Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Januar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber beschlossen: Diese Härteklausel greift auch Platz, wenn allein objektive Gründe vorliegen, die eine Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen als unzu demutbar erscheinen lassen (ebenso MünchKomm/Richter BGB, 3.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 277/97 vom 14. Januar 1998 in der Familiensache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. Januar 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Dr. Hahne und Gerber beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Gründe: Wenn die Annahme von Härtegründen im Sinne von § 1579 Nr. 2 bis 6 BGB nur daran scheitert, daß der Unterhalt Begehrende schuldunfähig ist, kann die Anwendung von § 1579 Nr. 7 BGB gerechtfertigt sein. Diese Härteklausel greift auch Platz, wenn allein objektive Gründe vorliegen, die eine Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen als unzu demutbar erscheinen lassen (ebenso MünchKomm/Richter BGB, 3. Auf1. § 1579 Rdn. 49a; Johannsen/Henrich/Voelskow Eherecht, 2. Auf1. § 1579 Rdn. 45; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts Teil IV Rdn. 473, 522). Blumenrohr Krohn Zysk Hahne Gerber Beglaubigt