Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 8. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten änderte das Kammergericht das landgerichtliche Urteil ab und wies die Klage ab. Der Kläger hat gegen das Urteil Revision eingelegt und beantragt die Festsetzung seiner Beschwer auf mehr als 60.000 DM. an den Mieter für jeden angefangenen Monat, in dem der vereinbarte straßen-seitige Zugang nicht zur Verfügung steht. Mit der Behauptung, der Zugang zu den gemieteten Räumen sei bisher nicht erstellt worden, reichte der Kläger im August 1994 als Mieter gegen die Beklagten, die nach seinem Vortrag auf der Vermieterseite in den gewerblichen Mietvertrag einschließlich der Ergänzungsvereinbarung eingetreten waren, Klage ein auf Zahlung der Vertragsstrafe von 20.000 DM abzüglich der von ihm geschuldeten Miete von 6.846 DM, d.h. in Höhe eines Betrages von 13.154 DM, für den Monat Juli 1994. Das Kammergericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Beklagten seien nicht wirksam in das streitige (Unter-) Mietverhältnis mit dem Kläger einschließlich der Vertragsstrafenvereinbarung eingetreten. Gegenstand des Berufungsverfahrens und des kammergerichtlichen Urteils war hiernach der Anspruch des Klägers auf die .. Die Revision macht zur Begründung ihres Begehrens geltend: Die Beschwer des Klägers durch das Berufungsurteil übersteige den eingeklagten Betrag. Die Erwägungen des Berufungsgerichts griffen auch gegenüber den Vertragsstrafeansprüchen durch, die den Zeitraum nach Oktober 1994 beträfen, in dem der Zugang zu den Obergeschossen weiterhin nicht hergestellt worden sei. Über nicht eingeklagte Vertragsstrafenansprüche des Klägers für die Zeit nach Oktober 1994 hat das Kammergericht nicht entschieden (vgl. Demgemäß ist der Kläger insoweit auch durch das angefochtene Urteil nicht beschwert, selbst wenn das Urteil das Kammergericht veranlassen sollte, in einem etwaigen späteren Prozeß des Klägers gegen die Beklagten über weitere Vertragsstrafenansprüche aus der Vereinbarung vom 4.
18. 06. 13S7 L/ BUNDESGERICHTSHOF ^ XII ZR 307/96 BESCHLUSS vom 4. Juni 1997 in dem Rechtsstreit LG. Lv'TtüG) 4S, '43 Jta o Kd VXvUXX l/. ty . id % ix 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber beschlossen: Der Antrag des Klägers, den Wert seiner Beschwer durch das Urteil des 8. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 4. November 1996 auf einen 60.000 DM übersteigenden Betrag festzusetzen, wird zurückgewiesen. Gründe: I. Durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Dezember 1994 wurden die Beklagten antragsgemäß verurteilt, an den Kläger 52.616 DM nebst gestaffelten Zinsen zu zahlen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten änderte das Kammergericht das landgerichtliche Urteil ab und wies die Klage ab. Der Kläger hat gegen das Urteil Revision eingelegt und beantragt die Festsetzung seiner Beschwer auf mehr als 60.000 DM. II. Der Antrag ist nicht begründet. 1. Die Klageforderung beruht auf einer vertraglichen "Ergänzung" vom 4. November 1993 zu einem gewerblichen Mietvertrag vom 14. Juli 1993, in welcher sich der Vermieter verpflichtete, 3 ... "bis spätestens 30.06.1994 den vereinbarten straßenseitigen Zugang zu den angemieteten Obergeschossen des Mieters von der B.-Straße 2 oder der B.-Straße 1 her zu schaffen". Ab 1. Juli 1994 war der Mieter zur Zahlung der Miete verpflichtet. Darüber hinaus war vereinbart: "Sollte der Vermieter bis zu dem 30.06.1994 nicht den vereinbarten Zugang geschaffen haben, so verpflichtet er sich, beginnend mit dem 01.07.1994, zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 20.000 DM ... an den Mieter für jeden angefangenen Monat, in dem der vereinbarte straßen-seitige Zugang nicht zur Verfügung steht. Der Mieter ist berechtigt, die Vertragsstrafe mit seinen Mietzahlungen zu verrechnen". Mit der Behauptung, der Zugang zu den gemieteten Räumen sei bisher nicht erstellt worden, reichte der Kläger im August 1994 als Mieter gegen die Beklagten, die nach seinem Vortrag auf der Vermieterseite in den gewerblichen Mietvertrag einschließlich der Ergänzungsvereinbarung eingetreten waren, Klage ein auf Zahlung der Vertragsstrafe von 20.000 DM abzüglich der von ihm geschuldeten Miete von 6.846 DM, d.h. in Höhe eines Betrages von 13.154 DM, für den Monat Juli 1994. Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 1994 erweiterte der Kläger die Klage um weitere 39.462 DM (3 x 13.154 DM) für die Monate August bis Oktober 1994. Das Landgericht gab der Klage in der begehrten Höhe von (13.194 DM + 39.462 DM =) 52.616 DM statt. 4 Im Berufungsverfahren beantragten die Beklagten Abweisung der erhobenen Klage unter Abänderung des angefochtenen Urteils. Der Kläger begehrte Zurückweisung der Berufung. Eine weitere Klageerweiterung nahm er nicht vor. Das Kammergericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Beklagten seien nicht wirksam in das streitige (Unter-) Mietverhältnis mit dem Kläger einschließlich der Vertragsstrafenvereinbarung eingetreten. Gegenstand des Berufungsverfahrens und des kammergerichtlichen Urteils war hiernach der Anspruch des Klägers auf die .. mit der geschuldeten monatlichen Miete verrechne- te - Vertragsstrafe für die Monate Juli bis Oktober 1994 in bezifferter Höhe von 52.616 DM. 2. Die Revision macht zur Begründung ihres Begehrens geltend: Die Beschwer des Klägers durch das Berufungsurteil übersteige den eingeklagten Betrag. Die Erwägungen des Berufungsgerichts griffen auch gegenüber den Vertragsstrafeansprüchen durch, die den Zeitraum nach Oktober 1994 beträfen, in dem der Zugang zu den Obergeschossen weiterhin nicht hergestellt worden sei. Damit kann die Revision nicht durchdringen, nachdem der Kläger nicht ein Feststellungsbegehren, sondern ein beziffertes Zahlungsbegehren verfolgt hat. Bei einer solchen Klage wird die Beschwer allein - formell - aus der Wertdifferenz zwischen dem zuletzt gestellten Sachantrag der Klagepartei und der Formel des Berufungsurteils ermittelt (vgl. Zoller/Gümmer ZPO 20. Aufl. § 546 Rdn. 12; BGH, Ur- 5 teil vom 10. März 1993 - VIII ZR 85/92 = BGHR ZPO § 546 Abs. 1 Beschwer 4). Über nicht eingeklagte Vertragsstrafenansprüche des Klägers für die Zeit nach Oktober 1994 hat das Kammergericht nicht entschieden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. April 1997 - IV ZR 113/96 - zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) . Demgemäß ist der Kläger insoweit auch durch das angefochtene Urteil nicht beschwert, selbst wenn das Urteil das Kammergericht veranlassen sollte, in einem etwaigen späteren Prozeß des Klägers gegen die Beklagten über weitere Vertragsstrafenansprüche aus der Vereinbarung vom 4. November 1993 wiederum dieselbe Rechtsansicht zu Lasten des Klägers zu vertreten. Hahne Gerber Blumenrohr Krohn Zysk