Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Soweit der Senat die Revision nicht angenommen hat, bestand im Endergebnis - mit Rücksicht auf § 21 Abs. 3 Satz 3 des Mietvertrages - auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. Blumenrohr Gerber Sprick Wagenitz Bundesrichter Fuchs ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben.
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Gerber, Sprick, Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs beschlossen: Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 5. November 1998 wird angenommen, soweit ihre Berufung und Klageerweiterung in der Berufungsinstanz hinsichtlich eines Teilbetrages von 37.078,45 DM nebst Zinsen erfolglos geblieben ist. Im übrigen wird die Revision nicht angenommen. Streitwert: bis 100.000 DM. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Soweit der Senat die Revision nicht angenommen hat, bestand im Endergebnis - mit Rücksicht auf § 21 Abs. 3 Satz 3 des Mietvertrages - auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Blumenrohr Gerber Sprick Wagenitz Bundesrichter Fuchs ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenrohr