlangen, als er die BfG und den beauftragten Makler bereits befriedigt hat, während er im übrigen auf einen Befreiungsanspruch verwiesen ist. Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 20.943,99 DM kann daher keinen Bestand haben, weil die BfG unstreitig noch nicht voll befriedigt ist. Die Irrtumsanfechtung der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht durchgreifen lassen, weil sie nur einen Irrtum im Beweggrund geltend mache, der kein Anfechtungsrecht nach § 119 BGB begründe. Auf die Angriffe der Revision gegen diesen Punkt der Entscheidung braucht nicht eingegangen zu werden, weil das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis jedenfalls aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zutreffend ist. Nach § 119 Abs. 1 BGB setzt eine erfolgreiche Irrtumsanfechtung hier u.a. voraus, daß die Beklagte bei positiver Kenntnis von der teilweisen Alleinhaftung des Beklagten im Außenverhältnis "bei verständiger Würdigung des Falles" einen Drittelanteil der "Restschuld" nicht übernommen hätte. Dagegen spricht zu dem einen, daß sie aufgrund der (auch) auf ihrem Miteigentums-anteil lastenden Grundschulden für sämtliche Verbindlichkeiten dinglich mithaftete und nach § 748 BGB hälftig an den Lasten der Eigentumswohnung mitbeteiligt war. Nach dem Scheitern der Ehe kann in solchen Fällen die alleinige Belastung des einen Ehegatten mit den eingegangenen Schulden unzu demutbar erscheinen mit der Folge, daß der andere sich aus Billigkeitsgründen daran zu beteiligen hat {vgl. Daß die Beklagte daher durch den Abschluß der Vereinbarung eine Verpflichtung eingegangen ist, die der Kläger nicht notfalls auch ohne diese hätte durchsetzen können, ist nicht ersichtlich. Der Kläger kann nach dem Vorangegangenen von der Beklagten Zahlung eines Drittels seiner bereits erbrachten Leistungen verlangen, während ihm im übrigen nur ein Befreiungsanspruch zusteht, den er auch hilfsweise erhoben hat. Das Berufungsgericht verweist in diesem Zusammenhang lediglich auf die Vorschrift des § 271 Abs. 1 BGB und darauf, daß die Vereinbarung von Ratenzahlungen nicht auch zugunsten der Beklagten getroffen worden sei. Indessen handelt es sich um einen vertraglichen Befreiungsanspruch, wobei eine sofortige Fälligkeit aufgrund der Regel des § 271 Abs. 1 BGB nur angenommen werden kann, wenn eine (auch ergänzende) Vertragsauslegung oder die Umstände des Falles nichts anderes ergeben (vgl. Gegen eine sofortige Fälligkeit spricht vor allem, daß das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien in ihrer früheren ehelichen Lebensgemeinschaft wurzelt, die nach dem Scheitern der Ehe nachwirkt und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet (vgl. Somit kann die Fälligkeit des Befreiungsanspruchs des Klägers in einer Weise an die Fälligkeit der von der BfG bewilligten Raten geknüpft sein, daß auch der Hilfsantrag seiner Klage zur Zeit noch unbegründet ist. 5. Die Revision greift schließlich die Ausführungen des Berufungsgerichts an, mit denen ein aufrechenbarer Rückzahlungsanspruch der Beklagten aus abgetretenem Recht ihrer Eltern gegen den Kläger verneint wird. Über die Rückzahlung eines bei Beginn der Ehe der Parteien zur Existenzgründung überlassenen Betrages von 12.000 DM sei nach dessen Aussage ebenfalls nicht gesprochen worden. Dieses Beweisergebnis hat das Berufungsgericht dahin gewürdigt, die 34.000 DM seien nicht dem Kläger als Darlehen gegeben worden, sondern der Beklagten selbst in teilweiser Vorwegnahme der Erbfolge. 6. Soweit nach dem oben Ausgeführten das angefochtene Urteil keinen Bestand haben kann, ist der Senat zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der Lage. Wieviel der Kläger bisher auf die "Restschuld" gezahlt hat, ist nicht festgestellt worden, so daß über den erhobenen Zahlungsanspruch nicht befunden werden kann.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
24/89
URTEIL Verkündet am:
17. Januar 1990 Küpferle
Justizobersekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 1990 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr. Knauber
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. Februar 1989 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Parteien, deren Ehe im Jahre 1986 geschieden worden ist, hatten im Jahre 1977 je zu hälftigem Miteigentum eine
Eigentumswohnung erworben. Diese war mit zwei Grundschulden zugunsten der Bank für Gemeinwirtschaft (im folgenden BfG) von 50.000 DM und 100.000 DM belastet, ferner mit einer Grundschuld der Westfälischen Hypothekenbank in Höhe von
100.000 DM. Persönlicher Schuldner der erstgenannten Bank war ausschließlich der Kläger, im übrigen waren beide Parteien Gesamtschuldner.
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Aufgrund des Scheiterns ihrer Ehe bemühten sich die Parteien um den Verkauf der Eigentumswohnung. Sie schlossen im Hinblick auf die noch bestehenden Verbindlichkeiten am 7. März 1987 eine schriftliche Vereinbarung, deren wesentlicher Inhalt lautet:
"Betr. Verkauf der Eigentumswohnung in ... L.,
S. Straße 21. Ausgleich der Differenz zwischen Valutenständen der Grundpfandgläubiger und dem Kaufpreis.
Die Parteien ... vereinbaren, daß die Restschuld im Verhältnis 2/3 von Herrn H. (Kläger) und 1/3 von Frau H. (Beklagte) bezahlt wird."
Die Grundschulden waren zu dieser Zeit mit 83.888,68 DM zugunsten der BfG und mit 125.204,48 DM zugunsten der Westfälischen Hypothekenbank valutiert. Durch die Veräußerung der Eigentumswohnung am 9. März 1987 erzielten die Parteien einen Kaufpreis von 157.000 DM, von dem die Westfälische Hypothekenbank vollständig befriedigt wurde, während eine restliche Schuld gegenüber der BfG vom Kläger in Raten zurückgeführt wird. Er beglich auch die angefallene Maklerprovision in Höhe von 10.738,80 DM, zu deren Zahlung sich beide Parteien schriftlich verpflichtet hatten.
Mit der Klage hat der Kläger von der Beklagten Zahlung von 20.943,99 DM nebst 12,7% Zinsen seit dem 29. Juli 1987 verlangt. Von den Bankschulden zuzüglich der Maklerprovision hat er den erzielten Kaufpreis abgesetzt und so als Restschuld im Sinne der abgeschlossenen Vereinbarung den Betrag von 62.831,96 DM errechnet. Ein Drittel davon macht er
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geltend. Hilfsweise hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihn von einer Forderung der BfG in gleicher Höhe zu dem 29. Juli 1987 freizustellen.
Die Beklagte hat während des Prozesses die Vereinbarung vom 7. März 1987 wegen Irrtums angefochten, da sie bei deren Abschluß fälschlich davon ausgegangen sei, Gesamtschuldnerin auch gegenüber der BfG zu sein. Weiterhin hat sie eingewendet, eine etwaige Forderung des Klägers sei wegen der diesem eingeräumten Ratenzahlungen noch nicht fällig. Hilfsweise hat sie mit ihr abgetretenen Ansprüchen ihrer Eltern auf Rückzahlung von Darlehen in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe aufgerechnet.
Das Landgericht hat dem Hauptantrag der Klage - jedoch nur mit 9% Zinsen - stattgegeben. Die dagegen eingelegte Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht im wesentlichen zurückgewiesen; es hat lediglich die Verzinsung der Klageforderung erst am 30. Juli 1987 einsetzen lassen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidunqsqründe:
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung .
1. Das Berufungsgericht führt aus, die Vereinbarung der Parteien vom 7. März 1987 habe als Vertrag eigener Art (§ 305 BGB) den Sinn gehabt, sämtliche Forderungen der
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Grundpfandgläubiger unter den Parteien ohne Rücksicht darauf
zu verteilen, wer jeweils persönlicher Schuldner sei. Sie gebe dem Kläger einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen die Beklagte. Zwar spreche der Wortlaut des Vertrages eher dafür, daß jede Partei entsprechend dem vereinbarten Anteil Zahlung an den oder die Gläubiger leisten solle. Da jedoch nur noch die Schuld gegenüber der BfG offen sei, für die der Kläger allein hafte, sei die Regelung dahin zu verstehen, daß die Beklagte unmittelbar an den Kläger zahlen müsse, der seinerseits die Gläubigerin zu befriedigen habe. Der Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme sei die Beklagte mangels persönlicher Verpflichtung gegenüber der BfG nicht ausgesetzt .
Soweit das Berufungsgericht hiernach die Vereinbarung
der Parteien dahin ausgelegt hat, daß sie einen Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte in Höhe von 1/3 der noch offenen Schuld gegenüber der BfG begründe, halten seine Ausführungen den Angriffen der Revision nicht stand. Zwar ist die tatrichterliche Auslegung eines Vertrages für das Revisionsgericht grundsätzlich bindend? die Revision macht jedoch mit Recht geltend, daß Auslegungsregeln mißachtet worden und für die Ermittlung des Parteiw.il.lens wesentliche Umstände außer Betracht geblieben sind (§ 286 ZPO; vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. Juni 1971 - III ZR 103/68 - WM 1971,
1513, 1515). Das Oberlandesgericht hat wesentlich darauf abgestellt, daß allein noch die Schuld gegenüber der BfG teilweise offen sei, für die der Kläger allein hafte, so daß die Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme der Beklagten nicht gegeben sei. Damit hat es eine nachträgliche Entwicklung der Verhältnisse zugrunde gelegt, während eine sachgerechte Auslegung (§§ 133, 157 BGB) vor allem die zur Zeit des Vertragsschlusses vorhandenen Vorstellungen der Beteiligten und
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die damals gegebene Interessenlage berücksichtigen muß. Seinerzeit war nicht abzusehen, welche Bankverbindlichkeiten zuerst mit dem zu erwartenden Kauferlös der Eigentumswohnung beglichen werden würden; auch stellt das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang fest, beiden Beteiligten sei nicht gegenwärtig gewesen, daß die Beklagte den Darlehensvertrag mit der BfG nicht mitunterzeichnet habe. Von der Interessenlage her ging es der Beklagten darum, ihre vom Kläger verlangte hälftige Beteiligung an den nicht mit dem Kauferlös abdeckbaren Verbindlichkeiten zu reduzieren, wobei offenbar beide grundsätzlich von der aus § 426 Abs. 1 BGB folgenden hälftigen Ausgleichspflicht unter Gesamtschuldnern ausgingen. Die Beklagte hat in den Vertragsverhandlungen schließlich die Bemessung ihres Anteils auf ein Drittel erreicht. Wäre sie eine Verpflichtung zur Leistung an den Kläger unab-’ hängig von der tatsächlichen Rückführung der Bankschulden eingegangen, wäre sie aber über die Pflichten eines Gesamtschuldners noch hinausgegangen; denn ein solcher hat vor der Befriedigung des Gläubigers lediglich einen Befreiungsanspruch , nicht aber einen Zahlungsanspruch des anderen Gesamtschuldners zu gewärtigen (vgl. etwa Palandt/Heinrichs BGB 49. Aufl. § 426 Anm. 2 m.w.N.). Anhaltspunkte dafür, daß sie zu einem derartigen Zugeständnis bereit gewesen oder daß darüber überhaupt verhandelt worden ist, ergeben sich aus dem beiderseitigen Sachvortrag nicht.
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung hat nach alledem keinen Bestand. Da weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen, ist der Senat zu einer eigenen Auslegung in der Lage (vgl. etwa BGHZ 65, 107, 112). Den Vorstellungen der Parteien bei Vertragsschluß am nächsten kommt eine
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Gestaltung des Innenverhältnisses, wie es bei einer gesamtschuldnerischen Haftung für die restlichen Bankverbindlich-keiten bestehen würde. Danach kann der Kläger von der Beklagten Zahlung nur insoweit verlangen, als er die BfG und den beauftragten Makler bereits befriedigt hat, während er im übrigen auf einen Befreiungsanspruch verwiesen ist. Die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 20.943,99 DM kann daher keinen Bestand haben, weil die BfG unstreitig noch nicht voll befriedigt ist.
2. Die Irrtumsanfechtung der Beklagten hat das Berufungsgericht nicht durchgreifen lassen, weil sie nur einen Irrtum im Beweggrund geltend mache, der kein Anfechtungsrecht nach § 119 BGB begründe. Außerdem sei die Anfechtung nicht unverzüglich (§ 121 Abs. 1 BGB) nach Erlangung der Kenntnis von dem Anfechtungsgrund erklärt worden. Auf die Angriffe der Revision gegen diesen Punkt der Entscheidung braucht nicht eingegangen zu werden, weil das vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis jedenfalls aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt zutreffend ist. Nach § 119 Abs. 1 BGB setzt eine erfolgreiche Irrtumsanfechtung hier u.a. voraus, daß die Beklagte bei positiver Kenntnis von der teilweisen Alleinhaftung des Beklagten im Außenverhältnis "bei verständiger Würdigung des Falles" einen Drittelanteil der "Restschuld" nicht übernommen hätte. Dagegen spricht zu dem einen, daß sie aufgrund der (auch) auf ihrem Miteigentums-anteil lastenden Grundschulden für sämtliche Verbindlichkeiten dinglich mithaftete und nach § 748 BGB hälftig an den Lasten der Eigentumswohnung mitbeteiligt war. Zum anderen, wäre sie im Hinblick auf die Alleinhaftung einem Ausgleichsanspruch des Beklagten nach familienrechtlichen Grundsätzen
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ausgesetzt gewesen; Es handelte sich sämtlich um Verbindlichkeiten, die zur Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft eingegangen worden sind. Nach dem Scheitern der Ehe kann in solchen Fällen die alleinige Belastung des einen Ehegatten mit den eingegangenen Schulden unzu demutbar erscheinen mit der Folge, daß der andere sich aus Billigkeitsgründen daran zu beteiligen hat {vgl. dazu etwa Johannsen WM, 1978, 502, 510). Daß die Beklagte daher durch den Abschluß der Vereinbarung eine Verpflichtung eingegangen ist, die der Kläger nicht notfalls auch ohne diese hätte durchsetzen können, ist nicht ersichtlich. Mangels nachteiliger wirtschaftlicher Folgen kann daher nicht angenommen werden, daß sie den Vertrag bei verständiger Beurteilung der Sachlage in Kenntnis der Alleinhaftung des Klägers nicht so abgeschlossen hätte, wie sie es tatsächlich getan hat.
3. Auch soweit die Revision den Standpunkt weiterverfolgt, in der Vereinbarung vom 7. März 1987 sei ein gemäß §§ 518 Abs. 1, 125 BGB formnichtiges Schenkungsversprechen der Beklagten zu sehen, kann sie nicht durchdringen. Dazu hätten sich die Parteien seinerzeit über die Unentgeltlichkeit der von der Beklagten versprochenen Leistung einig sein müssen. Das entsprach aber weder ihren Vorstellungen noch, wie dargelegt, der objektiven Rechtslage.
4. Der Kläger kann nach dem Vorangegangenen von der Beklagten Zahlung eines Drittels seiner bereits erbrachten Leistungen verlangen, während ihm im übrigen nur ein Befreiungsanspruch zusteht, den er auch hilfsweise erhoben
hat. Zum Befreiungsanspruch stellt sich noch die Frage, ob dessen Fälligkeit dadurch berührt ist, daß dem Kläger nach
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eigenem Vorbringen von der BfG Ratenzahlungen eingeräumt worden sind. Das Berufungsgericht verweist in diesem Zusammenhang lediglich auf die Vorschrift des § 271 Abs. 1 BGB und darauf, daß die Vereinbarung von Ratenzahlungen nicht auch zugunsten der Beklagten getroffen worden sei. Indessen handelt es sich um einen vertraglichen Befreiungsanspruch, wobei eine sofortige Fälligkeit aufgrund der Regel des § 271 Abs. 1 BGB nur angenommen werden kann, wenn eine (auch ergänzende) Vertragsauslegung oder die Umstände des Falles nichts anderes ergeben (vgl. BGHZ 91, 73, 79). Gegen eine sofortige Fälligkeit spricht vor allem, daß das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien in ihrer früheren ehelichen Lebensgemeinschaft wurzelt, die nach dem Scheitern der Ehe nachwirkt und zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet (vgl. etwa Senatsurteil vom 5. April 1989 - IVb ZR 35/88 -FamRZ 1989, 835, 837). Dem Gebot zur Rücksichtnahme wird in aller Regel entsprechen, daß eine vom Gläubiger durch Gewährung von Ratenzahlungen eingeräumte Stundung auch dem mithaftenden Partner zugute kommt, zu demal wenn dessen wirtschaftliche Verhältnisse beengt sind. Somit kann die Fälligkeit des Befreiungsanspruchs des Klägers in einer Weise an die Fälligkeit der von der BfG bewilligten Raten geknüpft sein, daß auch der Hilfsantrag seiner Klage zur Zeit noch unbegründet ist. Die insoweit gebotene Prüfung wird das Berufungsgericht nachzuholen haben..
5. Die Revision greift schließlich die Ausführungen des Berufungsgerichts an, mit denen ein aufrechenbarer Rückzahlungsanspruch der Beklagten aus abgetretenem Recht ihrer
Eltern gegen den Kläger verneint wird. Dazu ist im angefochtenen Urteil dargelegt, ein Schreiben des Klägers vom
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1. März 1977 an die Eltern der Beklagten enthalte zwar Anhaltspunkte für eine darlehensweise Hingabe von 46.700 DM, die Aussage des Zeugen Galura - Vater der Beklagten - spreche jedoch dagegen. Nach dessen Bekundung habe ein zur Verfügung gestellter Betrag von 34.000 DM lediglich auf künftige Erbansprüche der Beklagten angerechnet werden sollen.
Über die Rückzahlung eines bei Beginn der Ehe der Parteien zur Existenzgründung überlassenen Betrages von 12.000 DM sei nach dessen Aussage ebenfalls nicht gesprochen worden. Der Zeuge sei zwar davon ausgegangen, daß einer Rückzahlung nichts entgegenstehe, falls "das Geschäft laufe". Wäre der Kläger aber "bei der Familie geblieben", wäre das Geld nicht zurückverlangt worden. Dieses Beweisergebnis hat das Berufungsgericht dahin gewürdigt, die 34.000 DM seien nicht dem Kläger als Darlehen gegeben worden, sondern der Beklagten selbst in teilweiser Vorwegnahme der Erbfolge. Für die zu dem Zwecke der Eröffnung eines Geschäfts gegebenen 12.000 DM gelte ähnliches. Dieses Geschäft habe die Grundlage des Familienunterhalts der Parteien sein sollen, so daß die Hingabe des Geldbetrages auch dem Interesse der Beklagten gedient habe. Von einer Rückzahlungsverpflichtung könne nicht ausgegangen werden; da der mit den Zahlungen verfolgte Zweck im. Hinblick auf den jahrelangen Bestand der Ehe weitgehend erreicht worden sei, sei sie auch nicht aus den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage herzuleiten.
Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung hält den Angriffen der Revision stand, da sie weder in sich widersprüchlich ist noch den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen zuwiderläuft oder wesentliche Gesichtspunkte außer Betracht läßt (vgl. dazu etwa Senatsurteil vom
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11. Februar 1987 - IVb ZR 23/86 - BGHR ZPO § 286 Abs. 1 Revisionsrüge 1). Mit Recht hat das Gericht nicht lediglich auf das Schreiben des Klägers vom 1. März 1977 abgehoben, sondern in seine Würdigung die gesamten Umstände des Falles einbezogen. Es konnte hierbei der Zeugenaussage des Vaters der Beklagten als einem der unmittelbar Beteiligten besonderes Gewicht beimessen. Soweit die Revision meint, mangels zureichender Anhaltspunkte für eine andere Bewertung sei vom Wortlaut des Schreibens des Klägers vom 1. März 1977 auszugehen, ersetzt sie die rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils durch eine eigene - nicht zwingende -Beurteilung. Fehl geht von vornherein die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge einer Verkennung der Beweislast. Das Berufungsgericht hat nicht nach Beweislastregeln entschieden, sondern hat sich über das tatsächliche Geschehen aufgrund der von ihm dargelegten Umstände eine sichere Überzeugung gebildet, die revisionsrechtlich unangreifbar ist. Auch die daraus gezogenen Folgerungen sind frei von rechtlichen Bedenken.
6. Soweit nach dem oben Ausgeführten das angefochtene Urteil keinen Bestand haben kann, ist der Senat zu einer abschließenden Entscheidung nicht in der Lage. Wieviel der Kläger bisher auf die "Restschuld" gezahlt hat, ist nicht
festgestellt worden, so daß über den erhobenen Zahlungsanspruch nicht befunden werden kann. Zur Frage der Fälligkeit seines Befreiungsanspruchs ermangelt es noch an sachentspre-chenden Feststellungen und deren tatrichterlicher Würdigung. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverwei-sen.
Lohmann
Blumenrohr
Zysk
Nonnenkamp
Knauber