Mai 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Dem Beklagten steht ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung des in der Vergangenheit an die Klägerin geleisteten Unterhalts, den er dem Klagebegehren - etwa durch Aufrechnung - entgegenhalten könnte, nicht zu. Diese Einkünfte treten nicht - wie eine Rente aus dem Versorgungsausgleich, die die Unterhaltszahlung nach Eintritt des Rentenfalls kraft Gesetzes "ablösen" soll - an die Stelle des vom Beklagten geschuldeten Unterhalts. Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Einkünfte rechtlich nicht aus dem Vermögen des unterhaltspflichtigen Beklagten stammen, sondern der Klägerin aus dem Erbfall nach dem Sohn Michael zugefallen sind. Da die Klägerin die Mittel indessen tatsächlich nicht zur Verfügung hatte, war sie unterhaltsbedürftig und der vom Beklagten geleistete Unterhalt damit geschuldet.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 297/96 vom 6. Mai 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. Mai 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 5. Januar 1996 wird nicht angenommen. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 601.911 DM Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Dem Beklagten steht ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung des in der Vergangenheit an die Klägerin geleisteten Unterhalts, den er dem Klagebegehren - etwa durch Aufrechnung - entgegenhalten könnte, nicht zu. Anders als in dem von der Revision zu dem Vergleich herangezogenen Fall, der dem Senatsurteil in BGHZ 83, 278 ff. zugrunde lag, handelt es sich bei den anteiligen Einkünften aus dem Hamburger Grundstück, die den Gegenstand der vorliegenden Klage 3 bilden, nicht um Erfüllungssurrogate für die Unterhaltszahlungen des Beklagten. Diese Einkünfte treten nicht - wie eine Rente aus dem Versorgungsausgleich, die die Unterhaltszahlung nach Eintritt des Rentenfalls kraft Gesetzes "ablösen" soll - an die Stelle des vom Beklagten geschuldeten Unterhalts. Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Einkünfte rechtlich nicht aus dem Vermögen des unterhaltspflichtigen Beklagten stammen, sondern der Klägerin aus dem Erbfall nach dem Sohn Michael zugefallen sind. Die Einkünfte hätten, wenn und soweit sie in der Vergangenheit an die Klägerin ausgekehrt worden wären, deren Unterhaltsbedürftigkeit in entsprechender Höhe entfallen lassen. Da die Klägerin die Mittel indessen tatsächlich nicht zur Verfügung hatte, war sie unterhaltsbedürftig und der vom Beklagten geleistete Unterhalt damit geschuldet. Es 4 fehlt damit an den Voraussetzungen, unter denen "bei erbrachten, aber nicht geschuldeten Unterhaltsleistungen" ein Ausgleich nach den Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung in Betracht kommt (vgl. Senatsurteil BGHZ 118, 383, 384) . Blumenrohr Krohn Bundesrichter Gerber ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenrohr Sprick Weber-Monecke