August 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Hahne, Gerber, Weber-Monecke und Prof. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Hahne, Gerber, Weber-Monecke und Prof. Dr. Wagenitz beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts in Zweibrücken vom 28. Dezember 1998 wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: bis 70.000 DM Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Der Mietvertrag enthält einen Ausschluß der Garantiehaftung des Vermieters (§ 538 Abs. 1 1. Alt. BGB) nur hinsichtlich sichtbarer Mängel des Mietobjekts; bezüglich der Haftung für verdeckte Mängel liegt dagegen eine unklare Regelung vor. Dies geht zu Lasten der Beklagten, die sich auf einen vollständigen Ausschluß der Garantiehaftung beruft. Blumenrohr Hahne Gerber Weber-Monecke Wagenitz