Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Nonnenkamp und Dr. Knauber am 29. Der Wert der Beschwer der Kläger durch das Urteil des 5. Demgemäß bestehe der mit den früheren Eigentümern geschlossene Pachtvertrag über die auf dem Grundstück belegenen Lagerräume fort; nach einer schriftlichen Vertragsfassung vom 15. Den Wert der Beschwer der Kläger hat das Oberlandesgericht ohne nähere Begründung auf 20.000 DM festgesetzt. Sie beantragen, den Wert der Beschwer auf über Die Rechtsmittelbeschwer bemißt sich bei der Vollstreckungsabwehrklage nach dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs. Wendet sich wie hier die Klage gegen einen Räumungsanspruch mit der Behauptung, das Pachtverhältnis bestehe fort, ist für die Wertberechnung nach § 546 Abs. 2 Satz 1 gemäß §§ 2 und 8 ZPO der Betrag des auf die gesamte streitige Zeit fallenden Pachtzinses entscheidend.
BUNDESGERICHTSHOF Si XII ZR 22/91 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Eheleute Hannelore und Jürgen TflüH^traße ■, CI H Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof. Dr. v. ■■■■■ - gegen Firma CrHHi GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Werner Cr^B und Gisela Cr^|p, S|||HB||weg ®, Beklagte und Revisionsbeklagte, 22 - 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Krohn, Nonnenkamp und Dr. Knauber am 29. Mai 1991 beschlossen: Der Wert der Beschwer der Kläger durch das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. Dezember 1990 wird auf mehr als 40.000 DM festgesetzt. Gründe: in C Die Kläger wenden sich mit einer Abwehrklage (§ 767 ZPO) gegen die Zwangsvollstreckung aus einem am 17. April 1989 vor dem Oberlandesgericht Hamm geschlossenen Vergleich, in dem sie sich gegenüber der Sparkasse der Stadt zur Räumung des Grundstücks I^Hstraße H zu dem 31. August 1989 verpflichtet hatten; sie vertreten gegenüber der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Gläubigerin die Auffassung, ihre Räumungsverpflichtung sei entfallen, weil sie von nicht eingetretenen Bedingungen abhängig gewesen sei. Demgemäß bestehe der mit den früheren Eigentümern geschlossene Pachtvertrag über die auf dem Grundstück belegenen Lagerräume fort; nach einer schriftlichen Vertragsfassung vom 15. Februar 1978 (GA 17/18) ende er erst mit dem Tode des Pächters. 3 Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte im Ergebnis keinen Erfolg, führte aber zur Abweisung der Klage als unbegründet. Den Wert der Beschwer der Kläger hat das Oberlandesgericht ohne nähere Begründung auf 20.000 DM festgesetzt. Die Kläger haben am 29. Januar 1991 Revision eingelegt. Sie beantragen, den Wert der Beschwer auf über 40.000 DM festzusetzen. Diesem Antrag war stattzugeben. Die Rechtsmittelbeschwer bemißt sich bei der Vollstreckungsabwehrklage nach dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs. Wendet sich wie hier die Klage gegen einen Räumungsanspruch mit der Behauptung, das Pachtverhältnis bestehe fort, ist für die Wertberechnung nach § 546 Abs. 2 Satz 1 gemäß §§ 2 und 8 ZPO der Betrag des auf die gesamte streitige Zeit fallenden Pachtzinses entscheidend. Durch die Urkunden, die Aktenbestandteil sind, ist glaubhaft gemacht, daß der jährliche Pachtzins 3.600 DM beträgt und der Pächter Jürgen am H- Juni 1939 geboren wurde. Stellt man auf seine (statistische) Lebenserwartung ab, rechtfertigt sich schon danach der Ansatz von wenigstens 12 Jahren Pachtzeit und damit ein Wert von mehr als 40.000 DM. Ein noch höherer Betrag ergäbe sich nach § 9, erste Alternative, ZPO, wenn wegen der Gewißheit des Lebensendes und der Ungewißheit nur des Zeitpunktes der zwölf-einhalbfache Jahresbetrag des Pachtzinses maßgeblich wäre. Lohmann Nonnenkamp