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BGH · XII ZR 212/90

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XII ZR 212/90

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Dr. Knauber am 20. Ill Nr. 1 Buchst, y Abs. 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. Das bedeutet, daß gegen Entscheidungen, die nach dem Recht der DDR keinem Rechtsmittel unterlagen, weiterhin keine Rechtsmittel statthaft sind. Zu dieser Zeit war gegen Entscheidungen der Bezirksgerichte in Zivilsachen kein Rechtsmittel vorgesehen; diese waren vielmehr mit ihrer Verkündung rechtskräftig. Die Kassation - wie es im Gesetz ausdrücklich heißt - rechtskräftiger Entscheidungen nach §§ 160 ff DDR-ZPO i.d.F. vom 19. Juni 1990 (DDR-GBl I 547) eingeführt worden (§§ 160 ff der Anlage zu dem Gesetz), das nach seinem § 6 am 1. III Nr. 28 Buchst, i richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach den in Kraft gesetzten Vorschriften (hier: der Zivilprozeßordnung) , wenn am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts ein Rechtsmittel bereits eingelegt oder zwar noch nicht eingelegt, die Frist zur Einlegung aber noch nicht abgelaufen war. III Nr. 5 Buchst, i; danach finden gegen Entscheidungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtskräftig geworden sind, Hiernach findet gegen Entscheidungen der Bezirksgerichte, die vor dem 1. Juli 1990 ergangen sind, das Rechtsmittel der Revision nicht statt (ebenso BGH, Beschluß vom 18.

Zitierte Normen: § 8 GKG
RechtsmittelStraßeGesetzrechtskräftigObersteRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
XII ZR 212/90	BESCHLUSS
in der Familiensache
 Wolfgang
El
 weg
/
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Straße der
 gegen
Anneliese
|weg
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte II. Instanz:
Rechtsanwäl Straße , B

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Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Lohmann und die Richter Portmann, Dr. Blumenrohr, Dr. Zysk und Dr. Knauber
 am 20. März 1991
beschlossen:
Die Revision gegen das Urteil des Senats für Familiensachen des Stadtgerichts Berlin vom 22. Februar 1990 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen (§ 8 Abs. 1 Satz 3 GKG).
Gründe:
Die bei dem Obersten Gericht der Deutschen Demokratischen Republik anhängigen Revisionsverfahren sind mit dem Wirksamwerden des Beitritts gemäß Art. 8 i.V. mit Anlage I Kap. III Sachgebiet A: Rechtspflege Abschn. Ill Nr. 1 Buchst, y Abs. 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertrag - vom 31. August 1990 (BGBl II 889) in der Lage, in der sie sich befanden, auf den zuständigen Obersten
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Gerichtshof des Bundes, hier den Bundesgerichtshof, übergegangen. Das bedeutet, daß gegen Entscheidungen, die nach dem Recht der DDR keinem Rechtsmittel unterlagen, weiterhin keine Rechtsmittel statthaft sind.
Das angefochtene Urteil ist am 22. Februar 1990 verkündet worden. Zu dieser Zeit war gegen Entscheidungen der Bezirksgerichte in Zivilsachen kein Rechtsmittel vorgesehen; diese waren vielmehr mit ihrer Verkündung rechtskräftig. Die Kassation - wie es im Gesetz ausdrücklich heißt - rechtskräftiger Entscheidungen nach §§ 160 ff DDR-ZPO i.d.F. vom 19. Juni 1975 war kein Rechtsmittel, da sie nicht von den Prozeßparteien, sondern nur von staatlichen Stellen beantragt werden konnte. Die Parteien konnten allerdings Kassationsanträge anregen. Solche Anregungen, deren Erfolg allein von der Entschließung der antragsberechtigten staatlichen Stelle abhing, waren indessen gleichfalls keine Rechtsmittel.
Das Rechtsmittel der Revision gegen Urteile und verfahrensbeendende Beschlüsse der Bezirksgerichte ist erst durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung der Zivilprozeßordnung vom 29. Juni 1990 (DDR-GBl I 547) eingeführt worden (§§ 160 ff der Anlage zu dem Gesetz), das nach seinem § 6 am 1. Juli 1990 in Kraft getreten ist. Vor diesem Zeitpunkt ergangene Entscheidungen waren auch nach diesem Gesetz nicht anfechtbar. Denn es bestimmte in § 3 Abs. 1 Satz 1, daß alle vor seinem Inkrafttreten anhängig gewordenen gerichtlichen Verfahren nach den veränderten Bestimmungen "weiterzuführen" waren, ließ rechtskräftig abgeschlossene Verfahren also unberührt.
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Der Einigungsvertrag hat an dieser Rechtslage nichts geändert. Nach der Bestimmung aaO Abschn. III Nr. 28 Buchst, i richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach den in Kraft gesetzten Vorschriften (hier: der Zivilprozeßordnung) , wenn am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts ein Rechtsmittel bereits eingelegt oder zwar noch nicht eingelegt, die Frist zur Einlegung aber noch nicht abgelaufen war. Diese Übergangsbestimmung leitet lediglich die noch nicht abgeschlossenen Verfahren in das in Kraft gesetzte Rechtsmittelrecht über, läßt aber eine nach den bisher geltenden Vorschriften eingetretene Rechtskraft unberührt. Das bestätigt die Bestimmung aaO Abschn. III Nr. 5 Buchst, i; danach finden gegen Entscheidungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtskräftig geworden sind,
"die vorgesehenen Rechtsbehelfe gegen rechtskräftige Entscheidungen statt (§§ 323, 324, 579 ff, 767 ff)", also nur diese Rechtsbehelfe (ebenso Gottwald FamRZ 1990, 1177,
1182).
Hiernach findet gegen Entscheidungen der Bezirksgerichte, die vor dem 1. Juli 1990 ergangen sind, das Rechtsmittel der Revision nicht statt (ebenso BGH, Beschluß vom 18. Dezember 1990 - VI ZR 319/90 - ZIP 1991, 124 = DtZ 1991, 58 = NJW 1991, 351 L.). Die Revision ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 554a ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.
Zysk
 Knauber
1 ZPO.
Lohmann
 Portmann
Blumenrohr