Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des 21. November 1995, wonach das Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen XII ZR 279/95 geführt werde, ohne die Revisionshandakten vorgelegt, da diese nicht auffindbar gewesen seien. Rechtsanwalt R.habe daraufhin mittels eines Handzettels die Wiedervorlage des Schreibens mit den Handakten verfügt. Nachdem eine weitere Suche wiederum ergebnislos verlaufen sei, habe die Bürovorsteherin das Schreiben des Bundesgerichtshofs an sich genommen, um später erneut Nachschau zu halten, dann aber die ganze Angelegenheit vergessen. Dezember 1995), in der es auch um die Frage der Anwaltsbestellung im zwischenzeitlich anhängigen Revisionsverfahren gegangen sei, habe für Rechtsanwalt R.Anlaß bestanden, sich die gesamten Akten vorlegen zu lassen und die Revisionsbegründungsfrist zu kontrollieren. Der Kläger trägt dazu vor, die Schreiben des Rechtsanwalts E.vom 29. Dezember hätten in erster Linie Fragen der Kostenerstattung für das Berufungsverfahren betroffen, so daß nur Anlaß bestanden habe, ihm die Berufungshandakten vorzulegen, was auch jeweils geschehen sei, nicht aber die gesondert angelegten Revisionshandakten. Dezember 1995 nicht im Revisionsverfahren zu bestellen, weil die Revision vorerst nur zur Fristwahrung eingelegt worden sei, und dieser das mit Schreiben vom 5. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision kann nicht gewährt werden, da den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumung ein Verschulden trifft, das sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Ergibt sich in einem Anwaltsbüro dagegen eine auffällige Häufung von Mängeln im Zusammenhang mit der Wahrung einer Rechtsmittelbegründungs-frist, so rechtfertigen sich hieraus entweder Bedenken gegen die ordnungsmäßige Ausbildung und Überwachung des Personals oder Schlüsse auf die Unvollständigkeit der organisatorischen Anweisungen des Anwalts (vgl. Diese Frist beginnt nach der Ausnahmeregelung in Absatz 5 der Vorschrift dann erneut zu laufen, wenn und sobald dem Revisionskläger der Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts über die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nach Beginn der Frist für die Revisionsbegründung zugestellt wird. Das gilt auch und gerade in Revisionsverfahren, die gemäß § 7 EGZPO vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht beginnen, und in denen - wie hier - bislang noch kein Revisionsanwalt am Bundesgerichtshof beauftragt wurde. November 1995 über den dortigen Eingang der Revision und die Führung unter einem bestimmten Aktenzeichen in der Kanzlei von Rechtsanwalt R.eingegangen war, suchte die Bürovorsteherin nicht ausreichend nach der Revisionshandakte, sondern legte Rechtsanwalt R. Dabei ist auch Rechtsanwalt R.der Vorwurf zu machen, daß er sich mit dem schriftlichen Wiedervorlagehinweis auf einem Handzettel begnügte, ohne die Bürokraft auf die Wichtigkeit dieses Vorganges besonders aufmerksam zu machen und auf einer Wiedervorlage der Akte, zu demindest aber des neuen Vorgangs, noch am selben Tage zu bestehen. Spätestens nach Vorlage des Mitteilungsschreibens des Bundesgerichtshofes mußte ihm gewärtig sein, daß dort ein Revisionsverfahren anhängig war, in dem die Revisionsbegründungsfrist noch lief und in dem außerdem noch ein Revisionsanwalt zu bestellen war. Es wäre daher zu dem einen erforderlich gewesen, sich zunächst anhand des Fristenkalenders über den Fristablauf zu vergewissern, um rechtzeitig einen Revisionsanwalt bestellen zu können. Nachdem außerdem die Handakte nicht auffindbar war, aus der sich ein Hinweis auf den Fristablauf hätte ergeben können, hätte ein Anruf bei der Geschäftsstelle des zuständigen Senats des Bundesge- Diese Häufung von Versäumnissen im Zusammenhang mit der Wahrung der Revisionsbegründungsfrist läßt den Schluß zu, daß es sich entweder nicht um zuverlässiges und sorgfältig überwachtes Büropersonal handelte oder die organisatorischen Anweisungen von Rechtsanwalt R.nicht ausreichten, um solche Versäumnisse bei der Fristeinhaltung zu verhindern. Dezember 1995 ein Schriftwechsel mit dem gegnerischen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt E.statt, zu dem sich Rechtsanwalt R.jeweils nur die Berufungs-, nicht aber die Revisionshandakte vorlegen ließ. Dabei handelte es sich seinen eigenen Angaben zufolge nicht nur um Fragen der Kostenerstattung im Berufungsverfahren, sondern er bat mit Schreiben vom 4. Zwar muß ein Rechtsanwalt, der ein Rechtsmittel eingelegt hat, seine Handakten nicht bei jeder - unabhängig von der Rechtsmittelfrage erfolgten - Vorlage eigenverantwortlich auf den Fristablauf überprüfen (BGH, Beschluß vom 22. Dezember wurde die Frage der Durchführung der Revision und der Bestellung des gegnerischen Anwalts im Revisionsverfahren unmittelbar angeschnitten und sogar eine Frist bis zu dem 31. Dezember vereinbart, bis zu der sich für die Beklagte ein Revisionsanwalt nicht bestellen sollte. Dezember Anlaß gehabt, intensiv nach der Revisionshandakte suchen und sie sich vorlegen zu lassen, um die Frist nachzuprüfen, zu demal er seit 30. Für eine besondere Sorgfalt bestand um so mehr Anlaß, als es sich um ein Revisionsverfahren handelte, das inzwischen beim Bundesgerichtshof anhängig war, bei dem er nicht zugelassen war.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 279/95 vom 19. Juni 1996 in dem Rechtsstreit Theo H , D' 'Straße , R , Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen Anneliese Dorothea K als Rechtsnachfolgerin des am 24 nuar 1995 verstorbenen Hermann K. , M_ Straße Beklagte und Revisionsbeklagte - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 1996 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber beschlossen: Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Juli 1995 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Wert: 200.000 DM. Gründe: I. Das Urteil des Oberlandesgerichts München vom 19. Juli 1995 wurde dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Rechtsanwalt R., am 22. September 1995 zugestellt. Am 23. Oktober 1995 (Montag) legte dieser beim Bayerischen Obersten Landesgericht Revision ein. Mit Beschluß vom 14. November 1995 erklärte das Bayerische Oberste Landesgericht den Bundesgerichtshof für zuständig. Dieser Beschluß wurde Rechtsanwalt R. am 17. November 1995 zugestellt. Innerhalb der dadurch in Gang gesetzten, bis zu dem 18. Dezember 1995 (Montag) währenden Frist kam keine Revi- 3 sionsbegründung ein. Der Senat verwarf die Revision mit Beschluß vom 17. Januar 1996, Rechtsanwalt R. zugestellt am 30. Januar 1996. Mit Schriftsatz vom 13. Februar 1996, eingegangen am selben Tag, beantragte der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und begründete zugleich die Revision. In seinem Wiedereinsetzungsgesuch führt er aus, die Bürovorsteherin von Rechtsanwalt R. habe dessen Anweisung, die am 18. Dezember 1995 ablaufende Revisionsbegründungs-frist im Fristenkalender einzutragen, wegen des an diesem Tage sehr lebhaften Kanzleibetriebes vergessen. Am 30. November 1995 habe sie Rechtsanwalt R. das Schreiben des Bundesgerichtshofs vom 29. November 1995, wonach das Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen XII ZR 279/95 geführt werde, ohne die Revisionshandakten vorgelegt, da diese nicht auffindbar gewesen seien. Rechtsanwalt R. habe daraufhin mittels eines Handzettels die Wiedervorlage des Schreibens mit den Handakten verfügt. Nachdem eine weitere Suche wiederum ergebnislos verlaufen sei, habe die Bürovorsteherin das Schreiben des Bundesgerichtshofs an sich genommen, um später erneut Nachschau zu halten, dann aber die ganze Angelegenheit vergessen. Nach Eingang des Verwerfungsbeschlusses des Bundesgerichtshofs am 30. Januar 1996 habe sie - nunmehr mit Hilfe der Buchhalterin - erneut nach den Handakten geforscht. Diese seien schließlich in dem Stapel der abzulegenden Akten bei der Buchhalterin gefunden worden, die sie seit etwa der dritten Dekade des November 1995 zu Buchungszwecken gehabt und es entgegen der allgemeinen Geschäftsanweisung unterlassen habe, sie nach der Bearbeitung sofort wieder in die Hängeregistratur zu geben. Bei beiden Bürokräften, die sonst sehr gewissenhaft und sorgfältig arbeiteten und periodisch überprüft würden, habe es sich um erstmalige Versehen gehandelt. Die Beklagte weist demgegenüber darauf hin, anläßlich der Korrespondenz zwischen ihrem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt E. (u.a. dessen Schriftsätze vom 29. November und 5. Dezember 1995) und Rechtsanwalt R. (dessen Erwiderungsschriftsatz vom 4. Dezember 1995), in der es auch um die Frage der Anwaltsbestellung im zwischenzeitlich anhängigen Revisionsverfahren gegangen sei, habe für Rechtsanwalt R. Anlaß bestanden, sich die gesamten Akten vorlegen zu lassen und die Revisionsbegründungsfrist zu kontrollieren. Der Kläger trägt dazu vor, die Schreiben des Rechtsanwalts E. vom 29. November und 5. Dezember hätten in erster Linie Fragen der Kostenerstattung für das Berufungsverfahren betroffen, so daß nur Anlaß bestanden habe, ihm die Berufungshandakten vorzulegen, was auch jeweils geschehen sei, nicht aber die gesondert angelegten Revisionshandakten. Soweit er in seinem Antwortschreiben vom 4. Dezember 1995 Rechtsanwalt E. u.a. gebeten habe, sich bis zu dem 31. Dezember 1995 nicht im Revisionsverfahren zu bestellen, weil die Revision vorerst nur zur Fristwahrung eingelegt worden sei, und dieser das mit Schreiben vom 5. Dezember zugesagt habe, habe es sich nur um allgemeine Absprachen gehandelt, die keine gerichtlich einzuhaltende Frist betroffen hätten. Auch insoweit sei es nicht erforderlich gewesen, die Revisionshandakte beizuziehen und die Frist zu kontrollieren. 5 II. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision kann nicht gewährt werden, da den zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten an der Fristversäumung ein Verschulden trifft, das sich der Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß. Zwar kann ein Rechtsanwalt minder bedeutsame Aufgaben, z.B. das Führen eines Fristenkalenders, seinen gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Büroangestellten überlassen. Ist die Fristversäumung dann allein auf das Verschulden eines Anwaltsgehilfen zurückzuführen, ist das für die Partei als unverschuldet im Sinne von § 233 ZPO anzusehen. Ergibt sich in einem Anwaltsbüro dagegen eine auffällige Häufung von Mängeln im Zusammenhang mit der Wahrung einer Rechtsmittelbegründungs-frist, so rechtfertigen sich hieraus entweder Bedenken gegen die ordnungsmäßige Ausbildung und Überwachung des Personals oder Schlüsse auf die Unvollständigkeit der organisatorischen Anweisungen des Anwalts (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1984 - III ZB 37/84 - VersR 1985, 270 f). Solche Bedenken bestehen auch hier und sind durch den vorgetragenen Geschehensablauf nicht ausgeräumt. Dabei mag dahinstehen, ob nicht auch in Verfahren mit der Besonderheit der Revisionseinlegung beim Bayerischen Obersten Landesgericht nach § 7 EGZPO bereits - wie in anderen Revisionsverfahren auch - der nach der Revisionseinlegung berechnete Fristablauf im Fristenkalender hätte notiert werden müssen. Denn auch in Verfahren nach § 7 EGZPO 6 richtet sich die Frist für die Begründung der Revision zunächst nach deren Einlegungszeitpunkt. Diese Frist beginnt nach der Ausnahmeregelung in Absatz 5 der Vorschrift dann erneut zu laufen, wenn und sobald dem Revisionskläger der Beschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts über die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs nach Beginn der Frist für die Revisionsbegründung zugestellt wird. Daß diese erste Frist notiert worden sei, ist nicht vorgetragen. Möglicherweise hätte eine solche Eintragung die weiteren Versäumnisse verhindern können. Darauf kommt es indessen noch nicht an. Entscheidend ist vielmehr der weitere Geschehens-ablauf. Nach Eingang des Verweisungsbeschlusses am 17. November 1995 hätte die Bürovorsteherin wie angewiesen die am 18. Dezember 1995 (Montag) ablaufende Revisionsbegründungs-frist im Fristenkalender notieren müssen. Darüber hinaus hätte sie, da es sich um eine Rechtsmittelbegründungsfrist handelte, auch die Vorfrist notieren müssen. Das gilt auch und gerade in Revisionsverfahren, die gemäß § 7 EGZPO vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht beginnen, und in denen - wie hier - bislang noch kein Revisionsanwalt am Bundesgerichtshof beauftragt wurde. Die Fristenüberwachung obliegt in diesem Fall allein dem zweitinstanzlichen Anwalt. Beide Fristen wurden hier entgegen der Anweisung nicht eingetragen. Weitere Versäumnisse ereigneten sich im Zusammenhang mit der mangelnden Vorlage der Revisionshandakte. Diese war von der Buchhalterin nach Eintragung von BuchungsVorgängen nicht wie vorgesehen wieder in die Hängeregistratur ge- 7 bracht worden, sondern war in den Stapel der abzulegenden Akten geraten. Nachdem am 30. November 1995 die Mitteilung des Bundesgerichtshofs vom 29. November 1995 über den dortigen Eingang der Revision und die Führung unter einem bestimmten Aktenzeichen in der Kanzlei von Rechtsanwalt R. eingegangen war, suchte die Bürovorsteherin nicht ausreichend nach der Revisionshandakte, sondern legte Rechtsanwalt R. das Schreiben isoliert vor. Auch seine schriftliche Verfügung über die Wiedervorlage mit Akten ließ sie erneut in Vergessenheit geraten, nachdem sie wiederum nur ungenügend nach den Akten geforscht hatte. Dabei ist auch Rechtsanwalt R. der Vorwurf zu machen, daß er sich mit dem schriftlichen Wiedervorlagehinweis auf einem Handzettel begnügte, ohne die Bürokraft auf die Wichtigkeit dieses Vorganges besonders aufmerksam zu machen und auf einer Wiedervorlage der Akte, zu demindest aber des neuen Vorgangs, noch am selben Tage zu bestehen. Er hatte auch keine Vorkehrungen für den Fall getroffen, daß eine Revisionshandakte unauffindbar ist. Spätestens nach Vorlage des Mitteilungsschreibens des Bundesgerichtshofes mußte ihm gewärtig sein, daß dort ein Revisionsverfahren anhängig war, in dem die Revisionsbegründungsfrist noch lief und in dem außerdem noch ein Revisionsanwalt zu bestellen war. Es wäre daher zu dem einen erforderlich gewesen, sich zunächst anhand des Fristenkalenders über den Fristablauf zu vergewissern, um rechtzeitig einen Revisionsanwalt bestellen zu können. Bei einer Nachschau wäre festgestellt worden, daß bereits die Fristennotierung versäumt worden war. Nachdem außerdem die Handakte nicht auffindbar war, aus der sich ein Hinweis auf den Fristablauf hätte ergeben können, hätte ein Anruf bei der Geschäftsstelle des zuständigen Senats des Bundesge- 8 richtshofs Klarheit über den maßgebenden Zustellungszeitpunkt des Verweisungsbeschlusses des Bayerischen Obersten Landesgerichtes gebracht. Auch dies erfolgte indes nicht. Da die Frist erst am 18. Dezember 1995 ablief, hätte seit dem 30. November noch ausreichend Zeit bestanden, einen Revisionsanwalt zu beauftragen, der die Revisionsbegründung fertigte oder einen Verlängerungsantrag stellte. Diese Häufung von Versäumnissen im Zusammenhang mit der Wahrung der Revisionsbegründungsfrist läßt den Schluß zu, daß es sich entweder nicht um zuverlässiges und sorgfältig überwachtes Büropersonal handelte oder die organisatorischen Anweisungen von Rechtsanwalt R. nicht ausreichten, um solche Versäumnisse bei der Fristeinhaltung zu verhindern. In beiden Fällen ist ihm dies als Verschulden anzulasten. Rechtsanwalt R. trifft darüber hinaus noch ein weiterer Vorwurf. Während des Laufs der Revisionsbegründungsfrist fand am 29. November, 4. und 5. Dezember 1995 ein Schriftwechsel mit dem gegnerischen Prozeßbevollmächtigten Rechtsanwalt E. statt, zu dem sich Rechtsanwalt R. jeweils nur die Berufungs-, nicht aber die Revisionshandakte vorlegen ließ. Dabei handelte es sich seinen eigenen Angaben zufolge nicht nur um Fragen der Kostenerstattung im Berufungsverfahren, sondern er bat mit Schreiben vom 4. Dezember Rechtsanwalt E. zusätzlich, sich bis 31. Dezember noch nicht im Revisionsverfahren zu bestellen, was dieser am 5. Dezember schriftlich bestätigte. Hintergrund war, daß Rechtsanwalt R. die Revision wegen Abwesenheit des Klägers zunächst nur zur Fristwahrung eingelegt hatte. 9 Zwar muß ein Rechtsanwalt, der ein Rechtsmittel eingelegt hat, seine Handakten nicht bei jeder - unabhängig von der Rechtsmittelfrage erfolgten - Vorlage eigenverantwortlich auf den Fristablauf überprüfen (BGH, Beschluß vom 22. September 1971 - V ZB 7/71 - VersR 1971, 1125 f). Eine solche Prüfungspflicht obliegt ihm aber dann, wenn ihm die Akte im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozeßhandlung oder der Vorbereitung einer solchen, z.B. einem Verlängerungsantrag oder der Bearbeitung einer Rechtsmittelbegründung, vorgelegt wird (st.Rspr. vgl. BGH, vom 20. Dezember 1984 - III ZB 28/84 - VersR 1985, 269 f; und vom 19. Februar 1991 - VI ZB 2/91 - NJW-RR 1991, 827). Ein vergleichbarer Fall ist auch hier gegeben. Denn in den Schreiben vom 4. und 5. Dezember wurde die Frage der Durchführung der Revision und der Bestellung des gegnerischen Anwalts im Revisionsverfahren unmittelbar angeschnitten und sogar eine Frist bis zu dem 31. Dezember vereinbart, bis zu der sich für die Beklagte ein Revisionsanwalt nicht bestellen sollte. Rechtsanwalt R. hätte daher zu demindest bei Abfassung seines Schreibens vom 4. Dezember Anlaß gehabt, intensiv nach der Revisionshandakte suchen und sie sich vorlegen zu lassen, um die Frist nachzuprüfen, zu demal er seit 30. November damit rechnen mußte, daß die Akten im Büro in Verstoß geraten wa- ren. Für eine besondere Sorgfalt bestand um so mehr Anlaß, als es sich um ein Revisionsverfahren handelte, das inzwischen beim Bundesgerichtshof anhängig war, bei dem er nicht zugelassen war. Hahne Gerber Blumenrohr Krohn Zysk