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BGH · XII ZR 302/01

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 302/01

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Ihre daraus bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente tritt an die Stelle ihres sonst möglichen Erwerbseinkommens und ist daher bei der Bedarfsbemessung nach dem Maßstab des § 1578 BGB mit zu berücksichtigen (vgl. Hahne Weber-Monecke Wagenitz Ahlt Vezina

Zitierte Normen: § 1578 BGB
VezinaHahnAhltErwerbseinkommensWeber-MoneckeKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 302/01
vom 5. Juni 2002 in der Familiensache
 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dr. Vezina
 beschlossen:
Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Gründe:
Das Berufungsgericht hat den nachehelichen Unterhalt der Klägerin zu Recht nach der Differenzmethode berechnet. Die im Versorgungsausgleich erworbenen Rentenanwartschaften der Klägerin stellen sich als Surrogat für ihre Haushaltsführung in der Ehe dar. Ihre daraus bezogene Erwerbsunfähigkeitsrente tritt an die Stelle ihres sonst möglichen Erwerbseinkommens und ist daher bei der Bedarfsbemessung nach dem Maßstab des § 1578 BGB mit zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 91). Auf den Umstand, daß der Beklagte selbst noch keine Rente, sondern Erwerbseinkommen bezieht, kommt es entgegen der Meinung der Revision nicht an.
Hahne	Weber-Monecke
 Wagenitz
Ahlt
 Vezina