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BGH · XII ZR 22/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 22/97

Zwischen den Parteien bestand ein Untermietverhältnis über Ladenräume in S.; nachdem die Hauptvermieterin gegen den Beklagten als Untervermieter ein Räumungsurteil erstritten hatte, gab die Klägerin im April 1994 das Mietobjekt auf.Mit der im Mai 1995 erhobenen Klage verlangte sie vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von 38.636,60 DM nebst Zinsen sowie die Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde über 31.500 DM, die sie aufgrund von § 7 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages zur Absicherung ihrer mietvertraglichen Verpflichtungen dem Beklagten übergeben hatte. "Nach Ende des Mietverhältnisses hat der Beklagte die ihm überlassene Bürgschaftserklärung herauszugeben; Einwendungen dagegen sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich." Der Beklagte legte gegen das Urteil Berufung ein und begründete das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 9. Juli 1996 auf Antrag der Klägerin gemäß § 321 ZPO ein Ergänzungsurteil; danach sind in den Tenor des Urteils vom 24. Januar 1996 die Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde und in den Tatbestand der Entscheidung der entsprechende Sachantrag der Klägerin einzufügen, was versehentlich unterblieben sei. Für die angekündigte Begründung des Rechtsmittels beantragte er mehrfach eine Fristverlängerung gemäß § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO, die ihm auch insgesamt dreimal gewährt wurde, mit Verfügung vom 15. Die Berufung gegen das Ergänzungsurteil verwarf es unter Versagung der beantragten Wiedereinsetzung als unzulässig (Ziffer 2 des Urteils). 1. Fraglich ist zwar, ob das Landgericht zu Recht hinsichtlich des Herausgabeanspruchs der Klägerin ein Ergänzungsurteil gemäß § 321 ZPO erlassen hat. Im Falle der Rechtskraft war in jedem Fall ein Titel über den Anspruch zugunsten der Klägerin geschaffen, auch wenn die Möglichkeit in Betracht gezogen wird, daß hier über denselben Anspruch bereits durch das Urteil vom 24. Nach dem Erlaß des Ergänzungsurteils war der Beklagte also genötigt, gegen das Erkenntnis Berufung einzulegen und diese zu begründen, sofern er diese Verurteilung zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde angreifen wollte. Januar 1996 und enthoben den Beklagten nicht der Notwendigkeit, die Berufung gegen das Ergänzungsurteil zu begründen, um dadurch eine Sachprüfung dieses Urteils zu eröffnen. Die erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist hat das Oberlandesgericht zu Recht versagt (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte, selbst Rechtsanwalt, beruft sich auf unvorhergesehene Schwierigkeiten, die aufgetreten seien, als er am letzten Tag der Frist seine Ehefrau mit dem PKW in eine Nachsorgeklinik in K. Mit einer nochmaligen Fristverlängerung - die Klägerin hatte sich dem zuvor schon grundsätzlich widersetzt - konnte auf den so begründeten Antrag bereits deswegen nicht gerechnet werden, weil der Beklagte anwaltlich vertreten und weder dargetan noch ersichtlich war, wieso es für die Einhaltung der Frist auf eine Information von seiner Seite oder sonst auf eine Verhinderung gerade seiner Person ankommen konnte (vgl. Mit diesem Inhalt hätte der Schriftsatz vom Prozeßbevollmächtigten bereits früher abgefaßt und fristgerecht eingereicht werden können, ohne daß es einer zusätzlichen Information durch den Beklagten bedurft hätte.

Zitierte Normen: § 321 ZPO
BerufungRechtsmittelRechtZPO20Klägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XII ZR 22/97
URTEIL
Verkündet am:
20. Mai 1998 Riegel
 Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20. Mai 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk,
 Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen Ziffer 2 des Urteils des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 1996 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Zwischen den Parteien bestand ein Untermietverhältnis über Ladenräume in S.; nachdem die Hauptvermieterin gegen den Beklagten als Untervermieter ein Räumungsurteil erstritten hatte, gab die Klägerin im April 1994 das Mietobjekt auf. Mit der im Mai 1995 erhobenen Klage verlangte sie vom Beklagten Schadensersatz in Höhe von 38.636,60 DM nebst Zinsen sowie die Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde über 31.500 DM, die sie aufgrund von § 7 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages zur Absicherung ihrer mietvertraglichen Verpflichtungen dem Beklagten übergeben hatte. Das Landgericht gab der Zahlungsklage durch Urteil vom
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24. Januar 1996 statt. Der erhobene Herausgabeanspruch bezüglich der Bürgschaftsurkunde wird in der Urteilsformel und dem Tatbestand der Entscheidung nicht erwähnt. Am Schluß der Entscheidungsgründe heißt es aber:
"Nach Ende des Mietverhältnisses hat der Beklagte die ihm überlassene Bürgschaftserklärung herauszugeben; Einwendungen dagegen sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich."
Der Beklagte legte gegen das Urteil Berufung ein und begründete das Rechtsmittel mit Schriftsatz vom 9. Mai 1996. Dieser Schriftsatz enthält u.a. unter der Überschrift "Bürgschaftserklärung" Ausführungen, mit denen mietvertragliche Ansprüche gegen die Klägerin behauptet werden.
Nachfolgend erließ das Landgericht am 10. Juli 1996 auf Antrag der Klägerin gemäß § 321 ZPO ein Ergänzungsurteil; danach sind in den Tenor des Urteils vom 24. Januar 1996 die Verurteilung des Beklagten zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde und in den Tatbestand der Entscheidung der entsprechende Sachantrag der Klägerin einzufügen, was versehentlich unterblieben sei.
Auch hiergegen legte der Beklagte fristgerecht Berufung ein. Für die angekündigte Begründung des Rechtsmittels beantragte er mehrfach eine Fristverlängerung gemäß § 519 Abs. 2 Satz 3 ZPO, die ihm auch insgesamt dreimal gewährt wurde, mit Verfügung vom 15. November 1996 "letztmals" bis
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zu dem 19. November 1996. An diesem Tage ging ein Antrag auf Fristverlängerung um einen Tag ein, der damit begründet war, daß der Beklagte seine Ehefrau in das Krankenhaus in K. begleiten müsse. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Eine Begründungsschrift des Beklagten ging am Folgetage, dem 20. November 1996, ein. Mit am 25. November 1996 eingegangenen Schriftsatz beantragte der Beklagte sodann, ihm wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Das Oberlandesgericht, das die Rechtsmittelverfahren bezüglich der erstinstanzlichen Urteile vom 24. Januar und 10. Juli 1996 miteinander verbunden hat (§ 517 Satz 2 ZPO), wies die Berufung gegen die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung unter Modifizierung des Zinsanspruchs zurück. Die Berufung gegen das Ergänzungsurteil verwarf es unter Versagung der beantragten Wiedereinsetzung als unzulässig (Ziffer 2 des Urteils). Gegen diesen Teil der Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe;
Das gemäß § 547 ZPO statthafte Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
1. Fraglich ist zwar, ob das Landgericht zu Recht hinsichtlich des Herausgabeanspruchs der Klägerin ein Ergänzungsurteil gemäß § 321 ZPO erlassen hat. Nach herrschender
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Ansicht ist nämlich dann, wenn in einem Urteil über einen erhobenen Anspruch zwar nicht in der Urteilsformel, wohl aber in den Entscheidungsgründen befunden worden ist, nicht § 321 ZPO, sondern § 319 ZPO (Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit) anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 1964 - VII ZR 152/62 - NJW 1964, 1858; Senatsbeschluß vom 30. September 1981 - IVb ZB 805/81 - VersR 1982, 70; MünchKomm-ZPO/Musielak § 321 Rdn. 6). Die Frage kann jedoch dahinstehen. Nachdem das Landgericht gemäß § 321 ZPO verfahren war, war von einem entsprechenden selbständigen Teilurteil über den Herausgabeanspruch auszugehen; etwaige Verfahrensoder materiellrechtliche Fehler konnten nur mit dem dagegen zulässigen Rechtsmittel bekämpft werden. Im Falle der Rechtskraft war in jedem Fall ein Titel über den Anspruch zugunsten der Klägerin geschaffen, auch wenn die Möglichkeit in Betracht gezogen wird, daß hier über denselben Anspruch bereits durch das Urteil vom 24. Januar 1996 entschieden worden ist. Nach dem Erlaß des Ergänzungsurteils war der Beklagte also genötigt, gegen das Erkenntnis Berufung einzulegen und diese zu begründen, sofern er diese Verurteilung zur Herausgabe der Bürgschaftsurkunde angreifen wollte. Ausführungen, die in der Berufungsbegründung vom 4. Mai 1996 zur Frage der Bürgschaft und deren Herausgabe gemacht worden waren, betrafen lediglich das landgerichtliche Urteil vom 24. Januar 1996 und enthoben den Beklagten nicht der Notwendigkeit, die Berufung gegen das Ergänzungsurteil zu begründen, um dadurch eine Sachprüfung dieses Urteils zu eröffnen. Das hat auch der Beklagte selbst offenbar so gesehen, wie daraus zu schließen ist, daß er nach Einlegung der Berufung gegen das Ergänzungsur-
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teil eine eigenständige Begründung angekündigt und mehrfach um Verlängerung der hierfür laufenden Frist (§ 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO) gebeten hat. Diese Frist hat er letztlich nicht eingehalten, so daß das Oberlandesgericht sein hiergegen gerichtetes Rechtsmittel zu Recht als unzulässig verworfen hat.
2. Die erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Frist hat das Oberlandesgericht zu Recht versagt (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO). Der Beklagte, selbst Rechtsanwalt, beruft sich auf unvorhergesehene Schwierigkeiten, die aufgetreten seien, als er am letzten Tag der Frist seine Ehefrau mit dem PKW in eine Nachsorgeklinik in K. gefahren habe (insbes. Stau auf der Autobahn, winterliche Bedingungen). Deswegen habe er damit rechnen dürfen, daß seinem entsprechend begründeten (vierten) Antrag auf Fristverlängerung stattgegeben werde. Dem kann nicht gefolgt werden. Mit einer nochmaligen Fristverlängerung - die Klägerin hatte sich dem zuvor schon grundsätzlich widersetzt - konnte auf den so begründeten Antrag bereits deswegen nicht gerechnet werden, weil der Beklagte anwaltlich vertreten und weder dargetan noch ersichtlich war, wieso es für die Einhaltung der Frist auf eine Information von seiner Seite oder sonst auf eine Verhinderung gerade seiner Person ankommen konnte (vgl. dazu auch BGH, Beschluß vom 4. Juli 1996 - VII ZB 14/96 - NJW 1996, 3155). Die gemäß § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO von seinem Prozeßbevollmächtigten nachgereichte Berufungsbegründung vom 20. November 1996 nimmt wegen der Frage der Herausgabe der Bürgschaftsurkunde lediglich auf die diesbezüglichen Ausführungen in der ersten Berufungsbegründung vom 9. Mai 1996
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Bezug und macht daneben verfahrensrechtliche Ausführungen. Mit diesem Inhalt hätte der Schriftsatz vom Prozeßbevollmächtigten bereits früher abgefaßt und fristgerecht eingereicht werden können, ohne daß es einer zusätzlichen Information durch den Beklagten bedurft hätte.
Blumenrohr	Zysk	Hahne
 Sprick
Weber-Monecke