etwa Senatsbeschluß NJW 1990, 2756). Hat er einen solchen gestellt, ohne daß das Berufungsgericht ihn verbeschieden hat, muß er binnen zwei Wochen ab Zustellung gemäß § 321 ZPO insoweit Ergänzung des Urteils beantragen (vgl. Hier hat sich das Berufungsgericht in der Urteilsformel auf eine Anwendung nach § 711 ZPO beschränkt und diese Vorschrift in den Entscheidungsgründen auch ausschließlich als Rechtsgrundlage genannt. Da er dies verabsäumt hat, ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß er den Schutzantrag gemäß § 712 ZPO nicht gestellt hat (vgl. Februar 1987 begründete Mietverhältnis über Wohnräume ist überhaupt vom Vertragszweck her mit dem Pachtverhältnis über die den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Gaststätte verknüpft. Daß insoweit bei Erfolg der Räumungsklage die Kündigung drohte, war dem Beklagten aber im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erkennbar und hätte schon damals zur Begründung eines Schutzantrags gemäß § 712 ZPO geltend gemacht
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 16/92 vom 19. Februar 1992 in dem Rechtsstreit 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 1992 durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Dr. Krohn» Dr. Zysk, Nonnenkamp und Dr, Hahne beschlossen: Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstrekkung aus dem Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Dezember 1991 einstweilen einzustellen, wird abgelehnt. Gründe: 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 719 Abs. 2 ZPO grundsätzlich nicht in Betracht, wenn der Schuldner im Berufungsrechtszug keinen Schutzantrag gemäß § 712 ZPO gestellt hat (vgl. etwa Senatsbeschluß NJW 1990, 2756). Hat er einen solchen gestellt, ohne daß das Berufungsgericht ihn verbeschieden hat, muß er binnen zwei Wochen ab Zustellung gemäß § 321 ZPO insoweit Ergänzung des Urteils beantragen (vgl. BGH NJW 1984, 1240 m.w.N.). Hier hat sich das Berufungsgericht in der Urteilsformel auf eine Anwendung nach § 711 ZPO beschränkt und diese Vorschrift in den Entscheidungsgründen auch ausschließlich als Rechtsgrundlage genannt. Wenn der Beklagte, wie er geltend macht, mit Schriftsatz vom 15. Oktober 1991 einen Antrag gemäß § 712 ZPO gestellt hat, hätte er daher fristgerecht 3 eine entsprechende Berichtigung des Tatbestands sowie Urteilsergänzung beantragen müssen. Da er dies verabsäumt hat, ist für die Revisionsinstanz davon auszugehen, daß er den Schutzantrag gemäß § 712 ZPO nicht gestellt hat (vgl. Senatsbeschluß aaO). 2. Soweit der Beklagte zur Begründung seines Einstellungsantrages auf die Kündigung anderer Mietverhältnisse durch einen Dritten mit Schreiben vom 29. Januar 1992 hinweist, handelt es sich nicht um Nachteile, die durch die Vollstreckung des angefochtenen Urteils drohen. Insoweit steht dem Beklagten auch notfalls noch der Rechtsweg offen. Allenfalls das am 2. Februar 1987 begründete Mietverhältnis über Wohnräume ist überhaupt vom Vertragszweck her mit dem Pachtverhältnis über die den Gegenstand des Rechtsstreits bildende Gaststätte verknüpft. Daß insoweit bei Erfolg der Räumungsklage die Kündigung drohte, war dem Beklagten aber im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht erkennbar und hätte schon damals zur Begründung eines Schutzantrags gemäß § 712 ZPO geltend gemacht 4 werden können. Außerdem ergibt sich aus dem Vorbringen des Beklagten nicht, daß die Vollstreckung des angefochtenen Urteils unmittelbar bevorsteht. Lohmann Zysk