September 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Gerber und Sprick beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Nach dieser Vorschrift tritt der Kläger kraft Gesetzes nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses an Stelle der Beklagten in das Mietverhältnis ein, das die Beklagte mit der derzeitigen Bewohnerin des Appartements abgeschlossen hat (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZR 275/96 vom 30. September 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. September 1998 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Zysk, Gerber und Sprick beschlossen: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 13. September 1996 wird nicht angenommen. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 13.200 DM Gründe: Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277). Ein Räumungsanspruch gegen die Beklagte steht dem Kläger nicht zu. Es kann offen bleiben, ob das zwischen den Parteien bestehende (Haupt-)Mietverhältnis beendet ist. Es handelt sich um einen Fall der gewerblichen Zwischenmiete i.S.d. § 549 a BGB. Nach dieser Vorschrift tritt der Kläger kraft Gesetzes nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses an Stelle der Beklagten in das Mietverhältnis ein, das die Beklagte mit der derzeitigen Bewohnerin des Appartements abgeschlossen hat (vgl. Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts, 7. Aufl. Rdn. 1360). Blumenrohr Krohn Zysk Gerber Sprick