Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. a) Eine Feststellungsklage auf Nichtbestehen von titulierten Ansprüchen scheidet aus, soweit § 767 Abs. 2 ZPO entgegensteht (vgl. Solchenfalls kann eine Aufrechnung wegen § 767 Abs. 2 ZPO weder mit der Vollstreckungsabwehrklage (vgl. Sie kann nicht in der geschehenen Weise mit Aufrechnung begründet werden. b) Die Zahlungsklage ist wegen mangelnder Bestimmtheit des Klagegrundes (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig, weil die geltend gemachten Forderungen die Klagesumme von 156.855 DM übersteigen, ohne daß angegeben worden ist, wie die einzelnen Forderungen auf die Klagesumme zu verteilen oder wenigstens in welcher Reihenfolge sie dafür heranzuziehen sind (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 293/96 vom 20. Mai 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 20. Mai 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Weber-Monecke beschlossen: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Oktober 1996 wird nicht angenommen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Streitwert: 236.832 DM. Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277) . a) Eine Feststellungsklage auf Nichtbestehen von titulierten Ansprüchen scheidet aus, soweit § 767 Abs. 2 ZPO entgegensteht (vgl. Zöller/Hergert ZPO 20. Aufl. § 767 Rdn. 2 unter Feststellungsklage). Vorliegend ist davon auszugehen, daß in den Ausgangsprozessen wegen der mietvertraglichen Aufrechnungsverbote eine Aufrechnung mit den 3 jetzt geltend gemachten Gegenforderungen nicht zulässig war. Solchenfalls kann eine Aufrechnung wegen § 767 Abs. 2 ZPO weder mit der Vollstreckungsabwehrklage (vgl. dazu BGHZ 125, 351, 353 f.), noch mit der mit ähnlichem Ziel erhobenen negativen Feststellungsklage (vgl. dazu RGZ 158, 145, 150) geltend gemacht werden. Die umstrittene Frage, ob Aufrechnungsverbote der vorliegenden Art nach Räumung des Mietobjekts allgemein ihre Wirkung verlieren, kann offenbleiben. Die negative Feststellungsklage richtet sich gegen Titel, die mietvertragliche Ansprüche der Beklagten aus der Zeit vor der Räumung betreffen und vor der Räumung erwirkt worden sind. Sie kann nicht in der geschehenen Weise mit Aufrechnung begründet werden. b) Die Zahlungsklage ist wegen mangelnder Bestimmtheit des Klagegrundes (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) unzulässig, weil die geltend gemachten Forderungen die Klagesumme von 156.855 DM übersteigen, ohne daß angegeben worden ist, wie die einzelnen Forderungen auf die Klagesumme zu verteilen oder wenigstens in welcher Reihenfolge sie dafür heranzuziehen sind (vgl. BGH NJW 1990, 2068, 2069). Blumenrohr Hahne Krohn Weber-Monecke Zysk