BGH · XII ZR 16/94 vom 20.09.1995
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Eine Lebensversicherungssumme, die ein Ehegatte als Bezugsberechtigter aus der Versicherung eines ihm nahestehenden verstorbenen Dritten erhält, gehört zu seinem privilegierten Vermögen i.S. des § 1374 Abs. 2 BGB und unterliegt nicht dem Zugewinnausgleich. Der Antragsgegner hat die Ansicht vertreten, daß diese Zahlung nicht zu dem Anfangsvermögen gemäß § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen sei und ihm ein Zugewinnausgleich zustehe. 1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 1994, 1255 veröffentlicht ist, hat von einer eigenen Wertermittlung des Anfangs- und Endvermögens der Antragstellerin abgesehen, vielmehr im wesentlichen die vom Antragsgegner behaupteten Werte zugrunde gelegt und angenommen, daß dessen Begehren auch in diesem Fall keinen Erfolg habe. Zur Behandlung der Lebensversicherungssumme als privilegiertes Vermögen im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB hat es ausgeführt: Zwar liege eine Schenkung der Versicherungssumme nicht 'vor, weil nach herrschender Auffassung bei einer Lebensversicherung zugunsten eines Dritten nicht die Versicherungssumme, sondern nur die gezahlten Prämien als Gegenstand der Schenkung anzusehen seien. Der Wortlaut des § 1374 Abs. 2 BGB spreche nicht dagegen, auch einen sonstigen Vermögenserwerb im Todesfall, wenn er wie hier aufgrund des Todes des Versicherungsnehmers durch Auszahlung einer Lebensversicherungssumme an den Begünstigten erfolge, als einen Rechtserwerb von Todes wegen zu betrachten. Obwohl § 1374 Abs. 2 BGB als Ausnahmetatbestand eng auszulegen sei, spreche auch sein Sinn dafür, die Lebensversicherungssumme aus dem Zugewinnausgleich auszuklammern, da sie nichts mit der Lebensund Wirtschaftsgemeinschaft der Eheleute gemein habe, sondern auf der persönlichen Beziehung der Antragstellerin zu ihrem erstehelichen Sohn beruhe. Auch dürfe die Antragstellerin als Alleinerbin und zugleich Begünstigte aus den Lebensversicherungsverträgen nicht schlechter stehen als wenn sie nur Alleinerbin geworden wäre. Die Revision meint demgegenüber, die Auszahlung einer Lebensversicherungssumme aus Anlaß des Todesfalles beruhe lediglich auf der vertraglichen Vereinbarung zugunsten Dritter und falle daher nicht unter den Begriff des Erwerbs von Todes wegen, der ausschließlich den Erwerb aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge, Vermächtnis, Auflage oder Pflichtteil erfasse. aber deshalb nicht, weil die Lebensversicherungssumme zu dem Anfangsvermögen der Antragstellerin zu rechnen ist und sich infol.. aa) Gemäß § 1374 Abs. 2 BGB wird Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder Ausstattung erwirbt, seinem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Der sinn dieser Regelung besteht darin, solche Vermögensbestandteile einer Ausgleichspflicht zu entziehen, die in keinem Zusammenhang mit der ehelichen Lebensund Wirtschaftsgemeinschaft stehen, sondern einem Ehegatten von dritter Seite aufgrund persönlicher Beziehungen zu dem Zuwendenden oder aufgrund ähnlicher besonderer Umstände zufließen, an denen der andere Ehegatte keinen Anteil hat (vgl. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Auszahlung der Lebensversicherungssumme an die bezugsberechtigte Antragstellerin keine Schenkung im Sinne des § 516 Abs. 1 BGB darstellt. Bei einem Lebensversicherungsvertrag, den der Versicherungsnehmer mit einem Versicherer für den Fall des Todes zugunsten eines bezugsberechtigten Dritten abschließt, erwirbt dieser gemäß §§ 328, 330, 331 BGB unmit- Richtig ist ferner, daß auch kein Anwendungsfall des Erwerbs von Todes wegen im sonst üblichen Rechtssinne, nämlich ein Erwerb aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge, Vermächtnisses oder aufgrund eines Pflichtteils oder Erbersatzanspruches gegeben ist (vgl. Da der Anspruch auf die Lebensversicherungssumme mit dem Tod des Versicherungsnehmers unmittelbar in der Person des Dritten kraft seines Bezugsrechts entsteht (§§ 330 Satz 1, 331 Abs. 1 BGB) und somit nicht in den Nachlaß des Versicherungsnehmers fällt, wird er nicht im Wege des üblichen, gemäß § 1374 Abs. 2 BGB privilegierten Erbganges erworben (vgl. Gleiches gilt für die Beurteilung als Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, der eine unter Lebenden vorweggenommene Erbfolge darstellt, die an Stelle des Erwerbs vtw Todes wegen ^ri&t und mit dei der Zuwendungstmpfänger so gestellt werden soll, als habe er den Zuwendenden beerbt (Beispiel; Hofund Grundstücksübergabeverträge u.ä.; vgl. bb) Der Revision ist allerdings darin beizupflichten, daß § 1374 Abs. 2 BGB eine abschließende Aufzählung jener privilegierten Erwerbsvorgänge enthält und einer ausdehnenden Anwendung im Wege der Analogie nicht zugänglich ist. Denn die §§ 1373 ff BGB enthalten keinen allgemeinen Grundsatz, daß der Vermögenserwerb eines Ehegatten schlechthin nur.dann in den Zugewinnausgleich einbezogen werden soll, wenn der andere Ehegatte zu dem Erwerb beigetragen hat. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind auf die Fälle des § 1374 Abs. 2 BGB beschränkt, für die typischerweise kennzeichnend ist, daß sie auf persönlichen Beziehungen des erwerbenden Ehegatten zu dem zuwendenden Dritten beruhen, und daß deshalb ein daraus herrührender VeÄögensZuwachs \>@m Gesetz nicht als ein Erwerb bewertet wird, an dem der andere Ehegatte teilhaben soll. Der Bundesgerichtshof hat daher in ständiger Rechtsprechung eine ausdehnende Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB auf andere als die dort genannten Fallgruppen abgelehnt (vgl. Die Lage ist aber dann anders zu beurteilen, wenn ein Erwerbstatbestand gegeben ist, dessen Zuordnung zu einem der in § 1374 Abs. 2 BGB aufgeführten Fälle sich aus einer am Sinn der gesetzlichen Regelung orientierten Auslegung ihrer Tatbestandsmerkmale ergibt. Denn das Verbot einer ausdehnenden Anwendung der Vorschrift auf andere, in § 1374 Abs. 2 BGB nicht erfaßte Erwerbsvorgänge bedeutet nicht, daß die verwendeten Rechtsbegriffe wie "Erwerb von Staudinger/Thiele aaO Rdn. 25), lediglich in die Lebzeit des Erblassers versetzten Erwerb mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht zuzuordnen, ohne daß im einzelnen eine Abgrenzung zwischen beiden Varianten erforderlich wäre. Der Sinngehalt beider Begriffe im Rahmen des § 1374 Abs. 2 BGB bezieht sich nämlich auf solche Erwerbsvorgänge, die ihre Ursache in dem eingetretenen oder künftigen Todesfall des Zuwendenden haben, darüber hinaus auf einer besonderen persönlichen Beziehung des bedachten Ehegatten zu dem Zuwendenden beruhen und andererseits in keinem Zusammenhang mit der ehelichen Lebensund Wirtschaftsgemeinschaft stehen:; Entgegen der Ansicht der Revision ist dabei dieser Erwerb nicht auf einen Vermögensanfall unmittelbar aufgrund gesetzlicher oder gewillkürter Erbfolge, Vermächtnisses, Pflichtteils- oder Erbersatzanspruches beschränkt. § 1374 Abs.2*BGB ist nach seinem Wortlaut und Sinngehalt der Regelung des § 1521 a.F. BGB (eingebrachtes Gut bei der Errungenschaftsgemeinschaft) nachgebildet (RGRK/Finke aaO Rdn. 15; BT-Drucks. Bereits dieser wurde gegenüber dem Wortlaut des § 1369 a.F. BGB, der für das Vorbehaltsgut eine gesetzliche Definition des Erwerbs von Todes wegen enthielt, bewußt erweiternd ausgelegt (vgl. Im Rahmen von § 1374 Abs. 2 BGB hat der Bundesgerichtshof die Wertsteigerung der Anwartschaft des Nacherben, obwohl das Nacherbenrecht in der Zeit bis zu dem Nacherbfall nur eine Vorstufe zu dem künftigen Erbrecht darstellt, zu dem privilegierten Erwerb von Todes wegen im Sinne der Bestimmung gerechnet, weil sich hier bereits die Aussicht auf den künftigen Anfall der Erbschaft bei der Berechnung des Endvermögens als gegenwärtiger Vermögenswert auswirke und es deshalb auch dem Sinn des § 1374 Abs. 2 BGB entspreche, diesen Wert durch eine entsprechende Berücksichtigung beim Anfangsvermögen dem Zugewinnausgleich zu entziehen (BGHZ 87, 367, 374, 375; vgl. Es ist allgemein anerkannt, daß zu dem privilegierten Erwerb i.S. des § 1374 Abs. 2 BGB auch Abfindungen für den Verzicht auf ein angefallenes oder auch künftiges Erbrecht, einen Pflichtteil, einen Erbersatzanspruch oder einen Anteil am Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehören, ferner Abfindungen für die Ausschlagung eines Vermächtnisses. Deshalb ist es im vorliegenden Fall unschädlich, daß die Lebensversicherungssumme nicht Bestandteil des Nachlasses geworden ist und der Antragstellerin als Alleinerbin ihres Sohnes nicht im Wege des üblichen Erbganges zugeflossen ist, sondern ihr gemäß § 330 Satz 1 BGB aufgrund ihrer vertraglichen Bezugsberechtigung kraft eigenen Rechts unmittelbar zugestanden hat. Maßgebend für die Anwendung des § 1374 Abs. 2 BGB ist vielmehr, daß die Einsetzung der Antragstellerin als Bezugsberechtigte der Lebensversicherung in ihrer Wirkung einer letztwilligen Verfügung gleichkommt, die der Sohn mit Rücksicht auf die enge persönliche Beziehung zu seiner Mutter und in der Absicht vorgenommen hat, sie für den Fall seines Todes abzusichern. Die Bezugsberechtigung hat - ähnlich wie eine Erbeinsetzung■- zur Folge,, daß die Bedachte mit dem Tode des Sohnes in den Genuß der zugedachten Lebensversicherungssumme kommt. In solchen Fällen, die in keinem inneren Zusammenhang mit den Tatbestandsmerkmalen des Erwerbs von Todes wegen oder des Erwerbs mit Rücksicht auf ein künftiges Er-' brecht stehen, sondern in denen der Tod des Versicherungsnehmers nur äußerer Anlaß für den Erwerbsvorgang ist, besteht für eine Privilegierung durch § 1374 Abs. 2 BGB kein Anlaß. 3. Das Oberlandesgericht hat demnach zu Recht die Lebensversicherungssumme von 121.000 DM dem aufgrund der Angaben des Antragsgeghers unterstellten Anfangsvermögen von .235.210,80 DM hinzugerechnet. Das Anfangsvermögen der Antragstellerin übersteigt ihr Endvermögen selbst dann, wenn man dem vom Berufungsgericht angenommenen Endvermögen von 419.115,72 DM entsprechend dem Vorbringen des Antragsgegners noch weitere 5.000 DM oder gar 20.000 DM als maßgebenden Wert einer Lebensversicherung hinzurechnet, so daß es auf den als übergangen gerügten Beweisantrag des Antragsgegners nicht ankommt.