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BGH · XII ZR 23/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 23/11

März 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger beschlossen: Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 26. Januar 2011 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO
26HahnRichterinBerlinZPOWeber-MoneckeKlägerin

Volltext der Entscheidung

Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 23/11
vom 7. März 2012
in dem Rechtsstreit
KG Berlin - Az. 26 U 66/10 vom 26.01.2011; LG Berlin - Az. 10 O 24/07 vom 24.02.2010;
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger
 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 26. Januar 2011 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2,
2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Wert: 32.109 €
Hahne	Weber-Monecke	Klinkhammer
 Schilling	Nedden-Boeger