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BGH · XII ZR 20/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 20/89

Dezember 1988 aufgehoben, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, in die Auszahlung eines Teilbetrages von mehr als 64.414,07 DM zuzüglich anteiliger Hinterlegungszinsen einzuwilligen Zug um Zug gegen Einwilligung der Klägerin in die Auszahlung des verbleibenden Restbetrages an den Beklagten, wobei ihre Einwilligung unter dem Vorbehalt der der Auszahlung an den Beklagten entgegenstehenden Rechte aus der Pfändung vom 15. Die Klägerin hat den Beklagten auf Freigabe eines Betrages von 87.407,81 DM nebst anteiligen Hinterlegungszinsen April 1984 - Zug um Zug gegen ihre Einwilligung in die Auszahlung des verbleibenden Restbetrages an den Beklagten - in Anspruch genommen. Dabei hat sie dem ihr zustehenden hälftigen Anteil von 50.714,05 DM (101.428,09 DM : 2) zunächst die Hälfte des nicht mehr valutierten Grundschuldbetrages, also 22.993,74 DM, mit der Begründung hinzugerechnet, um diesen Betrag sei der Beklagte ungerechtfertigt bereichert. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und ausgeführt: Er sei um den Betrag von 22.993,74 DM nicht zugunsten der Klägerin bereichert; denn er habe den festgesetzten Wert des Hausgrundstücks voll bezahlt. Der Senat hat die Revision nur insoweit angenommen, als das Berufungsgericht den Beklagten zur Einwilligung in die Auszahlung eines Betrages von (87.407,81 DM -64.414,07 DM =) 22.993,74 DM nebst anteiligen Hinterlegungszinsen sowie von 9% Zinsen aus 50.000 DM seit dem 1. 1. Das Berufungsgericht hat in Höhe von 22.993,74 DM zugunsten der Klägerin berücksichtigt, daß die im geringsten Gebot bestehengebliebenen Grundschulden im Zeitpunkt des Zuschlags an den Beklagten teilweise nicht mehr valutiert waren. Nach Erlöschen der Darlehensforderungen habe der Eigentümer gegen die Grundschuldgläubiger auch ohne ausdrückliche Regelung aus den zugrundeliegenden Sicherungsverträgen wegen Wegfalls des Sicherungszwecks einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung der Grundschulden und damit zugleich eine Einrede nach §§ 1169, 1192 BGB, durch die die Geltendmachung der Grundschulden dauernd ausgeschlossen werde. Er habe als ersteigernder Miteigentümer im Umfang der nach den Versteigerungsbedingungen bestehengebliebenen Grundschulden für den Grundstückserwerb nichts aufwenden müssen; denn die Übernahme dieser Rechte stelle einen Teil Der Teil des Grundstückswertes, den die bestehengebliebenen Rechte repräsentierten, dürfe ihm aber nicht vorab und ohne Ausgleich für die Klägerin als Miteigentümerin verbleiben. aa) Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, sind die Grundschulden als Belastungen des Grundbesitzes auch mit dem Teil, dem keine persönliche Forderung mehr zugrunde liegt, nach dem Zuschlag bestehen geblieben und belasten den Beklagten als jetzigen Alleineigentümer ebenso, wie sie zuvor die Miteigentumsanteile beider Parteien belastet hatten. Aus den zugrundeliegenden Sicherungsvertragen haben beide Parteien als Darlehensnehmer und Grundschuldbesteller gegen die Sicherungsnehmer (die Banken) einen durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr der nicht (mehr) valutierten Teile der Grundschulden, der durch den Zuschlag nicht weggefallen ist; Zwangsversteigerung und Zuschlag haben ihr Verhältnis zu den Darlehensgebern und Grundschuldgläubigern insoweit nicht berührt (vgl. Solange die Parteien allerdings Miteigentümer des versteigerten Grundbesitzes waren, konnte die Rückgewähr durch Verzicht auf die (Teil-)Grundschulden, durch Erteilung von Löschungsbewilligungen oder auch durch Rückabtretung der nicht mehr valutierten Teilgrundschulden bewirkt werden. Nachdem die Klägerin jedoch durch den Zuschlag das Miteigentum verloren hat, können die Grundschuldgläubiger den Rückgewähranspruch ihr gegenüber nur noch durch Abtretung der nicht valutierten Teilgrundschulden erfüllen; jede andere Form der Rückgewähr käme allein dem Beklagten als Ersteher und nunmehrigem Alleineigentümer des Grundstücks zugute (BGH NJW 1989, 1349 m.w.N.;WM 1988, 1137, 1141). Unabhängig davon, in welcher Form er von den Grundschuldgläubigern zu erfüllen ist, steht der Rückgewähranspruch, wie dargelegt, trotz des Eigentums-Übergangs an dem Grundstück auf den Beklagten wie vor der Versteigerung weiterhin beiden Parteien gemeinschaftlich zu gleichen Teilen zu und kann von ihnen realisiert werden (BGH Urteil vom 25. bb) Soweit das Berufungsgericht meint, die Klägerin sei im Verhältnis zu dem Beklagten aus dem zwischen ihnen bestehenden Geraeinschaftsverhältnis nach Treu und Glauben gehindert, den Rückgewähranspruch gegenüber den Banken jedenfalls dann noch zu realisieren, wenn sie mit ihrem Bereicherungsanspruch obsiege, fehlt dieser Auffassung schon deshalb die tragende Grundlage, weil die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs der Klägerin gegen den Beklagten, wie dargelegt, nicht erfüllt sind. November 1988 lediglich "vorsorglich erklärt, daß die Klägerin für den Fall des Obsiegens hinsichtlich des wegen der Nicht-Valutierung von Grundschulden beanspruchten Hälftebetrages (22.993 DM) und für den Fall der Befriedigung wegen dieses Anspruchs etwaige Rückgewähransprüche gegen die Banken, die Gläubiger der streitgegenständlichen Grundschulden sind, an den Beklagten abtritt beziehungsweise sich verpflichtet. cc) Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, daß "der Vorteil des Wegfalls der Haftung dem Beklagten auf Kosten der Klägerin ohne rechtfertigenden Grund zugeflossen" sei. Soweit sich das Gericht hierbei auf seine Ansicht stützt, die Klägerin dürfe ihren Rückgewähranspruch gegenüber den Banken im Verhältnis zu dem Beklagten nach den Grundsätzen des § 242 BGB nicht realisieren, trifft dies, wie ausgeführt, schon im Ansatz nicht zu. Aus diesem Grund verbleibt dem Beklagten auch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts "der Teil des Grundstückswertes, den die bestehengebliebenen Rechte repräsentieren", nicht "ohne Ausgleich für die Klägerin als frühere Miteigentümerin". Ihr steht vielmehr als Ausgleich für den Wert der bereits getilgten Darlehensschulden gerade der anteilige Rückgewähranspruch gegen die Grundschuldgläubiger gemeinschaftlich mit dem Beklagten zu. Februar 1989 (IX ZR 145/87 = NJW 1989, 1349) einen Bereicherungsanspruch gegen den ErSteher eines Grundstücks nach §§ 816 Abs. 2, 818 Abs. 2 BGB bejaht hat, liegen hier nicht vor. Sie ruhen vielmehr weiter als Fremdbelastungen auf dem ersteigerten Grundbesitz , und der in ihnen verkörperte Wert kann den Parteien nach Rückgewähr als Eigentümer- beziehungsweise Fremdgrundschuld (der Klägerin) Zuwachsen. 2. a) Das Berufungsgericht hat dem Anspruch der Klägerin auf 9% Zinsen aus 50.000 DM seit dem 1. März 1984 zur Einwilligung in die Auszahlung eines Betrages von 79.297 DM, auf den die Klägerin mindestens Anspruch gehabt habe, bis spätestens zu dem 30. Daß es sich bei dem Verzugsschaden "um eine unmittelbare gesetzliche Folge aus der verweigerten Mitwirkung des Beklagten an der Auseinandersetzung" handele, ist nicht geeignet, die Auffassung des Berufungsgerichts zu rechtfertigen. Die Klägerin verlangt jedoch - mit dem geltendgemachten Verzugsschaden - eine Erhöhung des ihr danach gebührenden Anteils; denn sie begehrt zusätzlich zu ihrem 1/2-Anteil die Zuteilung eines weiteren Betrages, der seine Ursache nicht in dem Gemeinschaftsverhältnis hat, und erstrebt damit eine höhere Beteiligungsquote an dem Versteigerungserlös als sie ihr nach dem Miteigentumsverhältnis zusteht.

Zitierte Normen: § 50 ZVG § 741 BGB § 50 ZVG § 242 BGB
GrundschuldenRechtBerufungsgerichtParteiAnspruchFallKlägerin

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XII ZR 20/89
URTEIL	Verkündet	am:
2. Mai 1990 Küpferle,
 Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Mai 1990 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr,
 Dr. Krohn und Dr. Zysk
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg vom 7. Dezember 1988 aufgehoben, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, in die Auszahlung eines Teilbetrages von mehr als 64.414,07 DM zuzüglich anteiliger Hinterlegungszinsen einzuwilligen
 Zug um Zug gegen Einwilligung der Klägerin in die Auszahlung des verbleibenden Restbetrages an den Beklagten, wobei ihre Einwilligung unter dem Vorbehalt der der Auszahlung an den Beklagten entgegenstehenden Rechte aus der Pfändung vom 15. Juni 1987 (Aktenzeichen: 1 M 1406/87 AG Aichach) steht.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung des Beklagten - unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Augsburg vom 6. Februar 1987 - die Klage abgewiesen.
Die Kosten des ersten und des zweiten Rechtszuges haben die Klägerin zu 1/4 und der Beklagte zu 3/4 zu tragen.
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Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Parteien, seit Juli 1982 geschiedene Eheleute, waren je zur ideellen Hälfte Miteigentümer eines Hausanwesens in	.	Im	Mai 1983 wurde der
 Grundbesitz auf Antrag der Klägerin zu dem Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft zwangsversteigert. Der Beklagte erhielt den Zuschlag für einen bar zu entrichtenden Betrag von 181.000 DM. Drei in Abteilung III des Grundbuchs eingetragene Briefgrundschulden und zwei Buchgrundschulden im Nennbetrag von insgesamt 117.108 DM blieben als Teil des geringsten Gebots bestehen. Sie waren jedoch bei Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses in Höhe eines Betrages von insgesamt 45.987,48 DM nicht mehr valutiert, weil die Baudarlehen, zu deren Sicherung sie bestellt worden waren, insoweit zurückbezahlt waren. Von dem nach Abzug der Verfahrensund sonstigen Kosten verbleibenden Erlösüberschuß von 151.428,09 DM erhielten die Parteien je 25.000 DM. Der Restbetrag in Höhe von 101.428,09 DM, über dessen Verteilung kein Einverständnis erzielt werden konnte, wurde für beide Parteien beim Amtsgerichts Augsburg hinterlegt. Seine Verteilung ist Gegenstand des Rechtsstreits.
Die Klägerin hat den Beklagten auf Freigabe eines Betrages von 87.407,81 DM nebst anteiligen Hinterlegungszinsen

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zuzüglich 9% Zinsen aus 50.000 DM aus der hinterlegten Summe seit dem 1. April 1984 - Zug um Zug gegen ihre Einwilligung in die Auszahlung des verbleibenden Restbetrages an den Beklagten - in Anspruch genommen. Dabei hat sie dem ihr zustehenden hälftigen Anteil von 50.714,05 DM (101.428,09 DM : 2) zunächst die Hälfte des nicht mehr valutierten Grundschuldbetrages, also 22.993,74 DM, mit der Begründung hinzugerechnet, um diesen Betrag sei der Beklagte ungerechtfertigt bereichert. Außerdem hat sie einen zwischen den Parteien nicht streitigen Betrag von 14.050,20 DM (aus Grundschuldzinsen, die die Grundpfandgläubiger in Höhe von 28.100,41 DM allein dem Beklagten gutgebracht hatten) hinzugesetzt sowie einen unstreitig dem Beklagten zustehenden Betrag von 350,18 DM abgezogen. 9% Verzugszinsen aus 50.000 DM seit dem 1. April 1984 hat sie verlangt, weil der Beklagte trotz Mahnung den ihr gebührenden Versteigerungserlös nicht freigegeben habe, so daß sie in dieser Höhe anderweitig Kredit habe in Anspruch nehmen müssen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und ausgeführt: Er sei um den Betrag von 22.993,74 DM nicht zugunsten der Klägerin bereichert; denn er habe den festgesetzten Wert des Hausgrundstücks voll bezahlt. Im übrigen hat er gegenüber der Klageforderung mit Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen aus einer der Klägerin vorgeworfenen unerlaubten Handlung aufgerechnet.
Das Landgericht hat der Klage mit Ausnahme des Anspruchs auf Verzugszinsen stattgegeben. Auf diesen hat das Oberlandesgericht - auf die Anschlußberufung der Klägerin -
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die Verurteilung des Beklagten ausgedehnt. Dessen Berufung gegen das landgerichtliche Urteil hatte keinen Erfolg.
Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidunqsqründe;
Der Senat hat die Revision nur insoweit angenommen, als das Berufungsgericht den Beklagten zur Einwilligung in die Auszahlung eines Betrages von (87.407,81 DM -64.414,07 DM =) 22.993,74 DM nebst anteiligen Hinterlegungszinsen sowie von 9% Zinsen aus 50.000 DM seit dem 1. April 1984 verurteilt hat.
Mit ihrem gegen diese Verurteilung gerichteten Begehren hat die Revision Erfolg. Insoweit führt sie zur Abweisung der erhobenen Klage.
1. Das Berufungsgericht hat in Höhe von 22.993,74 DM zugunsten der Klägerin berücksichtigt, daß die im geringsten Gebot bestehengebliebenen Grundschulden im Zeitpunkt des Zuschlags an den Beklagten teilweise nicht mehr valutiert waren.
a) Es hat sich dabei auf folgende Erwägungen gestützt: Die Grundschulden seien zwar trotz der Rückzahlungen auf die persönlichen Darlehensforderungen in voller Höhe bestehen
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geblieben, weil sie von zugrundeliegenden Forderungen unabhängig seien; ein Fall des § 50 Abs. 1 ZVG habe nicht Vorgelegen. Dennoch sei der Beklagte um den Betrag der geleisteten Zahlungen ungerechtfertigt bereichert, weil er im Ergebnis von einer Haftung aus den Grundschulden ohne rechtfertigenden Grund frei geworden sei. Nach Erlöschen der Darlehensforderungen habe der Eigentümer gegen die Grundschuldgläubiger auch ohne ausdrückliche Regelung aus den zugrundeliegenden Sicherungsverträgen wegen Wegfalls des Sicherungszwecks einen schuldrechtlichen Anspruch auf Rückübertragung der Grundschulden und damit zugleich eine Einrede nach §§ 1169, 1192 BGB, durch die die Geltendmachung der Grundschulden dauernd ausgeschlossen werde. Dieser Rückgewähranspruch habe hier zwar beiden Parteien als Miteigentümern in Gemeinschaft gemäß § 741 BGB zugestanden. Die Klägerin habe ihn auch durch den Zuschlag in der Zwangsversteigerung nicht verloren. Sie sei jedoch im Verhältnis zu dem Beklagten aus dem zwischen den Parteien bestehenden Gemeinschaftsverhältnis gehindert, den Rückgewähranspruch jedenfalls dann noch zu realisieren, wenn sie in dem anhängigen Rechtsstreit mit ihrem Bereicherungsanspruch obsiege; ihre Rechtsausübung sei dann gemäß § 242 BGB unzulässig. Vorsorglich habe sie daher im Senatstermin vertraglich den Verzicht auf die Verwendung ihrer Rückgewähransprüche gegenüber dem Beklagten erklärt.
Der Vorteil des Wegfalls der Haftung sei dem Beklagten auf Kosten der Klägerin ohne rechtfertigenden Grund zugeflossen. Er habe als ersteigernder Miteigentümer im Umfang der nach den Versteigerungsbedingungen bestehengebliebenen Grundschulden für den Grundstückserwerb nichts aufwenden müssen; denn die Übernahme dieser Rechte stelle einen Teil
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der Gegenleistung des Ersteigerers dar. Der Teil des Grundstückswertes, den die bestehengebliebenen Rechte repräsentierten, dürfe ihm aber nicht vorab und ohne Ausgleich für die Klägerin als Miteigentümerin verbleiben.
b) Diese Auffassung greift die Revision zu Recht an.
aa) Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, sind die Grundschulden als Belastungen des Grundbesitzes auch mit dem Teil, dem keine persönliche Forderung mehr zugrunde liegt, nach dem Zuschlag bestehen geblieben und belasten den Beklagten als jetzigen Alleineigentümer ebenso, wie sie zuvor die Miteigentumsanteile beider Parteien belastet hatten. Der in den Grundschulden verkörperte Wert gebührt, solange und soweit der Sicherungszweck nicht entfallen ist, weiterhin den Grundschuldgläubigern (vgl. BGH Urteil vom 25. September 1986 - IX ZR 206/85 = WM 1986,
1441, 1442 = ZIP 1986, 1452, 1453). Etwas anderes gälte nur, wenn ein Fall des § 50 Abs. 1 ZVG vorläge, die in das geringste Gebot aufgenommenen Grundschulden also "nicht bestanden" hätten. Das ist aber, wie das Berufungsgericht ebenfalls nicht verkannt hat, nicht schon der Fall, wenn eine Grundschuld nicht valutiert ist (vgl. Stöber, Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen, 5. Aufl.
Rdn. 514 unter a; Zeller/Stöber ZVG 13. Aufl. § 50 Anm. 27); denn das Grundpfandrecht besteht unter diesen Umständen als Grundstückslast weiter (vgl. BGH Urteile vom 11. Oktober 1974 - V ZR 231/73 = NJW 1974, 2279, 2280; vom 17. Mai 1988 - IX ZR 5/87 = NJW-RR 1988, 1146, 1147 = WM 1988, 1137,
1139; vom 9. Februar 1989 - IX ZR 145/87 = NJW 1989, 1349).
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Aus den zugrundeliegenden Sicherungsvertragen haben beide Parteien als Darlehensnehmer und Grundschuldbesteller gegen die Sicherungsnehmer (die Banken) einen durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingten Anspruch auf Rückgewähr der nicht (mehr) valutierten Teile der Grundschulden, der durch den Zuschlag nicht weggefallen ist; Zwangsversteigerung und Zuschlag haben ihr Verhältnis zu den Darlehensgebern und Grundschuldgläubigern insoweit nicht berührt (vgl. BGH WM 1986, 1441, 1442; NJW 1989, 1349; Urteil vom 28. April 1983 - IX ZR 1/82 = WM 1983, 705). Solange die Parteien allerdings Miteigentümer des versteigerten Grundbesitzes waren, konnte die Rückgewähr durch Verzicht auf die (Teil-)Grundschulden, durch Erteilung von Löschungsbewilligungen oder auch durch Rückabtretung der nicht mehr valutierten Teilgrundschulden bewirkt werden. Nachdem die Klägerin jedoch durch den Zuschlag das Miteigentum verloren hat, können die Grundschuldgläubiger den Rückgewähranspruch ihr gegenüber nur noch durch Abtretung der nicht valutierten Teilgrundschulden erfüllen; jede andere Form der Rückgewähr käme allein dem Beklagten als Ersteher und nunmehrigem Alleineigentümer des Grundstücks zugute (BGH NJW 1989, 1349 m.w.N.; WM 1988, 1137, 1141). Unabhängig davon, in welcher Form er von den Grundschuldgläubigern zu erfüllen ist, steht der Rückgewähranspruch, wie dargelegt, trotz des Eigentums-Übergangs an dem Grundstück auf den Beklagten wie vor der Versteigerung weiterhin beiden Parteien gemeinschaftlich zu gleichen Teilen zu und kann von ihnen realisiert werden (BGH Urteil vom 25. März 1986 - IX ZR 104/85 = NJW 1986, 2108, 2110; auch Urteil vom 28. April 1983 - IX ZR 1/82 = NJW 1983, 2449, 2450).
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Der Beklagte hat demgemäß hinsichtlich der bestehengebliebenen Grundschulden bisher nichts auf Kosten der Klägerin erlangt. Ihr steht daher weder ein Bereicherungs- noch sonst ein Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten zu (vgl.
 BGH NJW 1974, 2279, 2280).
bb) Soweit das Berufungsgericht meint, die Klägerin sei im Verhältnis zu dem Beklagten aus dem zwischen ihnen bestehenden Geraeinschaftsverhältnis nach Treu und Glauben gehindert, den Rückgewähranspruch gegenüber den Banken jedenfalls dann noch zu realisieren, wenn sie mit ihrem Bereicherungsanspruch obsiege, fehlt dieser Auffassung schon deshalb die tragende Grundlage, weil die Voraussetzungen eines Bereicherungsanspruchs der Klägerin gegen den Beklagten, wie dargelegt, nicht erfüllt sind. Es stellt sich daher nicht die Frage, ob die Klägerin sich mit einer Realisierung des Rückgewähranspruchs gegenüber den Banken zu ihrem Vorbringen im vorliegenden Rechtsstreit unzulässigerweise in Widerspruch setzen würde.
Einer Geltendmachung ihres Rückgewähranspruchs stehen andererseits (soweit festgestellt) keine rechtlichen Hindernisse entgegen. Ihr Prozeßbevollmächtigter hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 9. November 1988 lediglich "vorsorglich erklärt, daß die Klägerin für den Fall des Obsiegens hinsichtlich des wegen der Nicht-Valutierung von Grundschulden beanspruchten Hälftebetrages (22.993 DM) und für den Fall der Befriedigung wegen dieses Anspruchs etwaige Rückgewähransprüche gegen die Banken, die Gläubiger der streitgegenständlichen Grundschulden sind, an den Beklagten abtritt beziehungsweise sich verpflichtet.
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solche Ansprüche nicht gegen ihn zu verwenden”. Die Bedingung, an die diese vorsorglich abgegebene Abtretungserklärung hiernach geknüpft war, tritt nicht ein.
cc) Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, daß "der Vorteil des Wegfalls der Haftung dem Beklagten auf Kosten der Klägerin ohne rechtfertigenden Grund zugeflossen" sei. Soweit sich das Gericht hierbei auf seine Ansicht stützt, die Klägerin dürfe ihren Rückgewähranspruch gegenüber den Banken im Verhältnis zu dem Beklagten nach den Grundsätzen des § 242 BGB nicht realisieren, trifft dies, wie ausgeführt, schon im Ansatz nicht zu. Aus diesem Grund verbleibt dem Beklagten auch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts "der Teil des Grundstückswertes, den die bestehengebliebenen Rechte repräsentieren", nicht "ohne Ausgleich für die Klägerin als frühere Miteigentümerin". Ihr steht vielmehr als Ausgleich für den Wert der bereits getilgten Darlehensschulden gerade der anteilige Rückgewähranspruch gegen die Grundschuldgläubiger gemeinschaftlich mit dem Beklagten zu.
dd) Die besonderen Voraussetzungen, unter denen der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 9. Februar 1989 (IX ZR 145/87 = NJW 1989, 1349) einen Bereicherungsanspruch gegen den ErSteher eines Grundstücks nach §§ 816 Abs. 2, 818 Abs. 2 BGB bejaht hat, liegen hier nicht vor. In jenem Fall hatten die früheren Miteigentümer des Grundstücks und Grundschuldbesteller die persönliche Forderung, die der Grundschuld zugrunde lag, vor dem Zuschlag getilgt. Nach der Versteigerung hatte die Grundschuldgläubigerin eine Löschungsbewilligung erteilt, um ihre Verpflichtung zur
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Rückgewähr gegenüber den früheren Eigentümern und Grundschuldbestellern zu erfüllen. Daraufhin war die Grundschuld gelöscht worden. Die Rangstelle war neu besetzt. Da somit allein der Ersteher den Vorteil hatte, weil er ohne Gegenleistung die Befreiung seines Grundstücks von der dinglichen Belastung erlangt hatte, hat der Bundesgerichtshof unter diesen besonderen Umständen den Grundschuldbestellern einen Bereicherungsanspruch gegen den Ersteher zugebilligt.
Eine solche Situation ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Nach den getroffenen Feststellungen sind die (Teil-)Grundschulden bisher nicht gelöscht. Sie ruhen vielmehr weiter als Fremdbelastungen auf dem ersteigerten Grundbesitz , und der in ihnen verkörperte Wert kann den Parteien nach Rückgewähr als Eigentümer- beziehungsweise Fremdgrundschuld (der Klägerin) Zuwachsen.
2. a) Das Berufungsgericht hat dem Anspruch der Klägerin auf 9% Zinsen aus 50.000 DM seit dem 1. April 1984 mit der Begründung stattgegebens Der Beklagte sei durch Schriftsatz des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 12. März 1984 zur Einwilligung in die Auszahlung eines Betrages von 79.297 DM, auf den die Klägerin mindestens Anspruch gehabt habe, bis spätestens zu dem 30. März 1984 erfolglos aufgefordert worden. Die Klägerin habe daher einen Bankkredit über 50.000 DM in Anspruch nehmen und mit mindestens 9% verzinsen müssen. Sie könne die Berichtigung ihres Verzugsschadens aus dem Anteil des Beklagten am hinterlegten Erlös - dem Surrogat des Grundstückseigentums - verlangen, weil es sich insoweit um eine unmittelbare gesetzliche Folge aus der verweigerten Mitwirkung des Beklagten an der Auseinandersetzung
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handele; es gehe insoweit nicht um eine Verzinsung der Klageforderung, sondern um einen anderweitigen Verzugsschaden.
b) Hiergegen erhebt die Revision zu Recht Bedenken.
Die Klägerin kann sich wegen des Verzugsschadens nicht aus dem Versteigerungserlös befriedigen. Daß es sich bei dem Verzugsschaden "um eine unmittelbare gesetzliche Folge aus der verweigerten Mitwirkung des Beklagten an der Auseinandersetzung" handele, ist nicht geeignet, die Auffassung des Berufungsgerichts zu rechtfertigen. Der Versteigerungserlös ist das dingliche Surrogat des früheren Miteigentums der Parteien an dem Hausgrundstück. Gemäß dem Prinzip der dinglichen Surrogation gebührt jedem Teilhaber an dem an die Stelle des gemeinschaftlichen Gegenstandes getretenen Erlös (bzw. wenn dieser hinterlegt wird, der Forderung gegen die Hinterlegungsstelle, vgl. BGHZ 52, 99, 102) der Anteil, der ihm kraft seines Miteigentums an dem gemeinschaftlichen Gegenstand zustand (vgl. Senatsurteil vom 15. November 1989 - IVb ZR 60/88 = FamRZ 1990, 254, 255 m.w.N.). Nach dem Gemeinschaftsverhältnis waren beide Parteien zu je 1/2 Anteil an dem Grundstückswert beteiligt. Dementsprechend kann grundsätzlich jeder von ihnen nach Durchführung der Zwangsversteigerung die Hälfte des Versteigerungserlöses beanspruchen. Die Klägerin verlangt jedoch - mit dem geltendgemachten Verzugsschaden - eine Erhöhung des ihr danach gebührenden Anteils; denn sie begehrt zusätzlich zu ihrem 1/2-Anteil die Zuteilung eines weiteren Betrages, der seine Ursache nicht in dem Gemeinschaftsverhältnis hat, und erstrebt damit eine höhere Beteiligungsquote an dem Versteigerungserlös als sie ihr nach dem Miteigentumsverhältnis zusteht. Darauf hat
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sie kein Recht. Der Fall einer Aufrechnung gegen den Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung, wie er der Senat sent Scheidung vom 19. Oktober 1988 - IVb ZR 70/87 = FamRZ 1989, 166 zugrundelag, liegt nicht vor.
Eine andere Beurteilung käme nur in Betracht, wenn die Klägerin wegen des Verzugsschadens einen vollstreckbaren Titel gegen den Beklagten erlangt und daraus in seinen Auszahlungsanspruch gegen die Hinterlegungsstelle vollstreckt hätte, ebenso wie sie vor der Zwangsversteigerung wegen einer titulierten Forderung in den Miteigentumsanteil des Beklagten hätte vollstrecken können. Ohne entsprechenden Titel gewährt ihr der Anspruch auf den Verzugsschaden keinen direkten Zugriff auf den dem Beklagten gebührenden Anteil an dem Versteigerungserlös.
Insoweit unterscheidet sich der Streitfall von dem dem Senatsurteil vom 15. November 1989 (aaO) zugrundeliegenden Verfahren, in dem die Beteiligten den Versteigerungserlös bereits verteilt, nämlich eine einverständliche Regelung über seine weitere Verwendung getroffen hatten. Auf diesem
 Hintergrund stand der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen eines nicht in der früheren Gemeinschaft wurzelnden Gegenanspruchs in jenem Fall nichts entgegen.
Lohmann
 Portmann
Blumenrohr
 Krohn
Zysk