Zu den Voraussetzungen, unter denen eine vollstreckbare Ausfertigung des Berufungsurteils zu erteilen ist. Auf die Erinnerung der Klägerin werden die Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 14. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle wird angewiesen, der Klägerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil ... Nach Anhängigkeit der Sache in der Revisionsinstanz hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Berufungsurteils abgelehnt, und zwar gestützt auf den Beschluß des VI. Ändert das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung sachlich ab, ist insoweit nicht mehr das erstinstanzliche Urteil, sondern das Berufungsurteil Grundlage der Vollstreckung. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist hier nicht schon deswegen eine vollstreckbare Ausfertigung des Berufungsurteils zu erteilen, weil die in dem erstinstanzlichen Urteil enthaltene Anordnung einer Sicherheitsleistung weggefallen ist. Den Wegfall dieser Vollstreckungsbeschränkung kann die Klägerin dem Vollstreckungsorgan dadurch nachwei-sen, daß sie der vollstreckbaren Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils eine einfache Ausfertigung des Berufungsurteils beifügt. Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Berufungsurteils kann aber im vorliegenden Fall aus anderem Grunde nicht versagt werden. Bei einer wesentlichen Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Berufungsgericht kann nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum die Vollstrek-kung nicht mehr allein auf der Grundlage des Urteils erster Instanz durchgeführt werden; eine vollstreckbare Ausfertigung des Berufungsurteils wird für erforderlich angesehen, gegebenenfalls in einer Zusammenfassung mit dem Urteil erster Instanz (vgl. Der Bundesgerichtshof hat in dem nicht veröffentlichten Beschluß vom 10. Mai 1988 (VI ZR 32/88) bei einer bloßen Einschränkung des Zinsanspruchs durch die zweite Instanz den Kläger auf eine Beschränkung des Vollstreckungsauftrags verwiesen und deswegen ein Rechtsschutzbedürfnis für eine vollstreckbare Ausfertigung des Berufungsurteils verneint. In dem zugrundeliegenden Fall war die Berufung "mit der Maßgabe zurückgewiesen" worden, "daß der Zinssatz auf 4 % beschränkt und insoweit die weitergehende Klage ab- Diese Entscheidung darf nicht verallgemeinert werden, sondern es bedarf einer Prüfung im Einzelfall, ob ein anerkennenswertes Bedürfnis für eine vollstreckbare Ausfertigung des Berufungsurteils besteht, um eine reibungslose und zweckmäßige Art der Vollstreckung zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall bejaht der Senat ein solches Bedürfnis auch deshalb, weil das von der Klägerin beauftragte Vollstreckungsorgan auf einer vollstreckbaren Ausfertigung des Berufungsurteils beharrt. Die Klägerin auf eine Erinnerung gemäß § 766 ZPO zu verweisen, wäre weder verfahrensökonomisch noch wegen der dadurch bedingten Gefahr einer Verzögerung der Vollstreckung für die Klägerin zu demutbar.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 22/97 vom 22. Oktober 1997 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZPO § 725 Zu den Voraussetzungen, unter denen eine vollstreckbare Ausfertigung des Berufungsurteils zu erteilen ist. BGH, Beschluß vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 22/97 - OLG Stuttgart 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Oktober 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Gerber, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Auf die Erinnerung der Klägerin werden die Entscheidungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 14. Februar 1997 und 17. Juli 1997 aufgehoben. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle wird angewiesen, der Klägerin eine vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 1996 - 5 U 45/96 - zu erteilen. Gründe: I. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 38.636,60 DM zuzüglich 10 % Zinsen ab 12. Mai 1995 verurteilt. Das Oberlandesgericht hat insoweit wie folgt erkannt : Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil ... des Landgerichts ... abgeändert: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 38.636,60 nebst 10 % Zinsen aus 3 DM 20.636,56 DM 21.636,56 DM 22.636,56 DM 23.636,56 DM 24.636,56 DM 25.636,56 DM 26.636,56 DM 27.636,56 DM 28.636,56 DM 29.636,56 DM 30.636,56 DM 31.636,56 DM 32.636,56 DM 33.636,56 DM 34.636,56 DM 35.636,56 DM 36.636,56 DM 37.636,56 DM 38.636,56 vom 12.05.1995 vom 03.06.1995 vom 03.07.1995 vom 03.08.1995 vom 03.09.1995 vom 03.10.1995 vom 03.11.1995 vom 03.12.1995 vom 03.01.1996 vom 03.02.1996 vom 03.03.1996 vom 03.04.1996 vom 03.05.1996 vom 03.06.1996 vom 03.07.1996 vom 03.08.1996 vom 03.09.1996 vom 03.10.1996 ab 03.11.1996 bis 02.06.1995, bis 02.07.1995, bis 02.08.1995, bis 02.09.1995, bis 02.10.1995, bis 02.11.1995, bis 02.12.1995, bis 02.01.1996, bis 02.02.1996, bis 02.03.1996, bis 02.04.1996, bis 02.05.1996, bis 02.06.1996, bis 02.07.1996, bis 02.08.1996, bis 02.09.1996, bis 02.10.1996, bis 02.11.1996, zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Nach Anhängigkeit der Sache in der Revisionsinstanz hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Berufungsurteils abgelehnt, und zwar gestützt auf den Beschluß des VI. Zivilsenats vom 10. Mai 1988 (VI ZR 32/88). Hiergegen hat die Klägerin Erinnerung eingelegt, mit der sie u.a. geltend gemacht hat, die zuständige Ge-richtsvollzieherin habe sich geweigert, die Vollstreckung auf der Grundlage des landgerichtlichen Urteils durchzuführen. II. 4 Die gemäß § 576 Abs. 1, 3 ZPO zulässige Erinnerung ist begründet. Ändert das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung sachlich ab, ist insoweit nicht mehr das erstinstanzliche Urteil, sondern das Berufungsurteil Grundlage der Vollstreckung. Eine Vollstreckungsklausel ist grundsätzlich nur dann entbehrlich, wenn die Berufung in vollem Umfang zurückgewiesen wird. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist hier nicht schon deswegen eine vollstreckbare Ausfertigung des Berufungsurteils zu erteilen, weil die in dem erstinstanzlichen Urteil enthaltene Anordnung einer Sicherheitsleistung weggefallen ist. Den Wegfall dieser Vollstreckungsbeschränkung kann die Klägerin dem Vollstreckungsorgan dadurch nachwei-sen, daß sie der vollstreckbaren Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils eine einfache Ausfertigung des Berufungsurteils beifügt. Dies entspricht einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. RG WarnRspr. 1912 Nr. 188; OLG Celle JurBüro 1985, 1731; Stein/Jonas/-Münzberg ZPO 21. Aufl. § 725 Rdn. 6; Schuschke/Walker Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz Bd. I 2. Aufl. § 725 ZPO Rdn. 1; Zöller/Stöber ZPO 20. Aufl. § 725 Rdn. 4), die für die Vollstreckungspraxis auch in § 83 Nr. 5b GVGA Ausdruck gefunden hat. Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Berufungsurteils kann aber im vorliegenden Fall aus anderem Grunde nicht versagt werden. Das Oberlandesgericht hat sich 5 veranlaßt gesehen, im Tenor seines Urteils die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Hauptsache und Zinsen vollständig neu zu fassen und insbesondere den Zinsausspruch der landgerichtlichen Entscheidung durch eine umfangreiche und detaillierte Zinsstaffel zu ersetzen. Von einer unwesentlichen Änderung kann nicht mehr ausgegangen werden. Allein der Tenor des oberlandesgerichtlichen Urteils umschreibt die verbleibende Zahlungspflicht des Beklagten in der für die Vollstreckung erforderlichen bestimmten Form. Bei einer wesentlichen Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Berufungsgericht kann nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum die Vollstrek-kung nicht mehr allein auf der Grundlage des Urteils erster Instanz durchgeführt werden; eine vollstreckbare Ausfertigung des Berufungsurteils wird für erforderlich angesehen, gegebenenfalls in einer Zusammenfassung mit dem Urteil erster Instanz (vgl. RG JW 1927, 1311; RG JW 1910, 241; OLG Karlsruhe DGVZ 1965, 87; Stein/Jonas/Münzberg aaO Rdn. 7; Schuschke/Walker aaO; MünchKomm-ZPO/WolfSteiner § 725 Rdn. 7; Wieczorek ZPO 2. Aufl. § 725 A II a; Zöller/Stöber aaO; Baumbach/Lauterbach/Hartmann ZPO 54. Aufl. § 725 Rdn. 4). Der Bundesgerichtshof hat in dem nicht veröffentlichten Beschluß vom 10. Mai 1988 (VI ZR 32/88) bei einer bloßen Einschränkung des Zinsanspruchs durch die zweite Instanz den Kläger auf eine Beschränkung des Vollstreckungsauftrags verwiesen und deswegen ein Rechtsschutzbedürfnis für eine vollstreckbare Ausfertigung des Berufungsurteils verneint. In dem zugrundeliegenden Fall war die Berufung "mit der Maßgabe zurückgewiesen" worden, "daß der Zinssatz auf 4 % beschränkt und insoweit die weitergehende Klage ab- 6 gewiesen wird". Diese Entscheidung darf nicht verallgemeinert werden, sondern es bedarf einer Prüfung im Einzelfall, ob ein anerkennenswertes Bedürfnis für eine vollstreckbare Ausfertigung des Berufungsurteils besteht, um eine reibungslose und zweckmäßige Art der Vollstreckung zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall bejaht der Senat ein solches Bedürfnis auch deshalb, weil das von der Klägerin beauftragte Vollstreckungsorgan auf einer vollstreckbaren Ausfertigung des Berufungsurteils beharrt. Die Klägerin auf eine Erinnerung gemäß § 766 ZPO zu verweisen, wäre weder verfahrensökonomisch noch wegen der dadurch bedingten Gefahr einer Verzögerung der Vollstreckung für die Klägerin zu demutbar. Blumenrohr Zysk Gerber Sprick Weber-Monecke