Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen. Voraussetzung für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO ist zu dem einen, daß die Partei keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet. Die beschränkte Gehfähigkeit hindert den Kläger nicht, brieflich oder telefonisch Kontakt mit weiteren Revisionsanwälten aufzunehmen, zu demal ihm hierbei in der Regel auch sein zweitinstanzlicher Rechtsanwalt durch Übersenden der Unterlagen oder der Handakten an den Revisionsanwalt behilflich sein wird. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung zutreffend damit begründet, daß der Kläger schon die tatsächlichen Voraussetzungen für seinen Anspruch auf Teilhabe an den Bankguthaben nicht substantiiert dargelegt hat.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Hahne, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dr. Ahlt beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Notanwalts für die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen. Gründe: Voraussetzung für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78 b ZPO ist zu dem einen, daß die Partei keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt findet. Der Kläger hat hierzu lediglich dargetan, daß er - nachdem zwei Revisionsanwälte die Vertretung niedergelegt haben - um weitere Fristverlängerung bitten müsse, um einen anderen Anwalt zu beauftragen, und daß er vorsorglich einen Notanwalt erbitte, weil er seit Wochen nur eingeschränkt gehfähig sei. Das reicht an zu demutbaren Anstrengungen, einen vertretungsbereiten Anwalt zu finden, noch nicht aus. Die beschränkte Gehfähigkeit hindert den Kläger nicht, brieflich oder telefonisch Kontakt mit weiteren Revisionsanwälten aufzunehmen, zu demal ihm hierbei in der Regel auch sein zweitinstanzlicher Rechtsanwalt durch Übersenden der Unterlagen oder der Handakten an den Revisionsanwalt behilflich sein wird. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, innerhalb der ihm zuletzt bis zu dem 30. August 2001 verlängerten Frist bei weiteren Revisionsanwälten nachgefragt zu haben, obwohl sein zweiter Revisionsanwalt bereits mit Schriftsatz vom 23. Juli 2001 die Mandatsniederlegung angezeigt hatte (vgl. BGH, Beschluß vom 27. April 1995 - III ZB 4/95 - BGHR ZPO § 78 b Abs. 1, Anstrengungen, zu demutbare 1). Die Beiordnung eines Notanwalts scheitert im übrigen auch daran, daß die Rechtsverfolgung aussichtslos ist. Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung zutreffend damit begründet, daß der Kläger schon die tatsächlichen Voraussetzungen für seinen Anspruch auf Teilhabe an den Bankguthaben nicht substantiiert dargelegt hat. Herr Vorsitzender Richter am Bundes- Hahne Wage- nitz gerichtshof Dr. Blumenrohr ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Hahne Fuchs Ahlt