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BGH · XII ZR 14/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 14/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Auf die Revision der Klägerinnen zu 2 und 3 wird das Urteil des 13. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen . Die Klägerinnen zu 2 und 3 sind die ehelichen Kinder des Beklagten aus seiner geschiedenen Ehe mit der Klägerin zu 1.Im gerichtlich protokollierten Scheidungsfolgenvergleich vom 22. Das Amtsgericht hat die Abänderungsklagen der Klägerinnen zu 1 bis 3 abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat das amtsgerichtliche Urteil auf die Berufung der Klägerin zu 1 teilweise abgeändert. Die Berufung der Klägerinnen zu 2 und 3 hat es mangels fristgemäßer Begründung als unzulässig verworfen. Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 1. Das Oberlandesgericht hat die Verwerfung der Berufung der Klägerinnen zu 2 und 3 darauf gestützt, daß nicht feststellbar sei, daß der mit "Berufungsbegründung und Prozeßkostenhilf egesuch" überschriebene, fristgemäß eingegangene Schriftsatz vom 9. August 1993 auch zur Begründung der Berufungen der Klägerinnen zu 2 und 3 bestimmt sei. Einkünfte des Beklagten" stehende Vortrag, mit dem die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Beklagten gerügt werde, betreffe nur das Rechtsmittel der Klägerin zu 1.Die Klägerinnen zu 2 und 3 hätten dagegen lediglich Prozeßkostenhilfeanträge für angekündigte Berufungsanträge gestellt, ohne diese im Anschluß an die unter Ziff.1 und 2 erfolgte Berufungsbegründung der Klägerin zu 1 zu erläutern. a) Der Schriftsatz ist überschrieben mit "Berufungsbegründung und Prozeßkostenhilfegesuch", woraus bereits deutlich wird, daß es sich nicht allein um ein Prozeßkostenhil-fegesuch für die angekündigten Sachanträge handeln soll, sondern der Schriftsatz auch zur Begründung der Berufung bestimmt ist (vgl. - IVb ZB 154/88 - BGHR ZPO § 519 Abs.3 Prozeßkostenhilfegesuch 1 = FamRZ 1989, 269 und vom 15. Berufung der Klägerinnen zu 2 und 3", was vom logischen Aufbau her zu erwarten wäre, sondern mit: "2. Zweck der Regelung des § 519 Abs.3 Nr. 2 ZPO ist es nämlich, formale und nicht auf den konkreten Streitfall bezo- In diesem Zusammenhang wird ausgeführt, daß "die Klägerinnen" bereits die gutachterlichen Feststellungen zu dem Einkommen des Beklagten im vorausgehenden ersten und zweiten Berufungsverfahren teilweise beanstandet hätten, und daß auch die zuletzt vom Amtsgericht durchgeführte Einkommensermittlung unzureichend sei, weil das Amtsgericht keinen ausreichenden Dreijahreszeitraum für die Feststellung der Einkünfte eines selbständigen Gewerbetreibenden zugrunde gelegt habe. Aus dem GesamtZusammenhang ist somit ersichtlich, daß sich die Ausführungen zu dem Einkommen des Beklagten nicht nur auf das Erhöhungsverlangen der Klägerin

Zitierte Normen: § 519 ZPO
KlägerinnenBerufungBerufungsbegründungZPOEinkommenSchriftsatzKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
XII ZR 14/94
URTEIL
Verkündet am:
28. September 1994 Küpferle
 Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in der Familiensache
1.	Irmhild	B^Hpstraße	14, M<
2.	Simone	geboren	am	15.	April 1979,
3.	Sabrina Kvife, geboren am 29. November 1984, zu 2 und 3 gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Klägerin zu 1,
Klägerinnen und zu 2 und 3 Revisionsklägerinnen,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Prof.
gegen
 Wolfgang K(
Istraße 7,
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof, und Dr.
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1994 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Zysk, Nonnenkamp, Dr. Hahne und Sprick
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen zu 2 und 3 wird das Urteil des 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 20. Dezember 1993 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu dem Nachteil der Klägerinnen zu 2 und 3 erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerinnen zu 2 und 3 sind die ehelichen Kinder des Beklagten aus seiner geschiedenen Ehe mit der Klägerin zu 1. Im gerichtlich protokollierten Scheidungsfolgenvergleich vom 22. September 1986 hatte sich der Beklagte zu monatlichen Unterhaltszahlungen an die Klägerinnen zu 1 bis 3 verpflichtet. Mit der Abänderungsklage haben die Kläge-
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rinnen eine Erhöhung ihres jeweiligen Unterhalts begehrt, u.a. mit der Behauptung, das Einkommen des Beklagten sei gegenüber der damaligen Vergleichsgrundlage gestiegen. Der Beklagte hat widerklagend den Wegfall seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Klägerin zu 1 erstrebt und im übrigen Klageabweisung beantragt.
Das Amtsgericht hat die Abänderungsklagen der Klägerinnen zu 1 bis 3 abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Dagegen haben die Klägerinnen zu 1 bis 3 Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das amtsgerichtliche Urteil auf die Berufung der Klägerin zu 1 teilweise abgeändert.
Die Berufung der Klägerinnen zu 2 und 3 hat es mangels fristgemäßer Begründung als unzulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerinnen zu 2 und 3.
Entscheidunqsgründe:
Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Oberlandesgericht hat die Verwerfung der Berufung der Klägerinnen zu 2 und 3 darauf gestützt, daß nicht feststellbar sei, daß der mit "Berufungsbegründung und Prozeßkostenhilf egesuch" überschriebene, fristgemäß eingegangene Schriftsatz vom 9. August 1993 auch zur Begründung der Berufungen der Klägerinnen zu 2 und 3 bestimmt sei. In diesem Schriftsatz habe nur die Klägerin zu 1 einen Berufungs-
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antrag angekündigt und unter der Überschrift: "1. Berufung der Klägerin zu 1" ihr Rechtsmittel begründet. Auch der unter: "2. Einkünfte des Beklagten" stehende Vortrag, mit dem die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Beklagten gerügt werde, betreffe nur das Rechtsmittel der Klägerin zu 1. Die Klägerinnen zu 2 und 3 hätten dagegen lediglich Prozeßkostenhilfeanträge für angekündigte Berufungsanträge gestellt, ohne diese im Anschluß an die unter Ziff. 1 und 2 erfolgte Berufungsbegründung der Klägerin zu 1 zu erläutern.
2. Dagegen wendet sich die Revision zu Recht.
Zutreffend ist zwar der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, daß die Berufungsbegründung gemäß § 519 Abs. 3 Nr. 1 und 2 ZPO die Erklärung, inwieweit das Urteil ange-fochten wird und welche Abänderungen beantragt werden, sowie die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Anfechtungsgründe, neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten muß, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts wird jedoch der Schriftsatz vom 9. August 1993, auch was die Klägerinnen zu 2 und 3 angeht, diesen Anforderungen gerecht.
a) Der Schriftsatz ist überschrieben mit "Berufungsbegründung und Prozeßkostenhilfegesuch", woraus bereits deutlich wird, daß es sich nicht allein um ein Prozeßkostenhil-fegesuch für die angekündigten Sachanträge handeln soll, sondern der Schriftsatz auch zur Begründung der Berufung bestimmt ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. November 1988
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-	IVb ZB 154/88 - BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Prozeßkostenhilfegesuch 1 = FamRZ 1989, 269 und vom 15. Februar 1989
-	IVb ZR 55/88 - BGHR ZPO § 519 Abs. 2 Satz 1 Begründungswille 1? Zöller/Schneider ZPO 18. Aufl. § 519 Rdn. 33).
Nach dem nur die Klägerin zu 1 betreffenden Antrag auf Abweisung der Widerklage des Beklagten folgen sodann - für jede der Klägerinnen zu 1 bis 3 gesondert - bezifferte Anträge, mit denen die Klägerinnen in Abänderung des Scheidungsfolgenvergleichs ihren vollen Unterhalt geltend machen. Daraus ergibt sich zugleich, daß sie eine entsprechende Abänderung des klageabweisenden angefochtenen Urteils begehren. Damit genügt der Schriftsatz vom 9. August 1993 den Anforderungen des § 519 Abs. 3 Nr. 1 ZPO.
b) Auch die Voraussetzungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO sind erfüllt. Zwar ist der äußere Aufbau des Begründungsschriftsatzes insofern irreführend, als er untergliedert ist in: "1. Berufung der Klägerin zu 1", dann aber nicht fortfährt mit: "2. Berufung der Klägerinnen zu 2 und 3", was vom logischen Aufbau her zu erwarten wäre, sondern mit: "2. Einkünfte des Beklagten". Didser äußere Aufbau ist indes nicht entscheidend. Maßgebend ist vielmehr, ob sich aus dem gesamten inhaltlichen Vorbringen ergibt, in welchem Umfang und in welchen Punkten rechtlicher und tatsächlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist. Dies ist gegebenenfalls durch Auslegung, welche auch das Revisionsgericht vornehmen kann (vgl. Senatsbeschluß vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 52/86 - BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 1 Anfechtungsumfang 2), zu ermitteln.
Zweck der Regelung des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO ist es nämlich, formale und nicht auf den konkreten Streitfall bezo-
gene Berufungsbegründungen auszuschließen, um dadurch auf die Zusammenfassung und Beschleunigung des Verfahrens im zweiten Rechtszug hinzuwirken. Allein schon aus der Begründung sollen Gericht und Gegner erkennen können, welche Gesichtspunkte der Berufungsklüger seiner Rechtsverfolgung zugrunde legen, insbesondere welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils er bekämpfen will (BGH, Beschluß vom 25. Januar 1990 - IX ZB 89/89 - BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2 Anfechtungsgründe 1). Diese Voraussetzungen erfüllt der Begründungsschriftsatz auch bezüglich der Klägerinnen zu 2 und 3. Unter der Ziff. 2 befaßt sich der Schriftsatz mit der Frage der Leistungsfähigkeit des Beklagten. In diesem Zusammenhang wird ausgeführt, daß "die Klägerinnen" bereits die gutachterlichen Feststellungen zu dem Einkommen des Beklagten im vorausgehenden ersten und zweiten Berufungsverfahren teilweise beanstandet hätten, und daß auch die zuletzt vom Amtsgericht durchgeführte Einkommensermittlung unzureichend sei, weil das Amtsgericht keinen ausreichenden Dreijahreszeitraum für die Feststellung der Einkünfte eines selbständigen Gewerbetreibenden zugrunde gelegt habe. Der Schriftsatz endet mit der wiederum für alle drei Klägerinnen aufgestell-. ten und unter Beweis gestellten Behauptung, daß der Beklagte ein unterhaltsrelevantes Einkommen von mindestens 68.253 DM habe. Aus dem GesamtZusammenhang ist somit ersichtlich, daß sich die Ausführungen zu dem Einkommen des Beklagten nicht nur auf das Erhöhungsverlangen der Klägerin
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zu 1, sondern auch auf dasjenige der Klägerinnen zu 2 und 3 beziehen. Damit wird der Schriftsatz vom 9. August 1993 insgesamt den Anforderungen des § 519 Abs. 3 ZPO gerecht.
Blumenröhr
 Hahne
Zysk
 Sprick
Nonnenkamp