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BGH · XII ZR 308/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 308/97

Nach § 78 b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Scheitert die (weitere) Vertretungsbereitschaft eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts an der Nichtzahlung eines Vorschusses durch den Mandanten, so kommt nach dem Sinn und Daraus ist zu entnehmen, daß die dort aufgeführten beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte die Vertretung des Beklagten aus finanziellen Gründen abgelehnt haben. November 1980 (BGBl. I 2163) eingeführten Vordrucks für die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse bedienen und diesen vollständig ausgefüllt bis zu dem Ablauf der einzuhaltenden Frist vorlegen (vgl. Hier hat der Beklagte bis zu dem Ablauf des 6. Eine solche Ausnahme liegt hier indessen nicht vor, denn der Beklagte hat sich bis zu dem 6. Die Revision des Beklagten war zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden ist (§§ 554 Abs. 2, 554 a, 97 ZPO).

Zitierte Normen: § 78b ZPO
13ErklärungRechtszugZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 308/97
vom 13. Mai 1998 in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Mai 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Sprick
 beschlossen:
Die Anträge des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts sowie auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für die Revisionsinstanz werden zurückgewiesen .
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. Oktober 1997 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 74.746 DM.
Gründe:
Nach § 78 b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Es fehlt schon an der zuerst genannten Voraussetzung. Scheitert die (weitere) Vertretungsbereitschaft eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts an der Nichtzahlung eines Vorschusses durch den Mandanten, so kommt nach dem Sinn und
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Zweck des § 78 b ZPO die Bestellung eines Notanwalts nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluß vom 13. April 1994 - XII ZR 222/93 - BGHR ZPO § 78 b Vertretungsbereitschaft 1). Daß der Beklagte hier aus anderen Gründen als seinem finanziellen Unvermögen einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden habe, legt er nicht dar. Er hat vielmehr seinem Antrag eine "Liste der Rechtsanwälte" beigefügt, "die ohne Geld nicht arbeiten". Daraus ist zu entnehmen, daß die dort aufgeführten beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte die Vertretung des Beklagten aus finanziellen Gründen abgelehnt haben.
Auch Prozeßkostenhilfe kann dem Beklagten nicht gewährt werden. Da die Bewilligung für jeden Rechtszug besonders erfolgt (§ 119 Satz 1 ZPO), muß sich die Partei auch in der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich des durch die Verordnung vom 24. November 1980 (BGBl. I 2163) eingeführten Vordrucks für die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse bedienen und diesen vollständig ausgefüllt bis zu dem Ablauf der einzuhaltenden Frist vorlegen (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Januar 1993 - XII ZA 21/92 - FamRZ 1993, 688). Hier hat der Beklagte bis zu dem Ablauf des 6. Mai 1998 keine Erklärung im Sinne des § 117 Abs. 2 ZPO abgegeben.
Der Senat hat allerdings ausnahmsweise die Bezugnahme auf eine im früheren Rechtszug ordnungsgemäß abgegebene Erklärung genügen lassen, wenn die Verhältnisse unverändert sind und dies bei der Bezugnahme deutlich gemacht wird. Eine solche Ausnahme liegt hier indessen nicht vor, denn der Beklagte hat sich bis zu dem 6. Mai 1998 weder auf die im Berufungsrechtszug abgegebene Erklärung vom 5. November 1996
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bezogen noch dargelegt, daß seine wirtschaftlichen Verhältnisse unverändert seien.
Die Revision des Beklagten war zu verwerfen, weil sie nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden ist (§§ 554 Abs. 2, 554 a, 97 ZPO).
Blumenrohr	Krohn	Zysk
 Hahne	Sprick