Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. Januar 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 20/06 vom 21. November 2007 in dem Rechtsstreit Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. November 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick, Fuchs und Dr. Ahlt sowie die Richterin Dr. Vezina beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11. Januar 2006 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Wert: 100.000 € Hahne Sprick Fuchs Ahlt Vezina