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BGH · XII ZR 22/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 22/97

Wird die Berufung in einem Urteil teils als unzulässig verworfen, teils zurückgewiesen, so ist die Verwerfung ohne Rücksicht auf die Beschwer, die Zurückweisung hingegen nur revisibel, wenn sie allein die Voraussetzung der Wertrevision erfüllt oder insoweit die Revision zugelassen worden ist. Juli 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn Dr. Zysk, Dr. Hahne und Weber-Monecke beschlossen: Das Oberlandesgericht hat der Klägerin unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils 38.636,60 DM nebst gestaffelten Zinsen zugesprochen und gleichzeitig die Berufung gegen ein Ergänzungsurteil des Landgerichts, das den Beklagten zur Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde über 31.500 DM verurteilt hat, als unzulässig verworfen. Dem Antrag des Beklagten, die Beschwer wegen einer zu niedrigen Bewertung des Herausgabeanspruchs auf einen 60.000 DM übersteigenden Gesamtbetrag festzusetzen, fehlt bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Soweit das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen hat, findet die Revision gemäß § 547 ZPO ohne Rücksicht auf die Beschwer statt. Daran ändert nichts, daß in dem Urteil die Berufung teils zurückgewiesen, teils verworfen worden ist (vgl. Soweit der Beklagte die Beschwer in bezug auf den Herausgabeanspruch mit 31.500 DM bewertet wissen will, ist sein Begehren für die Frage der Revisionsfähigkeit unerheblich, weil insoweit die Statthaftigkeit der Revision ohnehin gegeben ist.

Zitierte Normen: § 547 ZPO
BerufungStuttgartZPOBeschwerRevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein
ZPO §§ 546, 547
Wird die Berufung in einem Urteil teils als unzulässig verworfen, teils zurückgewiesen, so ist die Verwerfung ohne Rücksicht auf die Beschwer, die Zurückweisung hingegen nur revisibel, wenn sie allein die Voraussetzung der Wertrevision erfüllt oder insoweit die Revision zugelassen worden ist.
BGH, Beschluss vom 9. Juli 1997 - XII ZR 22/97 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 22/97
vom 9. Juli 1997 in dem Rechtsstreit
 Joachim
(straßel
- Prozeßbevollmächtigte
 Beklagter und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Prof, und Dr.
gegen
VHBHMMfcesell schaft fürKommunikationssystem GmbH & Co. KG, vertreten durch die C^HPlGmbH, diese vertreten durch den Geschäftsführer Joachim	K^HPPBPstraße
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Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juli 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn Dr. Zysk, Dr. Hahne und Weber-Monecke
 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten, den Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 1996 auf mehr als 60.000 DM festzusetzen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Das Oberlandesgericht hat der Klägerin unter teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils 38.636,60 DM nebst gestaffelten Zinsen zugesprochen und gleichzeitig die Berufung gegen ein Ergänzungsurteil des Landgerichts, das den Beklagten zur Herausgabe einer Bürgschaftsurkunde über 31.500 DM verurteilt hat, als unzulässig verworfen. Die Beschwer des Beklagten hat es auf insgesamt 49.136,60 DM festgesetzt; aus den Gründen geht hervor, daß es die den Herausgabeanspruch betreffende Beschwer mit 10.500 DM bewertet hat.
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Dem Antrag des Beklagten, die Beschwer wegen einer zu niedrigen Bewertung des Herausgabeanspruchs auf einen 60.000 DM übersteigenden Gesamtbetrag festzusetzen, fehlt bereits das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Soweit das Oberlandesgericht die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen hat, findet die Revision gemäß § 547 ZPO ohne Rücksicht auf die Beschwer statt. Daran ändert nichts, daß in dem Urteil die Berufung teils zurückgewiesen, teils verworfen worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 89/90 - NJW 1991, 703) . Soweit der Beklagte die Beschwer in bezug auf den Herausgabeanspruch mit 31.500 DM bewertet wissen will, ist sein Begehren für die Frage der Revisionsfähigkeit unerheblich, weil insoweit die Statthaftigkeit der Revision ohnehin gegeben ist. Da bei teilweiser Zurückweisung und teilweiser Verwerfung einer Berufung die Revisionsfähigkeit für die zugrundeliegenden Ansprüche getrennt zu beurteilen ist (vgl. BGHZ 15, 5, 8; Stein/Jonas/ Grunsky ZPO 21. Aufl. § 547 Rdn. 4), würde die Bewertung des Herausgabeanspruchs mit 31.500 DM auch nicht dazu führen, daß die Entscheidung über den Zahlungsanspruch revisi-
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bei würde. Denn insoweit beträgt die Beschwer nur 38.636,60 DM, ohne daß die Revision zugelassen ist, § 546 Abs. 1 ZPO.
Blumenrohr
 Krohn
Zysk
 Hahne
Weber-Monecke