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BGH · XII ZR 288/97

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 288/97

Der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 18. Dieser Vollstrek-kungsschutz ist deshalb regelmäßig zu verweigern, wenn es der Schuldner versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen (ständige Rechtsprechung, vgl. Einen solchen Antrag hat der Beklagte nicht gestellt. Dieser Antrag betrifft nicht die Zeit nach Erlaß des Berufungsurteils und kann deshalb den erforderlichen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht ersetzen (vgl.

Zitierte Normen: § 719 ZPO
ZwangsvollstreckungBundesgerichtshofsZPORechtsprechungregelmäßigSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 288/97
vom 10. Dezember 1997 in dem Rechtsstreit
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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 1997 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber
 beschlossen:
Der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 9. Oktober 1997 gemäß § 719 ZPO einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Berufungsurteil nach § 719 Abs. 2 ZPO bis zur Entscheidung über die Revision wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als ein letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners angesehen, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn der Schuldner andere ihm zu Gebote stehende Möglichkeiten, seine Interessen zu wahren, nicht genutzt hat. Dieser Vollstrek-kungsschutz ist deshalb regelmäßig zu verweigern, wenn es der Schuldner versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO zu stellen (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Beschluß vom 2. Februar 1997 - I ZR 14/97 - GRuR 1997, 545 f. m.N.).
Einen solchen Antrag hat der Beklagte nicht gestellt. Er hat auch nicht dargelegt, daß er einen solchen Antrag
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nicht stellen konnte oder daß es ihm aus besonderen Gründen nicht zu demutbar war, ihn zu stellen. Er hat lediglich beantragt, das Berufungsgericht solle die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil bis zur Entscheidung über die Berufung nach §§ 719 Abs. 1, 707 ZPO einstellen. Dieser Antrag betrifft nicht die Zeit nach Erlaß des Berufungsurteils und kann deshalb den erforderlichen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht ersetzen (vgl. BGH, Beschluß vom 5. Juni 1996 - VIII ZR 130/96 - NJW 1996, 2103, 2104 m.N.).
Blumenrohr
 Krohn
Zysk
 Hahne
Gerber