* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · XII ZR 278/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 278/96

August 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke beschlossen: Daß es sich um eine "Phantasieforderung" handele, ist für die Frage des Streitwerts jedenfalls insoweit ohne Bedeutung, als es um den bezifferten Betrag geht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei negativen Feststellungsklagen der Streitwert nach dem vollen Wert des geleugneten Anspruchs zu bemessen, weil ein stattgebendes

11HahnWertnegativBundesgerichtshofsBlumenrohrAnspruch

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XII ZR 278/96
vom 11. August 1998 in der Familiensache
2
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. August 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Zysk, Dr. Hahne, Sprick und Weber-Monecke
 beschlossen:
Bei dem Streitwertbeschluß des Senats vom 1. April 1998 hat es sein Bewenden.
Gründe:
Der Wert der in die Revisionsinstanz gelangten negativen Feststellungsklage ist nicht geringer als derjenige der Hauptsache zu veranschlagen; denn im Erfolgsfall wäre dem Anspruch auf Zugewinnausgleich vollständig der Boden entzogen worden. Insoweit hat der Antragsteller 20.663.707 DM beziffert geltend gemacht und sich berühmt, sein Gesamtanspruch belaufe sich auf das Doppelte dieses Betrages. Daß es sich um eine "Phantasieforderung" handele, ist für die Frage des Streitwerts jedenfalls insoweit ohne Bedeutung, als es um den bezifferten Betrag geht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist bei negativen Feststellungsklagen der Streitwert nach dem vollen Wert des geleugneten Anspruchs zu bemessen, weil ein stattgebendes
3
Urteil einer Leistungsklage des Prozeßgegners entgegensteht (vgl. BGHZ 2, 276, 278; NJW 1970, 2025 und 1997, 1787). Was die Antragsgegnerin mit ihrer Gegenvorstellung sonst vorbringt, liegt außerhalb berücksichtigungsfähiger Gesichtspunkte .
Blumenrohr	Zysk	Hahne
 Sprick	Weber-Monecke