§ 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Das Revisionsgericht hat lediglich zu prüfen, ob der Tatrichter die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem ihm eingeräumten Ermessen einen fehler- Das Berufungsgericht hat zu Recht ausschließlich auf die derzeitige Situation abgestellt und nicht ausgeschlossen, daß die Durchführung der Teilungsversteigerung in Zukunft zulässig werden könnte. Auch angesichts der besonders gravierenden Unfalifolgen, an denen die Klägerin leidet, rechtfertigt die Berufung auf Treu und Glauben es nicht, den Beklagten auf Dauer von der Nutzung und Verwertung seines Hälfteanteils an dem Hausgrundstück ohne jeden Ausgleich (vgl. Wenn die Klägerin einen angemessenen, ihre besondere Situation ausreichend berücksichtigenden Vorschlag des Beklagten zur Verwertung des Hausgrundstücks ablehnt, wird sie sich gegen eine Teilungsversteigerung nicht mehr unter Berufung auf Treu und Glauben wehren können. Ein solcher Vorschlag könnte z.B. darin bestehen, daß der Beklagte nicht auf einer genau hälftigen Teilung des Erlöses besteht, um es der Klägerin zu ermöglichen, sich eine behindertengerechte, kleinere Eigentumswohnung zu kaufen. Der Beklagte wird aber nicht, wie er es in der Vergangenheit mehrfach getan hat, als Gegenleistung verlangen können, daß die Klägerin auf Unterhalt verzichtet.
BUNDESGERICHTSHOF XII ZR 327/97 (p/ ( > /~/d W&i Lc Gis /7.?-^ At o 13. JAM. Züüü ki BESCHLUSS vom 22. Dezember 1999 in dem Rechtsstreit OU-> + G t, JC- //- ^ LJ JjGf^G Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Dezember 1999 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. November 1997 wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 150.000 DM. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Die Abwägung, ob die Durchführung der Teilungsversteigerung unter Berücksichtigung aller von den Parteien vorgetragenen Umstände rechtsmißbräuchlich ist, ist in erster Linie eine tatrichterliche Entscheidung. Das Revisionsgericht hat lediglich zu prüfen, ob der Tatrichter die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von dem ihm eingeräumten Ermessen einen fehler- haften Gebrauch gemacht hat (BGHZ 68, 299, 305). Diesbezügliche Fehler liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat zu Recht ausschließlich auf die derzeitige Situation abgestellt und nicht ausgeschlossen, daß die Durchführung der Teilungsversteigerung in Zukunft zulässig werden könnte. Auch angesichts der besonders gravierenden Unfalifolgen, an denen die Klägerin leidet, rechtfertigt die Berufung auf Treu und Glauben es nicht, den Beklagten auf Dauer von der Nutzung und Verwertung seines Hälfteanteils an dem Hausgrundstück ohne jeden Ausgleich (vgl. hierzu BGHZ aaO S. 305 f.) auszuschließen. Die Klägerin wird sich damit abfinden müssen, daß die beengten finanziellen Verhältnisse der Parteien es nicht zulassen, daß sie auf Dauer ein relativ wertvolles, im Miteigentum der Parteien stehendes Einfamilienhaus - den einzigen Vermögensgegenstand der Parteien - allein nutzen kann. Wenn die Klägerin einen angemessenen, ihre besondere Situation ausreichend berücksichtigenden Vorschlag des Beklagten zur Verwertung des Hausgrundstücks ablehnt, wird sie sich gegen eine Teilungsversteigerung nicht mehr unter Berufung auf Treu und Glauben wehren können. Ein solcher Vorschlag könnte z.B. darin bestehen, daß der Beklagte nicht auf einer genau hälftigen Teilung des Erlöses besteht, um es der Klägerin zu ermöglichen, sich eine behindertengerechte, kleinere Eigentumswohnung zu kaufen. Der Beklagte wird aber nicht, wie er es in der Vergangenheit mehrfach getan hat, als Gegenleistung verlangen können, daß die Klägerin auf Unterhalt verzichtet. Ein Unterhaltsverzicht ist der Klägerin nicht nur nicht zu demutbar, er wäre in der Situation der Parteien wohl nicht wirksam (vgl. Senatsurteil BGHZ 86, 82). Blumenrohr Krohn Gerber Sprick Weber-Monecke