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BGH

Gericht: BGH

Die Ungewißheit rechtlicher Verhältnisse im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG kann sich aber nicht auf die Streitfrage erstrecken, um die es in dem Rechtsstreit geht.

Zitierte Normen: § 8 GKG
15FuchsstreitigenGerberBundesgerichtshofsAhltGKGZivilsenat

Volltext der Entscheidung

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Mai 2002 durch die Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dr. Ahlt
 beschlossen:
Der Antrag, von der Erhebung der Gerichtskosten nach § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abzusehen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Revisionseinlegung beruht nicht auf unverschuldeter Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG, sondern auf der - von der Auffassung des Berufungsgerichts abweichenden - Beurteilung einer streitigen Rechtsfrage, die inzwischen von dem Senat entschieden worden ist. Die Ungewißheit rechtlicher Verhältnisse im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG kann sich aber nicht auf die Streitfrage erstrecken, um die es in dem Rechtsstreit geht.
Fuchs
 Ahlt
Gerber
 Sprick
Weber-Monecke