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BGH · 1 PBvU 1/79

Gericht: BGH · Aktenzeichen: 1 PBvU 1/79

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. September 1998 wird mit der Maßgabe nicht angenommen, daß auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. 2. Soweit die Revision geltend macht, daß das Berufungsgericht von zu hohen Rückständen an Nebenkostenvorauszahlungen für Oktober bis Dezember 1995 ausgegangen sei, nämlich monatlich 12.450 DM statt richtig monatlich 8.625 DM, beruht dies lediglich auf einer falschen Bezeichnung im Urteil. 3. Das Urteil des Oberlandesgerichts enthält hinsichtlich der Nebenkosten für 1996 jedoch insoweit einen offensichtlichen Rechenfehler, als es fälschlich eine Mehrwertsteuer von 25% statt 15% hinzugerechnet hat und somit zu erhöhten Nebenkosten für die Monate Januar bis November 1996 gelangt ist. Richtig ergeben sich auf der Grundlage der tatsächlich abgerechneten Nebenkosten (Aufstellung GA 282) für 1996 insgesamt 55.785,18 DM zuzüglich 15% Mehrwertsteuer = 64.152,95 DM, davon anteilig für Januar bis November 58.806,88 DM.

Zitierte Normen: § 319 ZPO
NebenkostenvorauszahlungenZPONebenkostenOberlandesgerichtsRevision

Volltext der Entscheidung

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenrohr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Prof. Dr. Wagenitz
 beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. September 1998 wird mit der Maßgabe nicht angenommen, daß auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. April 1997 in Absatz 1 des Entscheidungssatzes dahin abgeändert wird, daß sich der dort zugesprochene Betrag von 123.314,92 DM auf 118.871,80 DM verringert.
Gründe:
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE 54, 277).
1.	Die Auslegung des Oberlandesgerichts, daß es sich bei der in § 3 c des Mietvertrags übernommenen Verpflichtung nicht nur um die Pflicht zur Kostenübernahme, sondern auch um die Pflicht zur Instandhaltung der Anlagen handelt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Daher ergibt sich kein Minderungsrecht der Beklagten.
2.	Soweit die Revision geltend macht, daß das Berufungsgericht von zu hohen Rückständen an Nebenkostenvorauszahlungen für Oktober bis Dezember 1995 ausgegangen sei, nämlich monatlich 12.450 DM statt richtig monatlich 8.625 DM, beruht dies lediglich auf einer falschen Bezeichnung im Urteil. Tatsächlich war damit der gesamte monatliche Fehlbetrag gemeint, der sich aus Miete und Nebenkostenvorauszahlungen zusammensetzte, da der Beklagte in diesen Monaten nur eine geminderte Miete und keine Nebenkostenvorauszahlungen leistete (siehe Aufstellung GA 454).
3.	Das Urteil des Oberlandesgerichts enthält hinsichtlich der Nebenkosten für 1996 jedoch insoweit einen offensichtlichen Rechenfehler, als es fälschlich eine Mehrwertsteuer von 25% statt 15% hinzugerechnet hat und somit zu erhöhten Nebenkosten für die Monate Januar bis November 1996 gelangt ist. Richtig ergeben sich auf der Grundlage der tatsächlich abgerechneten Nebenkosten (Aufstellung GA 282) für 1996 insgesamt 55.785,18 DM zuzüglich 15% Mehrwertsteuer = 64.152,95 DM, davon anteilig für Januar bis November 58.806,88 DM. Die Nebenkostenvorauszahlungen in 1996 betrugen, berechnet für Januar bis November, einschließlich Mehrwertsteuer 63.250 DM. In Höhe der Differenz von 4.443,12 DM war das Urteil gemäß §319 ZPO zu berichtigen, so daß sich noch eine Verurteilung von 118.871,80 DM ergab.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1
 ZPO).
Streitwert: bis 90.000 DM.
Blumenröhr	Bundesrichterin	Dr.	Krohn	Hahne
 ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben.
Blumenröhr
 Gerber
Wagenitz