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BGH · XII ZR 20/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 20/89

i, gesetzlich vertreten durch den Beklagter und Revisionskläger, gegen Rechtsanwalt Alfons HBIHr Theodor-HegB"platz f» Afl als Nachlaflverwalter der am 13.6./19.6.1990 verstorbenen Brigitte K • GflB 0, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohinann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp am 24. Die Erinnerungen des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 27. Der Beklagte ist als Antragsteller der Instanz nach S 49 Satz 1 GKG Kostenschuldner des Revisionsverfahrens. Der Beklagte ist daher zu Recht durch die ange-fochtene Kostenrechnung wegen dieser Kosten in Anspruch

Zitierte Normen: § 5 GKG
RechtsanwaltKostenBundesgerichtshofsRevisionsverfahrensgesetzlichKlägerinGKG

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZR 20/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Alwin
Pfleger Rechtsanwalt Wolfgang Kt
__, Oberer D^Bweg B,
i, gesetzlich vertreten durch den
 Beklagter und Revisionskläger,
 gegen
Rechtsanwalt Alfons HBIHr Theodor-HegB"platz f» Afl als Nachlaflverwalter der am 13.6./19.6.1990 verstorbenen Brigitte K	•	GflB	0,
für: Klägerin und
 Revisionsbeklagte,
2

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohinann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
 am 24. Oktober 1990
beschlossen:
Die Erinnerungen des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 27. August 1990 werden zurUckgewiesen.
Gründe:
Die Erinnerungen sind nach § 5 Abs. 1 GKG zulässig, haben jedoch keinen Erfolg.
Der Beklagte ist als Antragsteller der Instanz nach S 49 Satz 1 GKG Kostenschuldner des Revisionsverfahrens. Durch Urteil vom 2. Hai 1990 hat der Senat die Kosten des Revisionsverfahrens gegeneinander aufgehoben mit der Folge, daß wegen der Hälfte der Gerichtskosten auch die Klägerin Kostenschuldnerin nach $ 54 Nr. 1 GKG geworden ist. Da diese aber im Juni 1990 verstorben und -durch Beschluß des Amtsgerichts Augsburg vom 5. September 1990 über ihren Nachlaß das Konkursverfahren eröffnet worden ist, ist eine Beitreibung ihres Kostenanteils aussichtslos im Sinne von S 58 Abs. 2 Satz 1 GKG (vgl. Hartmann, Kostengesetze 23. Aufl. S 58 Anm. 2 C a). Der Beklagte ist daher zu Recht durch die ange-fochtene Kostenrechnung wegen dieser Kosten in Anspruch
WI
genommen worden. Die Höhe des Betrages von 774 DH entspricht den gesetzlichen Vorschriften. Die Einwendungen des Beklagten liegen insgesamt nicht auf kostenrechtlichem Gebiet und rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Lohmann
 Zysk